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Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg

Selbstverständnis und Ziele von Fürst und Ständen

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg- Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Der Antagonismus im dualistischen Ständestaat: Fürst und Land

Fürst und Land ist ein schon im ▪ Tübinger Vertrag von 1514 angelegter "Antagonismus", der von diesem Vertragswerk zugleich aber auch in geordnete Bahnen kanalisiert werden soll.

  • Auf der einen Seite der herzogliche Landesherr mit seiner Regierung, dem Initiative und die Bewältigung landespolitischer Aufgaben allein obliegen.

  • Auf der anderen Seite setzt das Recht zur Geld- bzw. Steuerbewilligung, das allein in die Hände der Landschaft gelegt ist, einem eigenmächtigen Vorgehen des fürstlichen Monarchen enge Grenzen. Diese Rechte sorgen dafür, dass die Landschaft "durch ihre finanzielle Präpotenz zur Nebenregierung" (Storz 1981, S.33) wird, die sich indessen am politischen Tagesgeschäft bei der Lösung von landespolitischen Aufgaben nicht beteiligt.

So liegt zwar auch die Gesetzgebung ausschließlich in den Händen des Fürsten, der sich an göttliches Recht und das alte Herkommen zu halten hat, aber seine Fürstensouveränität ist deutlich eingeschränkt.

Auch wenn der württembergische Herzog kein absoluter Herrscher war, galt Württemberg doch als "ein großartiges Denkmal des Absolutismus" (Lahnstein 1968, S.9), denn einige seiner Fürsten sind überzeugt vom Geist des Absolutismus und verstricken sich aus diesem Grunde immer wieder in zähe Auseinandersetzungen mit den Landständen, mit dem Kirchenregiment und der oligarchischen ▪ Ehrbarkeit: "ein ständiges Kräftemessen, ein stilles, oft erbittertes Ringen, bisweilen ausbrechend in groben Rechtsbrüchen des Fürsten, oder ausgetragen in langen, mit Federfuchserfleiß und arger List geführten Prozessen; oft vertreten Fürst und fürstliches Kabinett den Fortschritt, während die Stände in der Regel auf Altehrwürdigem (alt, nicht immer und durchaus ehrwürdig) zäh verharren; immer sind die Fürsten geldbedürftig, meist ausgabenfreudig, bis zur irrsinnigen, aberwitzigen Verschwendung; fast immer zeigen sich die Stände haushälterisch bemüht, das Sach beieinander zu halten, sparsam bis zum Geiz." (ebd.)

So war die Herrschaft der Fürsten in Württemberg sehr zu ihrem Leidwesen doch beträchtlich eingeschränkt, zumal jeder neue Herzog, bevor ihm gehuldigt wurde, die im ▪ Tübinger Vertrag von 1514 verbrieften Rechte der Landschaft bestätigen musste.

Dass die Grundlagen des dualistischen Ständestaates in Württemberg von den durchaus auf absolutistische Herrschaft strebenden Fürsten nicht wirklich angetastet werden konnten, bewirkte auch »Kaiser Karl VII. (1697-1745), der 1743 die Rechte der Stände bzw. Landschaft offiziell anerkannte. Und die ▪ Religionsreversalien, die die Kirchenhoheit im protestantischen Württemberg mit seinem katholischen Herzog dauerhaft dem Fürstenhaus entzog, wurden dazu noch von den protestantischen Mächten England, Preußen und Dänemark garantiert.

Dass das alte Reich mit dem Kaiser und ausländische Staaten als Garantiemächte für den dualistischen Ständestaat in Württemberg und seine Besonderheiten (▪ Herzog und Landeskirche: Katholisches Herrscherhaus im protestantischen Land) auftreten konnten, zeigt zum einen die "fortdauernde Vitalität" (Vann 1986, S. 146) des Alten Reiches bzw. »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (919 bis 1806), insbesondere gegenüber den mittleren und kleineren Herrschaften im Reich, und zum anderen, dass Württemberg und sein Herzog trotz seiner Vormachtstellung im Südwesten im Konzert der Großen nicht in der ersten Reihe mitspielte, und, wenn es darauf ankam, in der Auseinandersetzung mit den Ständen die ▪ Grenzen seiner Macht aufgezeigt bekam.

Selbstverständnis und Ziele der Stände in Württemberg

Für die Stände ist ▪ Herzogtum Württemberg kein absolutistisch regiertes Territorium oder ein frühmoderner Staat, sondern  "vielmehr ein »Land«, eine ältere, gewissermaßen gewachsene Gestalt des Gemeinwesens", die "nicht auf einem politischen System, sondern auf örtlicher, landsmannschaftlicher Zusammengehörigkeit, auf der Gemeinsamkeit von Handel und Wandel, auf der Gleichheit von Überlieferung und Herkommen" beruht. (Storz 1981, S.33)

Zudem ist für sie das Gemeinwesen vor allem ein Kostenunternehmen. Genau so verstehen es wohl auch die Verfasser des Tübinger Vertrags, denen es vor allem darum geht, fürstlicher Misswirtschaft einen Riegel vorzuschieben.

Die Landschaft und ihre Vertreter verstehen sich und ihre Aufgabe zuallererst als Interessenvertretung von Behörden, die von einer vergleichsweise geringen Anzahl von Familien, meist über mehrer Generationen hinweg, personell besetzt werden. Diese oligarchische Gruppe von ca. 30 Familien, man hat sie auch ▪ "Ehrbarkeit" genannt, ist sozial gesehen der eigentliche Gegenspieler des Fürsten. Wer die Landstandschaft erlangt, gehört zu einer politisch und sozial bevorrechtigen Elite. Die große Mehrheit des Volkes wird daher auch nur mittelbar von ihr vertreten.

Wenn also von Mitspracherechten der Landschaft die Rede ist, muss daher klargestellt werden, dass die Landstände, die sich nur auf Geheiß des Herzogs versammeln dürfen, keineswegs als Volksvertretung im heutigen Sinne angesehen werden dürfen. Wer im Landtag Sitz und Stimme erhält, ist nicht vom Volk gewählt, sondern ist Vertreter eines bestimmten Standes bzw. der Ehrbarkeit im Lande, repräsentiert eine bestimmte Verwaltungseinheit wie z. B. Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke, deren führende Funktionen von Mitgliedern der Ehrbarkeit bekleidet werden. Der ▪ "gemeine Mann", gewöhnliche Untertan, wird von dieser Versammlung jedenfalls nicht repräsentiert.

Selbstverständnis und Ziele des Fürsten

Für einen Herzog wie z. B. ▪ Carl Eugen (1728-1793), der, wenngleich er nie eine ähnlich starke Position erlangen konnte, sich an der ▪ absolutistischen Herrschaft des französischen Sonnenkönigs »Ludwig XIV. (1638-1715) und seiner Hofhaltung in im »Schloss von Versailles und seiner Nachfolger orientierte, waren die Einschränkungen seiner Herrschaft durch die Stände natürlich etwas, was seinem eigenen Selbstbild und dem von ihm prinzipiell angestrebten absolutistischen Konzept von Herrschaft grundlegend widersprachen.

Auch wenn das etwa 9.000 Quadratkilometer (vgl. Fenske 1981, S. 15f.) große ▪ Herzogtum Württemberg zur Zeit ▪ Carl Eugens (1728-1793), machtpolitisch als Territorialstaat mittlerer Größe nicht im Konzert der ganz Großen mitspielen konnte und es unter den hier geltenden Rahmenbedingungen des dualistischen Ständestaates lange nur zu einer "halbmodernen Landeshoheit" (Schilling 1994a. S.135) brachte, dir sich Einflussnahmen von außen in bestimmten Fällen gefallen lassen musste, tat Carl Eugen alles, um zumindest nach außen hin als absolutistischer Herrscher zu erscheinen, dessen Strahlkraft weit über Württemberg hinaus reichen sollte.

Der ▪ Schlossbau in Ludwigsburg, ein Versailles in Württemberg, mit einer nach dessen Fertigstellung unglaublichen höfischen Prachtentfaltung und Prasserei, sowie das stehende Heer, das zwar unter seiner Herrschaft von 3.000 auf 12.000 Mann anwuchs (vgl. Schilling 1994a, S.124), aber im Grunde genommen "weniger der militärischen Schlagkraft als dem außenpolitischen Prestige und der Machtdemonstration nach innen (diente)" (Schilling 1994a,S.124), machen deutlich, worauf es ihm ankam: In der Prestige-Konkurrenz der europäischen Höfe mithalten zu können. Es ging um, die ▪ absolutistische Repräsentation von Macht und Ansehen. In der Auseinandersetzung mit den Ständen ging es daher, da das Land eine ▪ zweigeteilte Finanzverwaltung besaß, in der die Stände grundsätzlich am längeren Hebel saßen, um Geld.

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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