Für einen
württembergischen Herzog, der sich an der
▪ absolutistischen Herrschaft des
französischen Sonnenkönigs »Ludwig
XIV. (1638-1715) und seiner Hofhaltung in im »Schloss
von Versailles und seiner Nachfolger orientierte, auch
wenn er nie eine ähnlich starke Position erlangen konnte, waren dies
natürlich Einschränkungen, die ▪ seinem eigenen Selbstverständnis und dem von ihm anvisierten
absolutistischen Konzept von Herrschaft grundlegend widersprachen.
So gab es auch
immer wieder Versuche der württembergischen Herzöge, ihre Macht gegenüber der
▪
Landschaft, den Ständen bzw. der Ehrbarkeit,
und der ▪
Reichsritterschaft im Lande auszuweiten, von
durchschlagendem Erfolg konnte dabei allerdings nicht die Rede sein.
Zu der von
»Herzog Carl Alexander (1664-1737) angestrebten
▪
Verfassungsänderung,
mit der dieser den Dualismus von Fürst und Land, das Machtverhältnis
von Fürst und Ehrbarkeit, neu bestimmen wollte, kommt es zu seinen
Lebzeiten nicht mehr.
Als er Im März 1737 stirbt und hinterlässt
er seine 21 Jahre jüngere Frau »Maria
Augusta Sophia von Thurn und Taxis (1706-1756) mit den gemeinsamen 5
Kindern, die zu dieser Zeit zwischen 2 und 9 Jahren alt sind. ▪
Carl Eugen (geb.
1728), der älteste der vier Söhne wird im minderjährigen Alter von neun
Jahren Thronfolger,
Die schon
schwelenden Auseinandersetzungen zwischen Herrschaft und Landschaft
gehen dabei weiter. Dabei geht es auch um die ▪
Vormundschaft, unter
die der minderjährige katholische Thronfolger gestellt werden soll.
Mit Hilfe
Friedrichs des Großen setzt »Maria
Augusta Sophia von Thurn und Taxis (1706-1756) im Januar
1744, einen Monat vor seinem
sechzehnten Geburtstag, die vorzeitige Volljährigkeitserklärung von ▪
Carl Eugen (geb.
1728) durch den aus dem bayerischen Geschlecht der »Wittelsbacher
stammenden »Kaiser Karl VII.
(1697-1747) durch und damit seine Regierungsfähigkeit.
Auf dem Weg nach Hause in
sein Herzogtum verlobt sich ▪
Carl Eugen mit der noch nicht einmal zwölfjährigen
Ansbacher Prinzessin »Elisabeth
Friedrike Sophia von Brandenburg-Bayreuth (1732-1780). Diese Verbindung
findet angesichts des evangelischen bzw. reformierten Glaubensbekenntnisses der
künftigen Herzogin auch die Zustimmung der württembergischen ▪
oligarchischen Ehrbarkeit,
zumal sie sich wegen der besonderen Beziehungen des neuen Herzogs zu Preußen
eine "Verminderung des österreichischen Einflusses auf das württembergische
Herzogtum" erhofft (Sting 2005,
S.482f.).
Wie sein Vater Carl Alexander unterzeichnet der junge Herzog die
▪
Religionsreversalien und erkennt den
▪
Tübinger
Vertrag von 1514 an, ohne wohl im Geringsten abschätzen zu können, wie
sehr ihn diese Akte in seiner Hofhaltung und Regierungspraxis einschränken
würden.
Allerdings trachtet Carl Eugen, nichtzuletzt wegen seiner
▪ verschwenderischen Hofhaltung und seiner absolutistischer
Repräsentationslust unterworfenen "Bauwut", die ihn stets von der
Bewilligung von Finanzmitteln durch die Landstände abhängig machten, schon
bald darauf, eigene Finanzquellen zu erschließen. Dabei ging er dazu über
▪ Privatkredite in beträchtlicher Höhe aufzunehmen und das
lukrative Geschäft durch ▪
Vermietung von Soldaten an ausländische Mächte zu betreiben (Subsidienverträge).
Aber auch nach dem Ende des Krieges ist Carl Eugen nicht bereit, die
Ausgaben für sein Heer dauerhaft zu senken. Mehr noch: Durch seine
erwachende Vorliebe für die Kunst, das Theater, das Ballett und die Oper,
sowie seine unzähligen Feste führt er ein überaus verschwenderisches Leben,
das er mit seinem absolutistischen Herrschaftsanspruch und Imponiergehabe
stets als gerechtfertigt ansieht. Und immer geht es dabei ums Geld, das zu
bewilligen ihm die Landstände angesichts der ihnen während des Krieges
auferlegten Lasten nicht bereit sind.. Doch das Kriegsregiment hatte Carl
Eugens Position gegenüber den Ständen gestärkt, zumal er schließlich gegen
die Garantiemächte der
Religionsreversalien zu Felde gezogen war. Während des Krieges hatte er
den schwächelnden Landständen zudem das so genannte Staats- und
Kabinettsministerium mit von ihm abhängigen Mitgliedern wie dem Grafen
Montmartin vorgesetzt, mit dessen und Oberst Riegers Hilfe er seine massiven
Geldforderungen und seinen Hunger nach Soldaten durchsetzen kann. 1759
scheut er sich nicht, den Gebäudekomplex der Landschaft von Soldaten der
Stuttgarter Garnison umstellen zu lassen, um die Herausgabe von 30.000
Gulden aus der Landeskasse zu erzwingen. Und noch ein weiteres Mal ist
Oberst Rieger im Auftrag des Herzogs, aber ohne Einsatz von Truppen, damit
im gleichen Jahr erfolgreich. Aber je mehr Geldquellen der Herzog und seine
Beamten auch immer jenseits jeder Legalität für Carl Eugen sprudeln lassen,
so sehr wächst auf der anderen Seite der Unmut der Ehrbarkeit über die
Missachtung ihrer Rolle. Und auch die evangelischen Garantiemächte können
nach einiger Zeit ihr Gewicht wieder deutlicher in die Waagschale werfen.
Doch der Herzog scheint, abgeschirmt von "heimtückischen Schmeichlern" (ebd.,
S. 452) wie »Friedrich
Samuel von Montmartin (1712-1778 (im Februar 1758 berufen) und
Kaspar Lorenz Wittleder († 1769) (1757 zum Rat berufen) , die veränderte Wirklichkeit nicht wahrzunehmen. Systematisch
arbeitet er daraufhin, die württembergische Ehrbarkeit zu entmachten, will
dazu die württembergischen Ämter der Zentralregierung unterstellen und durch
neu zu schaffende Unterämter, die von ihm ernannten Unteramtmänner verwaltet
werden sollen, will er sich stärkeren Einfluss auf die Amtsversammlungen
schaffen. (vgl.
ebd.),alles in allem eine weitere "Kriegserklärung" an die Adresse der
württembergischen Ehrbarkeit, ebenso wie das von dieser abgeschmetterte
herzoglich Konzept einer sozial abgestuften Vermögenssteuer. Trotz ihrer
wiederholten Kränkung und offenen Missachtung kann sich die Ehrbarkeit aber
nie zu einer Revolte gegen den Herzog mit dem Ziel seiner Absetzung
entschließen. Das liegt zum einen an ihrem Verständnis von Loyalität, zum
anderen an ihrem langen Atem, der es zulässt, solange zu warten, bis sich
ihre Beschwerden in einem wieder zur Ruhe gekommenen Europa auch auf dem
Rechtswege würden durchsetzen können. So dauert es nach dem Ende des
Siebenjährigen Krieges auch nicht lange, bis sich die Gesandten der
Garantiemächte am Stuttgarter Hof die Klinke in die Hand geben, um sich über
die Beschwerden der Stände ein eigenes Bild machen zu können. Im Juli 1764
reichen die württembergischen Landstände am
Reichsgericht Klage gegen ihren Herzog
ein und geben damit den Startschuss zu einem für das Reich einmaligen
Rechtsstreit von Untertanen gegen ihren regierenden Landesfürsten. (vgl.
Walter 1987, S.241f., vgl.
Sting 2005, S.453) Drei Forderungen soll Carl
Eugen der Anklage nach erfüllen. Er soll
-
den von ihm inhaftierten
Landschaftskonsulenten »Johann
Jakob Moser (1701-1785), einem der Wortführer der württembergischen
Ehrbarkeit, aus seiner Haft auf dem Hohentwiel entlassen, wo ihn Carl
Eugen seit 1759 festgehalten hat
-
auf repressive Maßnahmen
gegen die Landschaft verzichten
-
seine Versuche einstellen,
die neue Vermögenssteuer mit Hilfe von Soldaten eintreiben zu lassen
Zunächst zeigt sich der Herzog eher unerbittlich. Er kündigt die
Verlegung seines Hofes nach Ludwigsburg an, lässt die Gesandten der
Garantiemächte mehr oder weniger "abblitzen" und verschärft sogar noch die
Methoden zur Steuereintreibung. Doch als schon nach zwei Monaten, am 6.
September 1764 ein vorläufiges
Dekret aus dem kaiserlichen Wien
eintrifft, das den Forderungen der Landschaft Recht gibt, muss Carl Eugen,
der jede Unterstützung in Europa verloren hatte, wenn auch zögerlich,
einlenken. Am 25. September entlässt er Moser wieder in die Freiheit und
beruft am gleichen Tag, allerdings später als es das Dekret gefordert hatte,
den Landtag ein, den er freilich einige Wochen untätig tagen lässt, ehe er
ihm seine Forderung nach 800.000 Gulden für Militär und die Wiedererrichtung
des Mitte November teilweise abgebrannten Stuttgarter Schlosses auf den
Tisch legt.
Herzog Carl Eugen (1728-93) bekommt es mit dem württembergischen Landtag
insbesondere zwischen 1763 und 1779 (=
Siebenjähriger Landtag) zu tun. Im Verfassungskampf, der nicht nur im
Plenum des Landtages und in den Ausschüssen, sondern auch vor dem
Reichshofrat in Wien geführt wird, geht es am Anfang zwar hauptsächlich um
das Militärwesen, im Allgemeinen allerdings um die Abwehr absolutistischer Ansprüche des Herzogs
durch die Stände. Mit
dem Erbvergleich von 1770, der
von England, Preußen und Dänemark garantiert wird, muss der Herzog die alten
Rechte der Landstände neu bestätigen und den Landtag und die Ausschüsse als
"corpus repraesentativum des gesamten lieben Vaterlandes" anerkennen. In der
Folgezeit kann der Landtag indessen seine gewonnene Popularität nicht in
politische Stärke umsetzen, sondern verspielt jene durch seine Tendenz zu
einem eigenen Absolutismus, durch Geheimniskrämerei und Vetternwirtschaft.
(vgl.
ebd., S.19)
Im Erbvergleich muss der Herzog auch die traditionelle Bedeutung des
Geheimen Rats anerkennen und versprechen "den Geheimen Rat beständig zu
erhalten, und selbigen mit qualifiziertem und dem Lande selbst wohl
affektionierten Personen, sie S.H. Durchlaucht solche nach Ihrem freien
Belieben dazu erkiesen und verordnen werden, denen Landesverträgen und
Reversalien gemäß zu besetzen, auch dabei auf Landeingesessene, wenn sie
hiezu tüchtig nach gleichmäßigem Inhalt der Landcompactaten vorzüglich
gnädigste Reflexion zu machen und dass derselbe dahin verpflichtet sein
solle gnädigster Herrschaft und allgemeiner Landschaft Nutzen zu schaffen,
Schaden und Nachteil aber zu warnen und zu wenden." Zudem versichert der
Herzog "in allen Staats- und Landesangelegenheiten denselben collegialiter
vernehmen, dessen Rath und Gutachten dabei erfordern und dasjenige so denen
Landesverträgen gemäß ist, entschließen zu wollen." (CL. I, grav. II, subm.
2, §1 und §3, zit. n.
Wintterlin 1907, S.171) Der Erbvergleich ordnet zudem alle übrigen
Kollegien dem Geheimen Rat unter und legt fest, dass Berichte über
Angelegenheiten, die vom Herzog zu entscheiden sind, zunächst an den
Geheimen Rat zu gehen haben. Erst dann werden sie mit dem Antrag des
Geheimen Rats zu der betreffenden Angelegenheit an den Herzog zur
Entscheidung weitergeleitet (§4). Diese Regelung gilt indessen nicht für den
Kriegsrat, der dem Herzog auch weiterhin direkt unterstellt bleibt.
Allerdings können die Geheimen Räte nach dem Erbvergleich nun jederzeit die
Berichte der Gesandten aus dem Ausland und dem Reich einsehen (§5). Die neue
"Geschäftsverteilung" wirkt sich noch weiter aus: Seit dem Erbvergleich wird
kein Unterschied mehr gemacht zwischen Reservatssachen, Angelegenheiten, die
vom Herzog zu entscheiden sind, und Sachen, über die die jeweils zuständigen
Kollegien in eigener Verantwortung selbst entscheiden können. Fortan muss
der Herzog von allen Entscheidungen unterrichtet werden und er kann alle
Entscheidungen an sich ziehen, sofern er das will. Im Allgemeinen verfährt
man jedoch so, dass der Geheime Rat bei der Weiterleitung einer
Angelegenheit an den Herzog dessen Antwort in Form eines Dekrets an den
Geheimen Rat vorformuliert und nur noch zur Unterschrift vorlegt. (vgl.
ebd.)
ERLÄUTERUNGEN
Das württembergische Amt stellt eine "Institution zwischen Gemeinde und
Staat" dar, die als Körperschaft sowohl dem Staat als auch den Bewohnern des
Bezirks verantwortlich ist. Für die Zentralregierung und als Mitglied
der Landschaft (z. B. als Wahlkreis für den Landtag) ist das Amt eine
Verwaltungsbehörde, für die Einwohner des Bezirks eine politische
Körperschaft mit autonomer Verwaltung, die Grundbesitz erwerben, Steuern
erheben (den sog. "Amtsschaden") und für Gesundheit, Arme, die Feuerwehr und
die Instandhaltung von Wegen und Brücken sorgt. (vgl.
Vann
1986, S.220)
*Grävenitz-Partei:
Die
im mecklenburgischen Güstrow geborene
»Wilhelmine von Grävenitz (1686-1744) ist über 20 Jahre lang die
Mätresse von Herzog Eberhard Ludwig (1676-1733) gewesen; von ihrem älteren
Bruder Wilhelm Friedrich von Grävenitz (1679-1754), der als Kammerjunker am
Hof des Herzogs ist, wird sie an den württembergischen Hof gebracht und dort
vom Hofmeister Schafforst, der seit 1693 Hofmarschall und Geheimer Rat ist,
als Teil einer Intrige, die seine eigene Machtposition flankieren soll, mit
dem Herzog, der eine reine Vernunftehe eingegangen war, "verkuppelt". Auf
seiner Flucht vor der Franzosen im Jahre 1707 in die Schweiz gibt der Herzog
seiner Mätresse ein Eheversprechen und lässt sich Ende Juli des gleichen
Jahres in dem württembergischen Örtchen Oberhausen bei Bodelshausen von
einem Theologiestudenten "kirchlich zur rechten Hand" trauen. Der Herzog,
der die Anerkennung dieser Doppelehe durch den Geheimen Rat erwartet, erhebt
Wilhelmine von Grävenitz zur Gräfin von Urach und setzt ihr in einem
Ehevertrag jährlich 10.000 Gulden und eine jährliche Zahlung (Apanage) für
möglicherweise geborene Kinder aus, um ihr und ihnen einen standesmäßiges
Leben zu ermöglichen. Doch nicht nur seine Ehefrau Johanna Elisabetha gerät
darüber in Aufregung und verweigert die Scheidung, sondern auch im ganzen
Land herrscht darüber helle Empörung. Die Klage, die Elisabetha und ihr
Vater beim Kaiser In Wien gegen diese Doppelehe führen, zwingen Eberhard
Ludwig, um einer Amtsenthebung zu entgehen, einer Ungültigkeitserklärung der
Ehe mit Wilhelmine von Grävenitz im Juni 1708 zuzustimmen. Doch damit ist
die Affäre für den Herzog nicht zu Ende. Mit einer Scheinehe kann er die vom
Kaiser vom württembergischen Hof verbannte Märtresse wieder zurückholen. Der
verschuldete Witwer Johann Franz Ferdinand Graf von Würben ist gegen
entsprechendes Handgeld und der Ernennung zum Landhofmeister, Geheimrat und
Kriegsratpräsidenten ohne Ausübung seiner Ämter, aber gegen Bezahlung
versteht sich, bereit, Wilhelmine von Grävenitz offiziell zu heiraten und
dann für immer vom württembergischen Hof zu verschwinden. In der Folgezeit
erlangen Wilhelmine von Grävenitz, ihre Familie und ihre wichtigsten
Gefolgsleute wie der Dr. jur. Johann Heinrich von Schütz (1669-1732) und der
Oberhofmeister K. C. von Thüngen den maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke
im Land. Mit von Schütz und von Thüngen richtet Wilhelmine von Grävenitz das
neue Geheime Kabinetts- und Konferenzministerium ein, das sogar dem Geheimen
Rat vorgeordnet wird. Als von Thüngen 1724 stirbt, bilden nur noch von
Schütz und die Mätresse des Herzogs das Konferenzministerium. Systematisch
gehen beide daran, einheimische Familien wie die der Mensungen, Rühle und
Forstner aus ihren Ämtern der Regierung zu drängen und ihre Positionen mit
Mitgliedern der eigenen Familie oder Günstlingen zu besetzen. (vgl.
Sting 2005, S. 508ff.)
Dabei erweist sich Wilhelmine von Grävenitz, deren "Partei" ab 1711 "eine
fast unumschränkte Macht" innehat (ebd.,
S.510) in manchen Angelegenheiten (z. B. der Schutzbrief-Gewährung für
Juden in ihrer Grafschaft Freudental) durchaus "toleranter und pragmatischer
als die alteingesessene Bevölkerung mit ihren Ressentiments gegen alles
Fremdgläubige." (Oßwald-Bargende
1992, S.178, zit. n.
Sting 2005, S. 510) Als "maîtresse on titre" oder ""maîtresse regnante"
(bestallte oder regierende Mätresse) des Fürsten steht Wilhelmine von
Grävenitz im politischen und gesellschaftlichen Leben Württembergs zwar ganz
oben, aber zugleich mehrt sie mit ihrer Politik Tag um Tag auch das Lager
ihrer Gegner, die je länger sie agiert, auf ihren Sturz und den
Zusammenbruch ihrer Günstlingswirtschaft hinarbeiten. Als es im Frühjahr
1731 zum Bruch zwischen ihr und dem Herzog kommt, ist das sicher für viele
Zeitgenossen nicht mehr überraschend, zumal auch die äußeren Reize der
mittlerweile auch ins Alter gekommenen Mätresse ihre Wirkung auf den Herzog
verloren haben mögen. Jedenfalls söhnt sich Herzog Eberhard Ludwig im Sommer
1731 mit seiner Gemahlin Elisabetha wieder aus und nach dem Tod seines
Sohnes Friedrich Ludwig Ende November des gleichen Jahres lässt er seine
langjährige Mätresse endgültig fallen. Er verbannt sie auf ihre Besitzungen,
lässt sie nach ihrer unerwünschten Rückkehr an den Hof sogar verhaften und
mehrere Monate auf dem Hohenurach in Haft halten, ehe sie auf Vermittlung
des Kaisers freigelassen wird. Über Heidelberg und Mannheim zieht sie weiter
nach Berlin, wo sie sich unter den Schutz des Preußenkönigs stellt und
nahezu in Vergessenheit geraten im Oktober 1744 stirbt. Acht Jahre zuvor
(1736) hatte sie ihre letzten Besitzungen in Württemberg, ihre Güter
Freudental und Unterboihingen, und ihre Rechte auf Wetzheim, sowie 100.000
Gulden, die die Landschaft ihr geschuldet hatte, gegen eine Abfindung von
152.300 Gulden abgetreten. Ihre urprüngliche Forderung nach 300.000 Gulden
hatte die Landschaft abgelehnt. Ihre Begründung: Für das Mensch wird nichts
bezahlt. (vgl.
Sting 2005, S. 511)
Ursache dafür ist das kostspielige, in der
Konkurrenz der europäischen Höfe stehende Repräsentationsbedürfnis des
Fürsten,
das Kosten verursacht, die das Steueraufkommen und Wirtschaftskraft des Landes
immer wieder um ein Vielfaches übersteigen.
▪
Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
▪
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation
von Macht
▪
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
▪
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
▪
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.09.2023