Nach dem Zerfall der
mittelalterlichen »»Staufermacht
nach dem Tode »Friedrichs II.
(1194-1250) kommt es im südwestdeutschen Raum zu einer
besonders ausgeprägten territorialen Zersplitterung "mit einer Unzahl
selbständiger und quasi-selbständiger Territorien". (Wehling
1991, S.15).
Die territoriale Zersplitterung im Südwesten hat
aber durchaus auch seine Vorteile, denn sie bedeutet auch "Machtbegrenzung
und ein Mehr an Partizipation" und das nicht nur in den zahlreichen
Reichsstädten, sondern auch in den geistlichen und weltlichen Territorien.
(vgl.
Wehling 1991, S.16)
So konnten fast im
ganzen Südwesten die Untertanen ihren Herrschaften nach dem »deutschen
Bauernkrieg von 1525
Verträge abringen, die die Machtverteilung zwischen den Fürsten
und der Landschaft, vertreten in den Landständen, förmlich
festlegen. Zu einer solchen vertraglichen Regelung kommt es auch in
Württemberg.
Von den zahlreichen
selbständigen Gebieten hat es bis zur »
Arrondierung
("Abrundung") der zahlreichen Gebilde zu
zwei, bzw. einschließlich Hohenzollern, zu drei Staaten unter
»Napoleon Bonaparte (1769-1821), nur das Herzogtum Württemberg die Qualität eines
▪
Staates
mit einer allerdings auch nur "halbmodernen Landeshoheit" (vgl.
Schilling 1994a, S.135) und bleibt mit seinen 9.000 Quadratkilometern Fläche eine Macht
dritten Ranges. (vgl.
Fenske 1981, S. 15f.)
Seine Fürsten
erlangten keine vollständig absolutistische Herrschaft über ihren
Untertanenverband und mussten sich gefallen lassen, dass das Reich
und sein Kaiser in manchen Angelegenheiten direkt in die
Angelegenheiten des Landes hineinregierten und auch ausländische
Mächte die konfessionelle Besonderheit des Landes, katholischer
Fürst in einem protestantischen Land, garantierten und sich damit an
die Seite der Stände stellten (▪
Religionsreversalien).
Dabei ist
Württemberg wie viele andere Territorien im Reich ein dualistischer Ständestaat,
bei dessen "Grundprinzip" ist, dass "der hochadelige Landesherr
wesentliche Entscheidungen (Erhebung von Steuern, dynastische
Fragen, Entscheidung über Krieg und Frieden) nur in Abstimmung mit
den Ständen seines Territoriums treffen konnte." (Schorn-Schütte
2009, S.97)
Dass dieses
Grundprinzip in einem spannungsreichen Dualismus von Ständen und
Fürst, man sagte auch von Fürst und Land oder Fürst und Landschaft,
zu "ganz "unterschiedliche(n
Gewichtungen in der Ständeteilhabe und unterschiedliche(n) Gewichtungen
dessen, was als »absolute Herrschaft« des Landesherrn beschrieben werden
kann." (ebd.,
S.98) führte, zeigte sich auch am Beispiel Württembergs, das eine ganze
Reihe von Besonderheiten aufwies, die so in anderen vergleichbaren
Territorien mittlerer Größe nicht zu finden waren.
Das fängt schon
damit an, was ▪
Stände in Württemberg bedeuteten, setzt sich fort
mit dem vom Fürsten vor seiner Herrschaftsübernahme immer wieder
aufs Neue zu bestätigenden Vertrag, der die Rechte der Landschaft
sicherte (▪
Tübinger Vertrag
1514) und zeigt sich auch darin, dass dem Fürsten, der selbst
katholisch war, in Württemberg, das weiterhin protestantisch blieb,
die so wichtige Erringung der Kirchenhoheit als ▪
Schlüsselmonopol zur Herausbildung einer von der monarchischen
Spitze dominierten frühneuzeitlichen Staatlichkeit wie in den
▪ absolutistischen Großterritorien des Reiches (▪
Religionsreversalien)
unmöglich war.
Der dualistische
Ständestaat in Württemberg ist lange bevor ▪
Carl Eugen (1728-93)
im Jahr 1744 als ▪
16-Jähriger die Regierungsverantwortung übernimmt, mit ▪
seinen wesentlichen
politischen Strukturen entstanden. Zweihundert Jahre vor seiner
Zeit erlangten die Landstände in Württemberg schon 1514 mit dem ▪
Tübinger Vertrag ein Mitspracherecht, das sonst im Reich
seinesgleichen suchen konnte.
Allerdings stellt
die landständische Verfassung Württembergs noch keinen
Verfassungsstaat im modernen Sinne dar und der württembergische
Herzog ist auch keineswegs ein Vorläufer der konstitutionellen
Monarchie des späten 19. Jahrhundert. In Württemberg stehen sich
Landesherr und Landschaft nämlich anders gegenüber als ein
konstitutioneller Monarch und ein aus allgemeinen und gleichen
Wahlen hervorgehendes Parlament.
▪
Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
▪
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation
von Macht
▪
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
▪
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
▪
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.09.2023