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Die Zensur und ihre Auswirkungen

Entwicklung der Zensur in der frühen Neuzeit

« Aufklärung (1720-1785)Historischer Hintergrund « Entstehung und Entwicklung eines literarischen Markts

 
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Thematisches Projekt: Lesen
Geschichte des Lesens
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Lesen im 18. Jahrhundert

Die • Literaturepoche des • Aufklärung (1720-1785) muss auf dem Hintergrund des • historischen Kontextes und der • gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Rahmenbedingungen, von denen sie geprägt worden und die sie mitgestaltet hat, betrachtet werden. Dazu gehört auch die • Zensur mit ihren Auswirkungen.

Zensur als "Prüfung einer Äußerung hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und die danach getroffene Maßnahme der Textregulierung oder des Publikationsverbots" (Kanzog 2007, S.891) gibt es schon seit der Antike.

Die Entwicklung der Zensur in der Frühen Neuzeit

 In der • Frühen Neuzeit (1350-1789) setzten die weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten im Spätmittelalter das Mittel der »Inquisition ein, um gegen ketzerische Schriften, ihre Verfasser und Anhänger mit Gewalt vorzugehen. Allerdings waren solche Maßnahen angesichts der Tatsache, dass der Buchdruck noch nicht erfunden war, "punktuelle Eingriffe gegenüber einzelnen Menschen und Handschriften, keine Maßnahmen gegen die Verbreitung einer Schrift." (Schefold 1981, S.291)

Sowohl die obersten geistlichen als auch die obersten weltlichen Herrschaftsinhaber setzten die Zensur zur Sicherung ihrer Herrschaft ein. »Papst Innozenz VIII. (1432-1492) etablierte die kirchenrechtliche Grundlage für die Vorzensur religiöser Schriften, während die juristischen Rahmenbedingungen für die weltliche Zensur im  Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation in der Regierungszeit von Kaiser »Karl V. (1500-1558) und Kaiser »Maximilian II. (1527-1576) auf verschiedenen »Reichstagen zwischen 1521 und 1570 geschaffen wurden.

Beide Formen der Zensur trugen je nach machtpolitischer und konfessioneller Konstellation in den jeweiligen Territorialstaaten, insbesondere in der Zeit des • Absolutismus, zur frühneuzeitlichen • Sozialdisziplinierung der Untertanen bei. In diesem Prozess mussten eine Vielzahl ▪ sozialregulierender und sozialdisziplinierender Verordnungen und Gesetze erlassen und für ihre Durchsetzung gesorgt werden, die tief in das Leben der Menschen eingegriffen und das neue Verhältnis von Untertan und Staat verankerten. Das Streben nach "Policey und guter Ordnung", das auf die "Wahrung bzw. Herstellung der moralischen und religiösen Ordnung" ausgerichtet war und "zugleich den Bestand der öffentlichen Ordnung umfasste und die ungestörte Aufrechterhaltung der Gerechtigkeit, des öffentlichen Wohls und der Sicherheit im damaligen Verständnis einschloss", machte aus, was man in dieser Zeit unter Policey verstand

Die Anfänge der Zensur im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation

Am Ende es 15. Jahrhunderts wurden in den westdeutschen geistlichen Territorien (z. B. unter dem »Kurfürsten und Erzbischof von »Mainz, »Berthold von Henneberg, 1442-1504) die ersten eigentlichen Zensuredikte erlassen. Dabei war Mainz die Stadt, in der »Johannes Gutenberg (1400-1468) den modernen »Buchdruck mit beweglichen Metalllettern und der »Druckerpresse um das Jahr 1450 herum erfand. Die Stadt lag zudem unweit der Messestadt Frankfurt, "in einem geistlichen, das heißt von den Spannungen der spätmittelalterlichen Kirche und deren Versuchen einer Kontrolle der Lehrmeinungen besonders betroffenen Territorium" (Schefold 1981, S.291))

Erst im Zusammenhang mit der • Konfessionalisierung (Reformation) nahm die Zensur im Gebiet des Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation richtig Fahrt auf. 1521 sorgte ein kaiserliches Mandat dafür, dass der »Reichstag die »Reichsstände verpflichtete, gegen »Martin Luthers (1483-1546) Schriften u. a. dadurch vorzugehen, dass die sie in ihrem Herrschaftsgebiet die Druckereien beaufsichtigten, um der Verbreitung von »Schmachschriften und Gemälden« entgegenzuwirken. Dabei zielte die Zensur also weniger darauf, den wissenschaftlichen Austausch unter den Gelehrten zu reglementieren, der ohnehin in der Gelehrtensprache Latein stattfand, sondern die Verbreitung reformatorischen Gedankenguts über die Gelehrtenwelt hinaus zu kontrollieren. (vgl. Kiesel/Münch 1977, S.107)

Im »Augsburger Reichsabschied von 1530 wurde die »Impressums-Pflicht eingeführt, wonach jedes Druckerzeugnis mit dem Namen und Wohnort des Druckers versehen werden sollte. Hinzukam, dass jede Ortsobrigkeit, die ihre Zensurpflichten nicht erfüllte, zur Rechenschaft gezogen werden sollte. Um die Zensur auf Reichsebene zu institutionalisieren, wurden Zensurkommissionen eingerichtet. Während deren Aufbau aber in den einzelnen Territorien aus verschiedenen Gründen nur sehr schleppend voranging, existierten die in Frankfurt ansässige Kaiserliche Bücherkommission, die als Messepolizei für die Frankfurter Buchmesse agierte und die Zensurvorschriften überwachte, den Messekatalog durchsah und Pflichtexemplare für die Nachzensur einsammelte. Auch die Kursächsische Bücherkommission in Leipzig arbeitete in ähnlicher Weise bis ins 18. Jahrhundert hinein.

Oft hatten solche Verbote allerdings den gegenteiligen Effekt.Sie machten im Lauf der Zeit eher Werbung für die angezeigten Schriften wurden, sowie die Kursächsische Bücherkommission in Leipzig bis ins 18. Jahrhundert weiter.

Vor- und Nachzensur

Die mit der Zensur beauftragten Bücherkommissionen arbeiten im gemeinsamen Interesse von Kirche und Staat und übten ihren Auftrag durch die Vorzensur (Manuskriptprüfung) oder durch die Nachzensur (Revision) aus.

Kam es z, B. bei der Nachzensur zu einem Verbot, inszenierte man öffentliche Bücherverbrennungen, die aber wiederum nicht selten als Werbeeffekte für das verbotene Werk nach hinten losgingen.

Generell wurde bei einem Verbot aber auch der Besitz verbotener Werke zu einem strafbaren Delikt, das vom »Reichskammergericht geahndet werden konnte. (vgl. ebd., S.114f.). Ob dies allerdings angesichts der unterschiedlichen Bedingungen in den Territorialstaaten und der oft chronischen Unterbesetzung der Verfolgungsbehörden wirklich durchgesetzt werden konnte, dürfte mehr als fraglich sein.

Im Laufe der Zeit kamen weitere Ergänzungen hinzu, die in die Reichspolizeiordnungen (1548, 1577) eingingen und so die Grundlage für das Zensursystem bildete, das im Grundsatz bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 bestehen blieb.

Die rechtliche Grundlage: Das staatliches Bücherregal

Die Institutionalisierung und Ausübung der Zensur gründete nach zeitgenössischer Auffassung auf der rechtlichen Vorstellung von der Existenz eines staatlichen Bücherregals.

Es besagte, dass "Tatsache und Inhalt der im Territorium zu veröffentlichenden und zu verbreitenden Bücher" (Schefold 1981, S.292) zu Hoheitsrechten des Fürsten zählte, in dessen Auftrag Bücher mit obrigkeitlicher Genehmigung gedruckt und verbreitet werden durften.

Die fürstlichen Landesherren übten, auch wenn der Kaiser der eigentliche Inhaber des Bücherregals war, aber de facto und von Anfang an diese (Vor-)Zensur aus. Vor allem die kleineren Staaten waren aber weder wirtschaftlich noch personell in der Lage, funktionierende Zensurbehören aufzubauen, was vom Reich, von geistlichen Stellen und von Landesherrn, die diese rigoros umsetzten, immer wieder kritisiert wurde.

In jedem Fall gelang es kaum, die Ansprüche nach einer flächendeckenden und effektiven Zensur im ganzen Reichsgebiet zu etablieren. Und auch die Maßstäbe, nach denen die Zensurbehörden arbeiten sollten, ließen sich nicht überall durchsetzen.

Ursprünglich dazu gedacht die durch die Reformation ausgelöste Religionskritik einzudämmen, verfolgten die protestantischen Landesherren natürlich ein anderes Ziel: "Sie übten, seit dem »Augsburger Religionsfrieden von 1555 durch das Reichsrecht abgesichert, die Zensur im Sinn ihres Bekenntnisses und wandten sich gegen Einseitigkeiten in der Bücheraufsicht des Reiches." (ebd., S.293)

Zensur als landesherrliche Maßnahme zur Sozialdisziplinierung

Die Landesfürsten nutzten die Zensur auf der Basis ihrer Stellung als landesherrliche Obrigkeiten auch zur • Sozialdisziplinierung ihrer Untertanen, indem sie den Aufgabenbereich der Zensur auf die "Sitten- und Güterordnungen des frühneuzeitlichen Staates" (ebd.) erweiterten. So sollte die Zensur auch den Geboten und Verboten der Polizeiordnungen zu größerer Wirkung verhelfen, indem sie "Verletzungen der Sittlichkeit oder des öffentlichen Friedens und Schmähungen" (ebd.) entgegenwirkte.

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 11.08.2025

 
 

 
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