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Württemberg zur Zeit Carl Eugens (1728-93)

Württemberg und das Reich

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Das »Herzogtum Württemberg ist in der Regierungszeit von Herzog ▪Carl Eugen (1744-1793) einer der etwa 1.800 Einzelstaaten, die, politisch souverän, unter der losen Klammer des »Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation zusammengefasst sind.

Unter den etwa 600 kleinstaatlichen Gebilden, die 1789 auf dem Gebiet des heutigen Baden-Württemberg liegen, ist das Herzogtum das weitaus größte und mächtigste. (vgl. Oßwald-Bargende 2004, S.100)

Das Herzogtum mit seinen etwa 9.500 Quadratkilometern Fläche ist, lehnsrechtlich gesehen, zum größten Teil Lehen des Reiches (Herzogtum Württemberg und Teck, die Reichssturmfahne und der Blutbann zu Stetten und Köngen).

Weitere Gebiete sind Lehen von Böhmen (Neuenbürg, Beilstein, Bottwar), von Tirol (Blaubeuren) und von Hohenberg (einzelne Höfe und Güter). (vgl. Schneider 1907, S.147)

Das linksrheinische Mömpelgard

Zu diesen Gebieten kommt noch das linksrheinisch gelegene Mömpelgard (frz. Montbéliard) hinzu, das zwar zum »Haus Württemberg, staatsrechtlich aber nicht zum Herzogtum gehört. Aber dennoch sind die Bindungen des protestantischen Mömpelgard an Württemberg wegen des gemeinsamen Bekenntnisses groß, zumal das Mömpelgard, sogar zehn Jahre vor Württemberg reformiert, eine religiöse Enklave in einem ansonsten rein katholischen Umfeld darstellt.

Aus diesem Grunde entsendet die Grafschaft auch keine Abgeordnete in die Ständeversammlung, den Landtag, von Württemberg. Vollständig von französischem Gebiet umgeben, besteht ständig Gefahr, von Frankreich einverleibt zu werden.

Mit der Einsetzung so genannter Reunionskammern will der  französische König »Ludwig XIV. (1638-1715) solche Gebietsansprüche legitimieren. Er gibt 1679 diesen Gerichtshöfen den Auftrag, jene Gebiete zu ermitteln, welche früher einmal zu den von Frankreich seit dem Westfälischen Frieden (1648) erworbenen linksrheinischen Herrschaften gehört haben. Als die Reunionskammern 1680 zum Schluss kommen, dass im Grunde das ganze Elsaß zu Frankreich gehört habe, lässt der Sonnenkönig seine Truppen kurzerhand in solche Gebiete, darunter auch in die Reichsstadt Straßburg, einmarschieren und annektiert sie.

Da Mömpelgard das Gleiche droht, erklärt der während der Unmündigkeit »Eberhard Ludwig (1676 - 1733) regierende und für seine Frankreichvorlieben bekannte »Herzog-Adminstrator Friedrich Carl (1652-1698), dass er das Vorgehen der französischen Gerichtshöfe anerkenne. Im Februar 1681 leistet er dem französischen König als Lehnsherrn für Mömpelgard den Lehnseid. (Vann 1986, S.130)

Württemberg und das Alte Reich

Das deutsche Reich, zu dem Württemberg gehört ist zu dieser Zeit "ein Flickenteppich wie eh und je, eine ungestaltete Fläche ohne Mitte und klare Grenzen" (Schulze 1987, S.208).

Allerdings ist es im Gegensatz zu dem in seiner Bezeichnung geführten Begriff "deutscher Nation" keineswegs mit dem identisch, was man in dieser Zeit beginnt, vage als Deutschland zu bezeichnen.

"Deutschland", das ist im Allgemeinen eigentlich nur eine Imagination, ist gebunden an die Vorstellung einer unsichtbaren, unpolitischen und staatenübergreifenden "Kulturnation".

Die Kriterien, die bestimmen, ob man dieser "Kulturnation" mit ihrem kosmopolitischen Anspruch kultureller Weltbeglückung angehört oder nicht, sind wenig distinktiv, anders gesagt: schwammig.

Das ändert sich auch dann nicht, wenn sich die Größen deutscher Geistesgeschichte daran machen, das Deutsche zu bestimmen.

So weiß auch Friedrich Schiller, dass "die Majestät des Deutschen (...) nie auf dem Haupt seiner Fürsten (ruht). Abgesondert von dem Politischen hat der Deutsche sich einen eigenen Wert gegründet, und wenn auch das Imperium unterginge, so bliebe die alte Würde unangefochten. Sie ist eine sittliche Größe, sie wohnt in der Kultur und im Charakter der Nation, der von ihren politischen Schicksalen unabhängig ist." (zit. n. Wehler 1987, S. 45)

Das "Heilige Römische Reich Deutscher Nation" ist ein multinationales Gebilde, das zwar in der Mitte Europas eine gewaltige Ländermasse umfasst, aber im Gegensatz zu dem zur gleichen Zeit existierenden zentralisierten Flächenstaat Frankreich, ein "hochpluralistisches Konglomerat" darstellt, "eine schier unentwirrbare Gemengelage von großen absolutistischen Territorialstaaten, von ständisch mitregierten Landesfürstentümern, theokratischen Herrschaften mit geburtsaristokratischen Leitungsgremien, halbautonomen Städten mit patrizischen Geschlechteroligarchien, Adelssitzen mit privatwirtschaftlichem Charakter, obskuren Zwergobrigkeiten - eine wahre »Milchstraße von Reichsritterschaften und Reichsstädten, Abteien und Bistümern, Mark-, Land- und Rauhgrafschaften«". (Wehler 1987, S.45)

Württemberg gehört dabei zu den einflussreicheren Staaten dieses monströsen Staatengebildes, dem seit 1440 ein ▪ Habsburger als quasi erblicher Kaiser vorsteht.

Wenngleich der Kaiser nach den Wirren des ▪ Dreißigjährigen Krieges (1618-1648) nicht viele Möglichkeiten besitzt, in die Innenpolitik der einzelnen Staaten und Herrschaften einzugreifen, die großen Mächte lassen sich ohnehin nicht dreinreden, zeigt das Reich dennoch "eine fortdauernde Vitalität" (Vann 1986, S. 146) insbesondere gegenüber den mittleren und kleineren Herrschaften im Reich.

Dafür liefert gerade auch die württembergische Geschichte geeignete Beispiele. So geht z. B. die Absetzung des wegen seiner Vorliebe für Frankreich bekannten »Herzog-Adminstrators Friedrich Carl (1652-1698) Ende Januar 1693 auf das Eingreifen des habsburgischen Kaisers »Leopold I. (1640-1705) zurück, der damit auf die Gerüchte reagiert, Friedrich Carl könne nach seiner Gefangennahme durch die Franzosen, dann aber sehr zuvorkommenden Aufnahme am Hof Ludwigs XIV. (1638-1715),  eine kaiserfeindliche Allianz mit Frankreich schmieden (vgl. ebd.)

Und auch ▪ Herzog Carl Eugen (1728-93) werden in seinen fortwährenden Auseinandersetzungen mit den Ständen vom Kaiser bzw. den kaiserlichen Behörden die Grenzen seiner Macht aufgezeigt.

Im ▪ Erbvergleich von 1770, der durch Vermittlung des Kaisers zustande kommt, zwingt er den Herzog die bürgerlichen Rechte seiner Untertanen und die Verfassung (Alt-)Württembergs, wie sie im ▪ Tübinger Vertrag 1514 niedergelegt war, endgültig zu akzeptieren.

Und noch ein Weiteres zeigt die besagte "Vitalität des Reiches" auf. Sobald nämlich der Prozess gegen Carl Eugen am ▪ Reichshofrat eröffnet ist, spielen konfessionelle Gesichtspunkte, die im Vorfeld noch die Garantiemächte der ▪ Religionsreversalien in Württemberg auf den Plan gerufen hatten, eigentlich keine Rolle mehr.

Einmal mehr hatte das Reich damit bewiesen, dass es die Fähigkeit besaß, "eine konfessionelle Politik zu neutralisieren. [...] Es ging um eine Frage des Verfassungsrechts, und dabei stellte sich ein katholischer Kaiser - zum Nachteil eines katholischen Territorialfürsten - hinter eine Vereinbarung zugunsten der Protestanten." (ebd., S.267)

Insgesamt gesehen bleibt der Einfluss des Kaisers auf das ganze Gebilde des Alten Reiches, das "einer archaischen Hohlform" ähnelt (ebd., S. 48), jedoch ziemlich gering.

In dieser "erlauchten Republik von Fürsten“, wie der Preußenkönig »Friedrich II.(1712-1786) das Reich nennt, spielen die Großmächte Preußen und Österreich die erste Geige. Ihr »Siebenjähriger Krieg (1756-63), an dem Württemberg auf der Seite des theresianischen ÖsterreichMaria Theresia von Österreich 1717-1780), gegen das Preußen Friedrichs des Großen (= Friedrich II.) kämpft, endet im »Frieden von Hubertusburg im Februar 1763 mit dem weiteren Ausbau der preußischen Großmachtstellung.

Neben den beiden Großmächten Österreich und Preußen haben noch jene von Herzögen oder Kurfürsten repräsentierten Territorialstaaten wie Württemberg, Bayern, Hessen-Darmstadt und Mecklenburg das Sagen im Reich, das auch winzige Einheiten umfasst, die die Größe eines mittleren Landgutes kaum übertreffen.

Der Partikularismus dieser Staaten, Klein- und Kleinstaaten steht gesellschaftlichen und ökonomischen Modernisierungsprozessen im Wege. Die bürgerliche Emanzipation und in deren Zuge, die Entwicklung einer neuartigen sozialen Mobilität haben es schwer in diesen dezentralen, oft noch im Feudalismus fest verankerten Strukturen und die zwischen den Staaten herrschenden Zollschranken tun ihr Übriges dazu, dass bürgerliches Wirtschaften kein Motor eines gesellschaftlichen Wandels werden kann.

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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