In der •
Frühen Neuzeit (1350-1789) setzten die weltlichen und
kirchlichen Obrigkeiten im Spätmittelalter das Mittel der »Inquisition
ein, um gegen ketzerische Schriften, ihre Verfasser und Anhänger mit Gewalt
vorzugehen. Allerdings waren solche Maßnahen angesichts der Tatsache, dass
der Buchdruck noch nicht erfunden war, "punktuelle Eingriffe gegenüber
einzelnen Menschen und Handschriften, keine Maßnahmen gegen die Verbreitung
einer Schrift." (Schefold
1981, S.291)
Sowohl die obersten geistlichen als auch die obersten
weltlichen Herrschaftsinhaber setzten die Zensur zur Sicherung ihrer
Herrschaft ein. »Papst
Innozenz VIII. (1432-1492) etablierte die kirchenrechtliche Grundlage
für die Vorzensur religiöser Schriften, während die juristischen
Rahmenbedingungen für die weltliche Zensur im
Heiligen
Römischen Reich Deutscher Nation in der Regierungszeit von Kaiser »Karl
V. (1500-1558) und Kaiser »Maximilian
II. (1527-1576) auf verschiedenen »Reichstagen
zwischen 1521 und 1570 geschaffen wurden.
Beide Formen der Zensur
trugen je nach machtpolitischer und konfessioneller Konstellation in den
jeweiligen Territorialstaaten, insbesondere in der Zeit des •
Absolutismus, zur frühneuzeitlichen •
Sozialdisziplinierung der Untertanen bei. In diesem Prozess mussten eine Vielzahl
▪
sozialregulierender und sozialdisziplinierender Verordnungen und
Gesetze erlassen und für ihre Durchsetzung gesorgt werden, die tief
in das Leben der Menschen eingegriffen und das neue Verhältnis von Untertan
und Staat verankerten. Das
Streben nach "Policey und guter Ordnung", das auf die "Wahrung bzw. Herstellung der moralischen und religiösen
Ordnung" ausgerichtet war und "zugleich den Bestand der
öffentlichen Ordnung umfasste und die ungestörte Aufrechterhaltung
der Gerechtigkeit, des öffentlichen Wohls und der Sicherheit im
damaligen Verständnis einschloss", machte aus, was man in dieser
Zeit unter Policey verstand
Am Ende es 15. Jahrhunderts
wurden in den westdeutschen geistlichen Territorien (z. B. unter dem »Kurfürsten
und Erzbischof von »Mainz,
»Berthold
von Henneberg, 1442-1504) die ersten eigentlichen Zensuredikte erlassen.
Dabei war Mainz die Stadt, in der »Johannes
Gutenberg (1400-1468) den modernen »Buchdruck
mit beweglichen Metalllettern und der »Druckerpresse
um das Jahr 1450 herum erfand. Die Stadt lag zudem unweit der Messestadt
Frankfurt, "in einem geistlichen, das heißt von den Spannungen der
spätmittelalterlichen Kirche und deren Versuchen einer Kontrolle der
Lehrmeinungen besonders betroffenen Territorium" (Schefold
1981, S.291))
Erst im Zusammenhang mit
der •
Konfessionalisierung (Reformation) nahm die Zensur im Gebiet des
▪
Heiligen
Römischen Reich Deutscher Nation richtig Fahrt auf.
1521 sorgte ein kaiserliches Mandat dafür, dass der »Reichstag
die »Reichsstände
verpflichtete, gegen »Martin
Luthers (1483-1546) Schriften u. a. dadurch vorzugehen, dass die sie in
ihrem Herrschaftsgebiet die Druckereien beaufsichtigten, um der Verbreitung
von »Schmachschriften und Gemälden« entgegenzuwirken. Dabei zielte die
Zensur also weniger darauf, den wissenschaftlichen Austausch unter den
Gelehrten zu reglementieren, der ohnehin in der Gelehrtensprache Latein
stattfand, sondern die Verbreitung reformatorischen Gedankenguts über die
Gelehrtenwelt hinaus zu kontrollieren. (vgl.
Kiesel/Münch 1977, S.107)
Im »Augsburger
Reichsabschied von 1530 wurde die
»Impressums-Pflicht
eingeführt, wonach jedes Druckerzeugnis mit dem Namen und Wohnort des
Druckers versehen werden sollte. Hinzukam, dass jede Ortsobrigkeit, die ihre
Zensurpflichten nicht erfüllte, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Um
die Zensur auf Reichsebene zu institutionalisieren, wurden
Zensurkommissionen eingerichtet. Während deren Aufbau aber in den einzelnen
Territorien aus verschiedenen Gründen nur sehr schleppend voranging,
existierten die in Frankfurt ansässige
Kaiserliche Bücherkommission, die als
Messepolizei für die Frankfurter Buchmesse agierte und die
Zensurvorschriften überwachte, den Messekatalog durchsah und
Pflichtexemplare für die Nachzensur einsammelte. Auch die Kursächsische
Bücherkommission in Leipzig arbeitete in ähnlicher Weise bis ins 18.
Jahrhundert hinein.
Oft hatten solche Verbote
allerdings den gegenteiligen Effekt.Sie machten im Lauf der
Zeit eher Werbung für die angezeigten Schriften wurden, sowie die
Kursächsische Bücherkommission in Leipzig bis ins 18. Jahrhundert weiter.
Vor- und Nachzensur
Die mit der Zensur
beauftragten Bücherkommissionen arbeiten im gemeinsamen Interesse von Kirche und Staat und übten ihren
Auftrag durch die Vorzensur (Manuskriptprüfung) oder durch die Nachzensur
(Revision) aus.
Kam es z, B. bei der
Nachzensur zu einem Verbot, inszenierte
man öffentliche Bücherverbrennungen, die aber wiederum nicht selten als
Werbeeffekte für das verbotene Werk nach hinten losgingen.
Generell wurde
bei einem Verbot aber auch der Besitz verbotener Werke zu einem strafbaren
Delikt, das vom »Reichskammergericht
geahndet werden konnte. (vgl.
ebd., S.114f.). Ob dies allerdings angesichts der unterschiedlichen
Bedingungen in den Territorialstaaten und der oft chronischen Unterbesetzung
der Verfolgungsbehörden wirklich durchgesetzt werden konnte, dürfte mehr als
fraglich sein.
Im Laufe der Zeit kamen
weitere Ergänzungen hinzu, die in die
Reichspolizeiordnungen (1548, 1577) eingingen und so die Grundlage für das
Zensursystem bildete, das im Grundsatz bis zum Ende des
Heiligen
Römischen Reiches im Jahre 1806 bestehen blieb.
Die
rechtliche Grundlage: Das staatliches Bücherregal
Die Institutionalisierung
und Ausübung der Zensur gründete nach zeitgenössischer Auffassung auf
der rechtlichen Vorstellung von der Existenz eines
staatlichen Bücherregals.
Es besagte,
dass "Tatsache und Inhalt der im Territorium zu veröffentlichenden und zu
verbreitenden Bücher" (Schefold
1981,
S.292) zu Hoheitsrechten des Fürsten zählte, in dessen Auftrag Bücher mit
obrigkeitlicher Genehmigung gedruckt und verbreitet werden durften.
Die
fürstlichen Landesherren übten, auch wenn der Kaiser der eigentliche Inhaber
des Bücherregals war, aber de facto und von Anfang an diese (Vor-)Zensur
aus. Vor allem die kleineren Staaten waren aber weder wirtschaftlich noch
personell in der Lage, funktionierende Zensurbehören aufzubauen, was vom
Reich, von geistlichen Stellen und von Landesherrn, die diese rigoros
umsetzten, immer wieder kritisiert wurde.
In jedem Fall gelang es
kaum, die Ansprüche nach einer flächendeckenden und effektiven Zensur im
ganzen Reichsgebiet zu etablieren. Und auch die Maßstäbe, nach denen die
Zensurbehörden arbeiten sollten, ließen sich nicht überall durchsetzen.
Ursprünglich dazu gedacht die durch die Reformation ausgelöste
Religionskritik einzudämmen, verfolgten die protestantischen Landesherren
natürlich ein anderes Ziel: "Sie übten, seit dem »Augsburger
Religionsfrieden von 1555 durch das Reichsrecht abgesichert, die Zensur
im Sinn ihres Bekenntnisses und wandten sich gegen Einseitigkeiten in der
Bücheraufsicht des Reiches." (ebd.,
S.293)
Zensur als landesherrliche Maßnahme zur Sozialdisziplinierung
Die Landesfürsten nutzten
die Zensur auf der Basis ihrer Stellung als landesherrliche Obrigkeiten auch
zur •
Sozialdisziplinierung ihrer Untertanen, indem sie den Aufgabenbereich
der Zensur auf die "Sitten- und Güterordnungen des frühneuzeitlichen
Staates" (ebd.)
erweiterten. So sollte die Zensur auch den Geboten und Verboten der
Polizeiordnungen zu größerer Wirkung verhelfen, indem sie "Verletzungen der
Sittlichkeit oder des öffentlichen Friedens und Schmähungen" (ebd.)
entgegenwirkte.