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Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg

Überblick

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Das ▪ Herzogtum Württemberg ist in der Regierungszeit (1744-1793) von ▪ Herzog Carl Eugen (1728-93) einer der etwa 1.800 souveränen Einzelstaaten, die, politisch souverän, unter der losen Klammer des Alten Reiches bzw. »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (919 bis 1806), zusammengefasst sind.

Territoriale Zersplitterung im Südwesten Deutschlands

Nach dem Zerfall der mittelalterlichen »»Staufermacht nach dem Tode »Friedrichs II. (1194-1250) kommt es im südwestdeutschen Raum zu einer besonders ausgeprägten territorialen Zersplitterung "mit einer Unzahl selbständiger und quasi-selbständiger Territorien". (Wehling 1991, S.15).

Die territoriale Zersplitterung im Südwesten hat aber durchaus auch seine Vorteile, denn sie bedeutet auch "Machtbegrenzung und ein Mehr an Partizipation" und das nicht nur in den zahlreichen Reichsstädten, sondern auch in den geistlichen und weltlichen Territorien. (vgl. Wehling 1991, S.16)

So konnten fast im ganzen Südwesten die Untertanen ihren Herrschaften nach dem »deutschen Bauernkrieg von 1525 Verträge abringen, die die Machtverteilung zwischen den Fürsten und der Landschaft, vertreten in den Landständen, förmlich festlegen. Zu einer solchen vertraglichen Regelung kommt es auch in Württemberg.

Ein Staat mit halbmoderner Landeshoheit

Von den zahlreichen selbständigen Gebieten hat es bis zur » Arrondierung ("Abrundung") der zahlreichen Gebilde zu zwei, bzw. einschließlich Hohenzollern, zu drei Staaten unter »Napoleon Bonaparte (1769-1821), nur das Herzogtum Württemberg die Qualität eines ▪ Staates mit einer allerdings auch nur "halbmodernen Landeshoheit" (vgl. Schilling 1994a, S.135) und bleibt mit seinen 9.000 Quadratkilometern Fläche eine Macht dritten Ranges. (vgl. Fenske 1981, S. 15f.)

Seine Fürsten erlangten keine vollständig absolutistische Herrschaft über ihren Untertanenverband und mussten sich gefallen lassen, dass das Reich und sein Kaiser in manchen Angelegenheiten direkt in die Angelegenheiten des Landes hineinregierten und auch ausländische Mächte die konfessionelle Besonderheit des Landes, katholischer Fürst in einem protestantischen Land, garantierten und sich damit an die Seite der Stände stellten (▪ Religionsreversalien).

Dabei ist Württemberg wie viele andere Territorien im Reich ein dualistischer Ständestaat, bei dessen "Grundprinzip" ist, dass "der hochadelige Landesherr wesentliche Entscheidungen (Erhebung von Steuern, dynastische Fragen, Entscheidung über Krieg und Frieden) nur in Abstimmung mit den Ständen seines Territoriums treffen konnte." (Schorn-Schütte 2009, S.97)

Dass dieses Grundprinzip in einem spannungsreichen Dualismus von Ständen und Fürst, man sagte auch von Fürst und Land oder Fürst und Landschaft, zu "ganz "unterschiedliche(n Gewichtungen in der Ständeteilhabe und unterschiedliche(n) Gewichtungen dessen, was als »absolute Herrschaft« des Landesherrn beschrieben werden kann." (ebd., S.98) führte, zeigte sich auch am Beispiel Württembergs, das eine ganze Reihe von Besonderheiten aufwies, die so in anderen vergleichbaren Territorien mittlerer Größe nicht zu finden waren.

Das fängt schon damit an, was ▪  Stände in Württemberg bedeuteten, setzt sich fort mit dem vom Fürsten vor seiner Herrschaftsübernahme immer wieder aufs Neue zu bestätigenden Vertrag, der die Rechte der Landschaft sicherte (▪ Tübinger Vertrag 1514) und zeigt sich auch darin, dass dem Fürsten, der selbst katholisch war, in Württemberg, das weiterhin protestantisch blieb, die so wichtige Erringung der Kirchenhoheit als ▪ Schlüsselmonopol zur Herausbildung einer von der monarchischen Spitze dominierten frühneuzeitlichen Staatlichkeit wie in den ▪ absolutistischen Großterritorien des Reiches (▪ Religionsreversalien) unmöglich war.

Der dualistische Ständestaat in Württemberg ist lange bevor ▪ Carl Eugen (1728-93) im Jahr 1744 als ▪ 16-Jähriger die Regierungsverantwortung übernimmt, mit ▪ seinen wesentlichen politischen Strukturen entstanden. Zweihundert Jahre vor seiner Zeit erlangten die Landstände in Württemberg schon 1514 mit dem ▪ Tübinger Vertrag ein Mitspracherecht, das sonst im Reich seinesgleichen suchen konnte.

Allerdings stellt die landständische Verfassung Württembergs noch keinen Verfassungsstaat im modernen Sinne dar und der württembergische Herzog ist auch keineswegs ein Vorläufer der konstitutionellen Monarchie des späten 19. Jahrhundert. In Württemberg stehen sich Landesherr und Landschaft nämlich anders gegenüber als ein konstitutioneller Monarch und ein aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgehendes Parlament.

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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