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Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg

Die Oligarchie der Ehrbarkeit

Die Stände in einem "adelsfreien" Land

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (1350-1789) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450)   Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648)  Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Die Entstehung des frühmodernen Territorialstaats im Absolutismus  Repräsentation von Macht im höfischen Absolutismus ÜberblickLudwig XIV. (1638-1715) und der Hof von Versailles   Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793) Didaktische und methodische Aspekte Überblick Zeittafel Württemberg und das Reich [ Fürst und Land: Dualistischer Ständestaat in Württemberg Überblick ▪ Entstehung des Dualismus von Fürst und Land Strukturen des Dualismus von Herrschaft und Landschaft Die Oligarchie der Ehrbarkeit Selbstverständnis und Ziele von Fürst und Ständen Katholisches Herrscherhaus im protestantischen Land ▪ Carl Eugens Auseinandersetzung mit den Ständen ]Herzöge und Könige von Württemberg 1628-1918 Carl Eugen von Württemberg: Kurzbiographie Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens Pädagogische Gründungen Carl Eugens Quellen Bausteine   Beginn des bürgerlichen Zeitalters  ▪ Deutsche Geschichte
 

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Wenn man gewöhnlich vom dualistischen Ständestaat spricht, dann geht man von einer auf der Ständegesellschaft und ihrer ständischen Einteilung in unterschiedliche Gruppen mit mehr oder weniger klar definierten Privilegien und Rechten aus. Zu den Ständen, die von unterschiedlichen Ständeversammlungen vertreten werden, zählen gemeinhin der grundbesitzende Geburtsadel, der Klerus und das Bürgertum in den Städten, das als sogenannter Dritter Stand die große Mehrheit der Bevölkerung, darunter auch die Landbevölkerung "repräsentierte", ohne allerdings deren Interessenvertreter zu sein.

In Württemberg lagen die Verhältnisse etwas anders, der Dualismus von Herrschaft und Land bzw. Landschaft führte hier aufgrund besonderer Bedingungen zu einer besonderen Form des dualistischen Ständestaates. Die »württembergischen Landstände sehen auf Grund der Tatsache, dass ein über größeren Grundbesitz verfügender Adel praktisch nicht existiert anders aus.

Die »Landschaft wird als Ganzes gesehen, von den vertragsschließenden Körperschaften der Stände gebildet, neben dem Herzog die Gesamtheit der Städte und Ämter und die Äbte bzw. die Prälaten der Klöster bzw. nach Einführung der Reformation verweltlichten Klosterämter.

Württemberg als adelsfreies Land

Das Herzogtum Württemberg war, auch wenn das etwas seltsam klingt, ein "adelsfreies Land". (Wehling 1991, S. 17)

Es gab seit Mitte des 16. Jahrhunderts im Land eigentlich keinen landsässigen Adel mit größerem Grundbesitz (vgl. Wintterlin 1907, S.172), seitdem »Herzog Ulrich (1487-1550) mit Hilfe der württembergischen oligarchischen Ehrbarkeit (Stände) auch der Bauernaufstand des »Armen Konrad  1514) niedergeschlagen konnte und ▪ 1534 die Reformation nach lutherischem Vorbild einführte.

Das Kammer- und das Kirchengut waren die eigentlichen Grundeigentümer in Württemberg.

  • Das unter herzoglicher Verwaltung stehende »Kammergut war an die Regierung des Herzogs gebunden und ging im Zuge der sogenannten »Staatensukzession an den jeweiligen Thronfolger über, war also rechtlich gesehen das Eigentum der jeweiligen Fürstendynastie. Verkaufen durfte der Fürst Landesteile aber seit dem Tübinger Vertrag (1514) schon ohne die Zustimmung der Landschaft (Stände) nicht.

  • Das »Kirchengut verblieb nach den seit der Einführung der Reformation in Württemberg durchgeführten Säkularisationen in der Verwaltung der protestantischen Landeskirche und wurde nach der Kanzleiordnung von 1553 vom ▪ Kirchenrat verwaltet und dessen Erträge zweckgebunden meistens für das Bildungswesen verwendet (vgl. Walter 1987, S. 31).

Die »Reichsritterschaft, deren Güter auch inmitten des landesherrlichen Territoriums liegen, bewahren sich ihre »Reichsunmittelbarkeit und geraten daher auch in keine »lehnsrechtliche Beziehung zum württembergischen Herzog. Weil sie keine Untertanen des Herzogs sind, erlangen sie auch die württembergische Landstandschaft nicht. Versuche des Herzogs, reichsritterschaftliche Gebilde von solchen »Reichsrittern, die außerhalb des Landes leben, seiner herzoglichen Gewalt, zumindest seiner Steuer- und Militärhoheit, einzuverleiben, gelingen nicht, da die Reichsritter beim Kaiser Hilfe finden. (vgl. ebd., S.188)

Wer im Herzogtum adelig ist, steht als landfremder Adeliger im Dienst des Herzogs oder ist ein von diesem in den Adelsstand erhobener (nobilitierter) Beamter oder Offizier. Erst später, nach den territorialen Zugewinnen im Zeitalter »Napoleon Bonapartes (1769-1821) kommen mächtige Adelsfamilien ins Land: Fürsten, Grafen und Ritter, die ursprünglich über keinen Grundbesitz im Land verfügt haben.

Dass der landsässige Adel weitgehend fehlte, erklärt auch, dass an dessen Stelle eine Oligarchie einflussreicher Familien trat, die sogenannte "Ehrbarkeit", und zum eigentlichen Gegenspieler des Herzogs im Land wurde.

Die Oligarchie der einflussreichen Familien: Die sogenannte "Ehrbarkeit"

An die Stelle des grundbesitzenden Adels in Württemberg trat die heterogene, aber elitäre soziale Gruppe der protestantischen» "Ehrbarkeit", einer besonderen Gesellschaftsschicht, die in einigen Regionen des Reiches aufgrund solcher oder ähnlicher Bedingungen entstanden ist.

Diese Oligarchie von etwa 30 äußerst einflussreichen Familiendynastien in Württemberg war der wahre Gegenspieler der Herzöge im dualistischen Ständestaat in Württemberg. Sie besetzte in den Ausschüssen die maßgeblichen Positionen der Zentralverwaltung des Landes, hatte das letzte Wort bei strittigen Finanzfragen und vielem mehr und stellte die drei ▪ Landschaftskonsulenten die wohl auch als die einflussreichsten Wortführer der ▪ Ehrbarkeit im Lande angesehen werden dürfen. (vgl. Walter 1987, S.29f.).

Zu Ehrbarkeit zählt, wer ein einflussreiches Amt in der Gemeinde, der Landschaft, der Staatsverwaltung, der Kirche oder auch der Universität innehat. Ohne Ausbildung, Besitz und verwandtschaftliche Beziehungen ist indessen kein Amt zu erlangen, so dass sich das eine stets aus dem anderen ergibt.  Allerdings gab es auch Möglichkeiten, über das besondere dreistufige Bildungssystem in Württemberg Lateinschule, »Klosterschule»Evangelisches Stift Tübingen) mit dem »Landexamen der Klosterschule und einem abgeschlossen Studium der »evangelisch-lutherischen Theologie am Tübinger Stift in der Tasche in die Schicht der Ehrbarkeit aufzusteigen.

Die ▪ Vorstellungen der Ehrbarkeit, was den württembergischen Staat ausmacht, stand dabei absolutistischen Vorstellungen vom Territorialstaat klar entgegen. Die Ehrbarkeit und die württembergischen hohen Beamten sehen im Staat eben "kein einheitliches, sondern immer noch eher ein körperschaftliches Gebilde", in dem jede Körperschaft gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. (vgl. Vann 1986, S.210) 

Für die von der Ehrbarkeit dominierte Landschaft und ihre Institutionen war das Herzogtum eben keine (früh-)moderner Staat, sondern "vielmehr ein »Land«, eine ältere, gewissermaßen gewachsene Gestalt des Gemeinwesens", die "nicht auf einem politischen System, sondern auf örtlicher, landsmannschaftlicher Zusammengehörigkeit, auf der Gemeinsamkeit von Handel und Wandel, auf der Gleichheit von Überlieferung und Herkommen" (Storz 1981, S.33) beruhte.

Zudem ist für sie das Gemeinwesen vor allem ein Kostenunternehmen. Genau so verstehen es wohl auch die Verfasser des ▪ Tübinger Vertrags von 1514, denen es vor allem darum geht, fürstlicher Misswirtschaft einen Riegel vorzuschieben.

Die Landschaft und ihre Vertreter verstehen sich und ihre Aufgabe zuallererst als Interessenvertretung von Behörden, vertreten wenn man so will, den "Kommunalismus als Staatsprinzip" (Wehling 1991, S.17). Die Behörden werden dabei von einer vergleichsweise geringen Anzahl von Familien, meist über mehrer Generationen hinweg, personell besetzt.

Wer die Landstandschaft erlangt, gehört zu einer politisch und sozial bevorrechtigen Gruppe. Die große Mehrheit des Volkes wird daher auch nur mittelbar von ihr vertreten.

Natürlich repräsentiert auch der württembergische Landtag, der vom Herzog einberufen werden konnte, nur einen Teil der württembergischen Bevölkerung. Die Mitspracherechte, die er in der Politik erlangte, bleiben im Grunde auf die Ehrbarkeit und die städtische Oberschicht beschränkt. Nur etwa 60 der ca. 1200 württembergischen Dörfer erlangen überhaupt die Landstandschaft und können Vertreter entsenden. Es dauert bis ans Ende des 18. Jahrhunderts, ehe sie über Gemeindeversammlungen und Amtsversammlungen einen gewissen Einfluss auf den Landtag erhalten. Dessen ungeachtet kommen in den Landtagen nicht nur die Interessen der Städte zum Ausdruck, denn dazu sind die Verbindungen von Stadt und Amt in der Regel zu eng. (vgl. Fenske 1981., S.18)

Wer im Landtag Sitz und Stimme erhält, ist also nicht vom Volk gewählt, sondern ist Vertreter eines bestimmten Standes bzw. der Ehrbarkeit im Lande, repräsentiert eine bestimmte Verwaltungseinheit wie z. B. Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke, deren führende Funktionen von Mitgliedern der Ehrbarkeit bekleidet werden. Der "gemeine Mann", gewöhnliche Untertan, wird von dieser Versammlung jedenfalls nicht repräsentiert.

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Fürst und Land - Verfassung in Württemberg
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 10.09.2023

   
 

 
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