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Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg

Die Entstehung des Dualismus von Fürst und Land

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Das ▪ Herzogtum Württemberg ist in der Regierungszeit (1744-1793) von ▪ Herzog Carl Eugen (1728-93) einer der etwa 1.800 souveränen Einzelstaaten, die, politisch souverän, unter der losen Klammer des Alten Reiches bzw. »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (919 bis 1806), zusammengefasst sind.

Territoriale Zersplitterung im Südwesten Deutschlands

Nach dem Zerfall der mittelalterlichen »»Staufermacht nach dem Tode »Friedrichs II. (1194-1250) kommt es im südwestdeutschen Raum zu einer besonders ausgeprägten territorialen Zersplitterung "mit einer Unzahl selbständiger und quasi-selbständiger Territorien". (Wehling 1991, S.15).

Die territoriale Zersplitterung im Südwesten hat aber durchaus auch seine Vorteile, denn sie bedeutet auch "Machtbegrenzung und ein Mehr an Partizipation" und das nicht nur in den zahlreichen Reichsstädten, sondern auch in den geistlichen und weltlichen Territorien. (vgl. Wehling 1991, S.16)

Fast im ganzen Südwesten können die Untertanen ihren Herrschaften nach dem »deutschen Bauernkrieg von 1525 Verträge abringen, die die Machtverteilung zwischen den Fürsten und der Landschaft, vertreten in den Landständen, förmlich festlegen. Zu einer solchen vertraglichen Regelung kommt es auch in Württemberg.

In Württemberg wollen Fürst und und die ▪ oligarchische "Ehrbarkeit" nach dem gescheiterten Bauernaufstand des »Armen Konrad (1514)  gemeinsam gegen solche sozialen Unruhen vorgehen. (vgl. Hölzle 1931, S.4)

In der vertraglichen Abgrenzung der Rechte beider Seiten, die Ritterschaft bringt sich in diesen Prozess nicht ein, entsteht auch in Württemberg jener besondere Dualismus von Herrschaft und Landschaft, der bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (1806) den Südwesten kennzeichnet.

Die Grundlegung des württembergischen Ständestaates im Tübinger Vertrag von 1514

Der dualistische Ständestaat in Württemberg ist lange bevor ▪ Carl Eugen (1728-93) im Jahr 1744 als ▪ 16-Jähriger die Regierungsverantwortung übernimmt, mit seinen wesentlichen politischen Strukturen entstanden.

Zweihundert Jahre vor seiner Zeit erlangten die Landstände in Württemberg schon 1514 mit dem ▪ Tübinger Vertrag ein Mitspracherecht, das sonst im Reich seinesgleichen suchen konnte. Im Jahr 1514 erreichen nämlich die Landstände ein Mitspracherecht, das sonst im Reich seinesgleichen suchen konnte.

Der württembergische Landtag, der Mitte des 15. Jahrhunderts entsteht, verabschiedet in Tübingen 1514 nach dem Bauernaufstand des des »Armen Konrad (1514) einen Vertrag zwischen dem Herzog, der Landschaft (Gesamtheit der Städte und Ämter) und den Prälaten, der die Machtverhältnisse zwischen Herzog und Landschaft bis ans Ende des 18. Jahrhunderts prägt.

Die Prälaten und die Landschaft erklären sich in dem Vertrag bereit, ihren Beitrag zur Verringerung der herzoglichen Schulden zu leisten. Als Gegenleistung verbrieft ihnen der Herzog folgende Rechte:

Ausdrücklich sieht der Tübinger Vertrag 1514 vor, dass neue Herzöge diese Rechte jeweils neu zu verbriefen haben. Außerdem muss der Herzog das Recht der Landstände zur Beteiligung an der Gesetzgebung in gewissem Umfang anerkennen. (vgl. Fenske 1981, S.17f.)

In einer Verordnung vom April 1515 wird festgelegt, dass die Landtagsfähigkeit für Städte und Ämter auf die Stadtmagistrate übergeht. Aus jeder Stadt soll, so sieht es das Wahlverfahren vor, soll ein (bürgerlicher) Amtmann, ein Vertreter des Gerichts und ein Vertreter des Rats berufen werden. Für die Prälaten und Ritter aus den reichsritterlichen Besitzungen hält man an den herkömmlichen ungeschriebenen Verfahren fest.

1520/21 entsteht die so genannte Ausschussverfassung, die 1554 ergänzt wird. Zwei Ausschüsse sind seitdem an der Regierung beteiligt.

  • Der Engere Ausschuss, bestehend aus 6 Städtevertretern und 2 Prälaten, hat drei wesentliche Aufgaben. Er soll die Schuldentilgung des Herzogs kontrollieren, kann alle landeswichtigen Angelegenheiten erörtern und vor den Herzog bringen und hat das Recht auf Selbstversammlung und Selbstergänzung.

  • Der Große Ausschuss wird vom Herzog zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Der große und der engere Ausschuss darüber, welche Finanzmittel dem Herzog zur Verfügung gestellt werden.

  • Im Landtag verkörperten 4 Prälaten und 69 weltlichen Deputierten der Amtsstädte die Landstände. Im Auftrag der Stände vertraten drei juristisch kompetente Landschaftskonsulenten, die wohl auch als die einflussreichsten Wortführer der ▪ Ehrbarkeit im Lande angesehen werden dürfen. (vgl. Walter 1987, S.29f.) die Beschlüsse des Landtages nach außen.
    Da es in dem ▪ "adelsfreien" Land nicht die üblichen Stände (Geburtsadel, Klerus und Bürgertum) gab, bildeten die Prälaten und Bürger auch nur eine einzige Kammer und tagten stets gemeinsam.
    In der Zeit zwischen den Landtagen, die vom Herzog einberufen werden, entscheiden die beiden ständigem Ausschüsse der Landschaft in Stuttgart.

Württembergischer Landtag repräsentiert nur einen Teil der Bevölkerung

Der württembergische Landtag repräsentiert wie alle Ständevertretungen seiner Art zu dieser Zeit nur einen Teil der württembergischen Bevölkerung.

  • Die Mitspracherechte, die er in der Politik erlangt, bleiben auf die städtische Oberschicht beschränkt.

  • Nur etwa 60 der ca. 1200 württembergischen Dörfer erlangen die Landstandschaft und es dauert bis ans Ende des 18. Jahrhunderts, ehe sie über Gemeindeversammlungen und Amtsversammlungen einen gewissen Einfluss auf den Landtag erhalten.

Dessen ungeachtet kommen in den Landtagen nicht nur die Interessen der Städte zum Ausdruck, denn dazu sind die Verbindungen von Stadt und Amt in der Regel zu eng. (vgl. Fenske 1981, S.18)

Die landständische Verfassung in Württemberg ist kein Verfassungsstaat im modernen Sinne

Die landständische Verfassung Württembergs stellt noch keinen Verfassungsstaat im modernen Sinne dar und der württembergische Herzog ist auch keineswegs ein Vorläufer der konstitutionellen Monarchie des späten 19. Jahrhundert.

In Württemberg stehen sich Landesherr und Landschaft nämlich anders gegenüber als ein konstitutioneller Monarch und ein aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgehendes Parlament.

Insbesondere die Landschaft und ihre Institutionen sehen im Herzogtum Württemberg keinen Staat im übergeordneten Sinne. Für sie ist Württemberg "vielmehr ein »Land«, eine ältere, gewissermaßen gewachsene Gestalt des Gemeinwesens", die "nicht auf einem politischen System, sondern auf örtlicher, landsmannschaftlicher Zusammengehörigkeit, auf der Gemeinsamkeit von Handel und Wandel, auf der Gleichheit von Überlieferung und Herkommen" beruht. (Storz 1981, S.33)

Zudem ist für sie das Gemeinwesen vor allem ein Kostenunternehmen. Genau so verstehen es wohl auch die Verfasser des Tübinger Vertrags, denen es vor allem darum geht, fürstlicher Misswirtschaft einen Riegel vorzuschieben.

Der Dualismus von Fürst und Land vor Carl Eugen (1728-1793)

Unter der Herrschaft von »Herzog Eberhard Ludwig (1676 - 1733) wird der Einfluss der Landstände mit ihren 69 weltlichen und 14 kirchlichen Deputierten für einige Zeit zurückgedrängt.

Sie müssen 1724 in ihrem Streit mit dem Herzog um die Finanzierung eines stehenden Heeres, der seit 1698 währt, nachgeben und scheinen damit in Bedeutungslosigkeit zu versinken. (vgl. Sting 2005, S.495).

Doch als der Herzog im Oktober 1733, ohne einen leiblichen Erben zu hinterlassen, überraschend an einem Schlaganfall stirbt, geraten die absolutistisch geprägten Machtansprüche seiner Nachfolger unter den wieder erstarkten Landständen bald ins Wanken.

Ehe die (protestantischen) Landstände den neuen katholischen »Herzog Carl Alexander (1664-1737) anerkennen, lassen sie ihn zu verschiedenen Zeitpunkten fünf Mal die so genannten ▪ Religionsreversalien unterzeichnen, mit denen er die Rechte der württembergischen protestantischen Landeskirche anerkennen muss. Erst danach sind sie bereit, ihm zu huldigen.

Damit ist der Traum einer absolutistischen Fürstenherrschaft in Württemberg wieder für einige Zeit verflogen. Die ▪ oligarchische "Ehrbarkeit", der ca. 30 einflussreichsten Familiendynastien des Landes, gelangt damit, stärker denn je zuvor, wieder zu ihren schon verloren geglaubten Machtpositionen.

Erst nach der Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde kann der neue Herzog die Huldigung seiner beiden Residenzstädte Stuttgart und Tübingen Ende Januar/Anfang Februar 1734 entgegennehmen.

Von ▪ Ludwigsburg ist als dritter Residenzstadt ist zu diesem Zeitpunkt offenbar schon keine Rede mehr, denn der neue Herzog verlegt seine Residenz schon während der Trauerzeit um den verstorbenen Fürsten wieder nach Stuttgart, lässt die weiteren Ausbauarbeiten am ▪ Ludwigsburger Schloss stoppen und verfolgt weiter keine städtebaulichen Ambitionen in Ludwigsburg.

Dem italienischen Baumeister ▪ Donato Giuseppe Frisoni (1683-1735) und dem Unternehmer ▪ Leopoldo Retti (1704-1751) wird der Prozess gemacht und die Angehörigen der im Land verhassten Grävenitz-Partei* werden verhaftet.

Aber, auch wenn Herzog Carl Alexander "von einem ausgesprochen absolutistischen Selbstverständnis und Machtanspruch" erfüllt ist (Sting 2005, S.155), kann er diese wohl auch wegen seiner häufigen Abwesenheit als Truppenführer des Kaisers und wegen der bei seiner Herrschaftsübernahme wiedererstarkten Landschaft nicht ohne weiteres erreichen.

Zudem sind die Landstände kaum gewillt, die enormen Kosten der barocken Hofhaltung des Herzogs, der dazu noch die Schulden seines Vorgängers übernommen hatte, zu übernehmen, so lange der Herzog durch seine Weigerung, einen Landtag einzuberufen, das Mitspracherecht der Landstände nicht in vollem Umfang anerkennt.

Ohne die Genehmigung und Bewilligung der Landschaft einzuholen, will der Herzog 1735 nach dem Friedensschluss im »Polnischen Thonfolgekrieg (1733-1735), in dem er an der Seite des Kaisers in Wien gegen Frankreich, Spanien und Sardinien zu Felde zieht, auch in Friedenszeiten ein stehendes Heer von 12.000 Mann halten.

Ein stehendes Heer gibt es in Württemberg zwar schon seit 1673, aber seine Truppenstärke beläuft sich um 1740 herum nur etwa auf 2.5000 Mann, eine kleine Truppe, mit der weder außen- noch innenpolitisch betrachtet, wirklich Staat zu machen ist.

Über die Hälfte der Soldaten tut als Hausdragoner in der herzoglichen Residenz Dienst, sorgt dort für den Schutz des Landesherrn und die Sicherung der Stadtgrenzen. Da noch kein nennenswerter Kasernenbau stattfindet, ist die Truppe meistens in Privatquartieren untergebracht. (vgl. Alt Bd. I, 2004, S.27)

Um die Aufstockung der Truppenstärke im stehenden Heer zu erreichen, agiert Herzog Carl Alexander an den Ständen vorbei, versucht "über die Amtsversammlungen im Lande und durch säbelrasselnde Drohungen seiner Generäle zum Ziel zu gelangen." (Schönleber, S.90, zit. n. Sting 2005, S.152)

Als im Land zudem auffällt, dass der Herzog immer mehr Katholiken zu Offizieren seines Heeres ernennt, macht schnell das Gerücht von einer möglichen Rekatholisierung Württembergs die Runde.

Wenn auch dieses Ziel weder vom Herzog noch von der päpstlichen Kurie angesichts der Machtverhältnisse im Land und im Reich angestrebt wird, der Herzog hält sich nämlich strikt an die Religionsreversalien, will Herzog Carl Alexander doch eine Verfassungsänderung herbeiführen, die den Dualismus von Fürst und Land, das Machtverhältnis von Fürst und Ehrbarkeit, neu bestimmen soll.

Allerdings gelangt er dabei schnell zur Einsicht, dass daran offenbar wenig zu rütteln ist und seine ihm verbleibende Lebenszeit setzt diesem Ansinnen bald ein Ende. Letzten Endes aber bleibt aber auch ihm nichts anderes übrig, als im Mai 1736 die Landstände nach Ludwigsburg einzuberufen. Zu der von ihm angestrebten Verfassungsänderung kommt es indessen nicht mehr.

Im März 1737 stirbt Herzog Carl Alexander und hinterlässt seine 21 Jahre jüngere Frau »Maria Augusta Sophia von Thurn und Taxis (1706-1756) mit den gemeinsamen 5 Kindern, von denen die Söhne alle den Namen Eugen tragen, zu Ehren des »Prinzen Eugen (1663-1736), den der Herzog glühend verehrt hatte.

Von dem Zweitnamen Gebrauch machen die Söhne allerdings später nicht. Als ihr Vater stirbt, sind die Kinder zwischen 2 und 9 Jahren alt: ▪ Carl Eugen (geb. 1728), Ludwig Eugen ( geb. 1731), Friedrich Eugen (geb. 1732), Alexander (geb. 1833, gest. 1734), Augusta Elisabeth (geb. 1734). Der 1729 zweitgeborene Sohn Eugen Ludwig war schon bald nach der Geburt verstorben.

In den weiter schwelenden Auseinandersetzungen mit der Ehrbarkeit wird der Herzoginmutter allerdings schnell jeder Einfluss auf die politischen Geschicke des Landes sowie die Erziehung ihrer Söhne genommen. Die Söhne werden 1741, ihrer persönlichen Sicherheit wegen, zur Erziehung an den Hof des Preußenkönig »Friedrich II.(1712-1786), des Großen, in Potsdam gebracht.

Mit Hilfe Friedrichs des Großen setzt »Maria Augusta Sophia von Thurn und Taxis (1706-1756) im Januar 1744, einen Monat vor seinem sechzehnten Geburtstag, die vorzeitige Volljährigkeitserklärung von ▪ Carl Eugen (geb. 1728)durch »Kaiser Karl VII. (1697-1747) durch und damit seine Regierungsfähigkeit.

Auf dem Weg nach Hause in sein Herzogtum verlobt er sich mit der noch nicht einmal zwölfjährigen Ansbacher Prinzessin »Elisabeth Friedrike Sophia von Brandenburg-Bayreuth (1732-1780), eine Verbindung, die angesichts des evangelischen bzw. reformierten Glaubensbekenntnisses der künftigen Herzogin die Zustimmung der württembergischen ▪ Ehrbarkeit findet, zumal sie sich wegen der besonderen Beziehungen des neuen Herzogs zu Preußen eine "Verminderung des österreichischen Einflusses auf das württembergische Herzogtum" erhofft (Sting 2005, S.482f.).

Wie sein Vater Carl Alexander unterzeichnet der junge Herzog die ▪ Religionsreversalien und erkennt den ▪ Tübinger Vertrag Tübinger Vertrag von 1514 an, ohne wohl im Geringsten abschätzen zu können, wie sehr in diese Akte in seiner Hofhaltung und Regierungspraxis einschränken würden.

Allerdings trachtet Carl Eugen, nichtzuletzt wegen seiner ▪ pompös verschwenderischen Hofhaltung und seiner absolutistischer Repräsentationslust unterworfenen "Bauwut", die ihn stets von der Bewilligung von Finanzmitteln durch die Landstände abhängig machten, schon bald darauf, ▪ eigene Finanzquellen zu erschließen.

 

 

 

ERLÄUTERUNGEN

Das württembergische Amt stellt eine "Institution zwischen Gemeinde und Staat" dar, die als Körperschaft sowohl dem Staat als auch den Bewohnern des Bezirks verantwortlich ist.  Für die Zentralregierung und als Mitglied der Landschaft (z. B. als Wahlkreis für den Landtag) ist das Amt eine Verwaltungsbehörde, für die Einwohner des Bezirks eine politische Körperschaft mit autonomer Verwaltung, die Grundbesitz erwerben, Steuern erheben (den sog. "Amtsschaden") und für Gesundheit, Arme, die Feuerwehr und die Instandhaltung von Wegen und Brücken sorgt. (vgl. Vann 1986, S.220)

*Grävenitz-Partei:

Die im mecklenburgischen Güstrow geborene »Wilhelmine von Grävenitz (1686-1744) ist über 20 Jahre lang die Mätresse von Herzog Eberhard Ludwig (1676-1733) gewesen; von ihrem älteren Bruder Wilhelm Friedrich von Grävenitz (1679-1754), der als Kammerjunker am Hof des Herzogs ist, wird sie an den württembergischen Hof gebracht und dort vom Hofmeister Schafforst, der seit 1693 Hofmarschall und Geheimer Rat ist, als Teil einer Intrige, die seine eigene Machtposition flankieren soll, mit dem Herzog, der eine reine Vernunftehe eingegangen war, "verkuppelt". Auf seiner Flucht vor der Franzosen im Jahre 1707 in die Schweiz gibt der Herzog seiner Mätresse ein Eheversprechen und lässt sich Ende Juli des gleichen Jahres in dem württembergischen Örtchen Oberhausen bei Bodelshausen von einem Theologiestudenten "kirchlich zur rechten Hand" trauen. Der Herzog, der die Anerkennung dieser Doppelehe durch den Geheimen Rat erwartet, erhebt Wilhelmine von Grävenitz zur Gräfin von Urach und setzt ihr in einem Ehevertrag jährlich 10.000 Gulden und eine jährliche Zahlung (Apanage) für möglicherweise geborene Kinder aus, um ihr und ihnen einen standesmäßiges Leben zu ermöglichen. Doch nicht nur seine Ehefrau Johanna Elisabetha gerät darüber in Aufregung und verweigert die Scheidung, sondern auch im ganzen Land herrscht darüber helle Empörung. Die Klage. die Elisabetha und ihr Vater beim Kaiser In Wien gegen diese Doppelehe führen, zwingen Eberhard Ludwig, um einer Amtsenthebung zu entgehen, einer Ungültigkeitserklärung der Ehe mit Wilhelmine von Grävenitz im Juni 1708 zuzustimmen. Doch damit ist die Affäre für den Herzog nicht zu Ende. Mit einer Scheinehe kann er die vom Kaiser vom württembergischen Hof verbannte Märtresse wieder zurückholen. Der verschuldete Witwer Johann Franz Ferdinand Graf von Würben ist gegen entsprechendes Handgeld und der Ernennung zum Landhofmeister, Geheimrat und Kriegsratpräsidenten ohne Ausübung seiner Ämter, aber gegen Bezahlung versteht sich, bereit, Wilhelmine von Grävenitz offiziell zu heiraten und dann für immer vom württembergischen Hof zu verschwinden. In der Folgezeit erlangen Wilhelmine von Grävenitz, ihre Familie und ihre wichtigsten Gefolgsleute wie der Dr. jur. Johann Heinrich von Schütz (1669-1732) und der Oberhofmeister K. C. von Thüngen den maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke im Land. Mit von Schütz und von Thüngen richtet Wilhelmine von Grävenitz das neue Geheime Kabinetts- und Konferenzministerium ein, das sogar dem Geheimen Rat vorgeordnet wird. Als von Thüngen 1724 stirbt, bilden nur noch von Schütz und die Mätresse des Herzogs das Konferenzministerium. Systematisch gehen beide daran, einheimische Familien wie die der Mensungen, Rühle und Forstner aus ihren Ämtern der Regierung zu drängen und ihre Positionen mit Mitgliedern der eigenen Familie oder Günstlingen zu besetzen. (vgl. Sting 2005, S. 508ff.)
Dabei erweist sich Wilhelmine von Grävenitz, deren "Partei" ab 1711 "eine fast unumschränkte Macht" innehat (ebd., S.510) in manchen Angelegenheiten (z. B. der Schutzbrief-Gewährung für Juden in ihrer Grafschaft Freudental) durchaus "toleranter und pragmatischer als die alteingesessene Bevölkerung mit ihren Ressentiments gegen alles Fremdgläubige." (Oßwald-Bargende 1992, S.178, zit. n. Sting 2005, S. 510) Als "maîtresse on titre" oder ""maîtresse regnante" (bestallte oder regierende Mätresse) des Fürsten steht Wilhelmine von Grävenitz im politischen und gesellschaftlichen Leben Württembergs zwar ganz oben, aber zugleich mehrt sie mit ihrer Politik Tag um Tag auch das Lager ihrer Gegner, die je länger sie agiert, auf ihren Sturz und den Zusammenbruch ihrer Günstlingswirtschaft hinarbeiten. Als es im Frühjahr 1731 zum Bruch zwischen ihr und dem Herzog kommt, ist das sicher für viele Zeitgenossen nicht mehr überraschend, zumal auch die äußeren Reize der mittlerweile auch ins Alter gekommenen Mätresse ihre Wirkung auf den Herzog verloren haben mögen. Jedenfalls söhnt sich Herzog Eberhard Ludwig im Sommer 1731 mit seiner Gemahlin Elisabetha wieder aus und nach dem Tod seines Sohnes Friedrich Ludwig Ende November des gleichen Jahres lässt er seine langjährige Mätresse endgültig fallen. Er verbannt sie auf ihre Besitzungen, lässt sie nach ihrer unerwünschten Rückkehr an den Hof sogar verhaften und mehrere Monate auf dem Hohenurach in Haft halten, ehe sie auf Vermittlung des Kaisers freigelassen wird. Über Heidelberg und Mannheim zieht sie weiter nach Berlin, wo sie sich unter den Schutz des Preußenkönigs stellt und nahezu in Vergessenheit geraten im Oktober 1744 stirbt. Acht Jahre zuvor (1736) hatte sie ihre letzten Besitzungen in Württemberg, ihre Güter Freudental und Unterboihingen, und ihre Rechte auf Wetzheim, sowie 100.000 Gulden, die die Landschaft ihr geschuldet hatte, gegen eine Abfindung von 152.300 Gulden abgetreten. Ihre urprüngliche Forderung nach 300.000 Gulden hatte die Landschaft abgelehnt. Ihre Begründung: Für das Mensch wird nichts bezahlt. (vgl. Sting 2005, S. 511)

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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Württemberg zur Zeit Carl Eugens (1728-93)

 
 

© Gert Egle, teachSam - 10.09.2023