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Bundestagswahl

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fachbereich Politik
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Die Bundestagswahlen sind von großer Bedeutung

Der ▪ Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene.

Als ▪ Verfassungsorgan auf Bundesebene spielt er für das Funktionieren der Demokratie in Deutschland eine herausragende Rolle. In Wahlen, insbesondere zum Deutschen Bundestag schlägt sich der Gedanke der Volkssouveränität, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht (vgl. ▪ Artikel 20 des ▪ Grundgesetzes ), nieder.

Staatliche Gewalt muss sich auf Willensentscheidungen des Staatsvolkes gründen. Diese Willensentscheidungen, die wir durch Wahlen kundtun, legitimieren staatliche Gewalt. Anders ausgedrückt: Wahlen rechtfertigen, dass irgendjemand oder irgendeine Institution im Auftrag des Wahlvolkes Gesetze erlässt, politische Entscheidungen fällt und ggf. als Regierung auch durchsetzt.

In unserer Demokratie wählt das Wahlvolk Vertreter (Repräsentanten = Abgeordnete), die bei allen wichtigen politischen Fragen unseres Gemeinwesen direkt mitwirken und mitentscheiden. (repräsentative Demokratie).
Bei der Bundestagswahl, die alle vier Jahre stattfinden muss,  werden die Abgeordneten des deutschen Parlaments vom Volk gewählt.

Das Wahlrecht für die Bundestagswahl

Wie das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag geregelt ist, ist im Grundgesetz und im »Bundeswahlgesetz (BWahlG) festgelegt.

Das ▪ Grundgesetz legt in ▪ Artikel 38 und ▪ Artikel 39 im Abschnitt über den ▪ Bundestag u. a. die demokratischen ▪ Wahlrechtsgrundsätze, Wahlalter und Wahlperiode fest.

Wahlgrundsätze

Artikel 38
[Wahl]

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Jahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Artikel 39
[Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. [...]

Das Wahlrechtssystem

Das »Bundeswahlgesetz (BWahlG) legt das Wahlrechtssystem fest, das in der Bundesrepublik Deutschland eine Kombination zwischen Mehrheits- und Verhältniswahlrecht darstellt.

Im Grundgesetz selbst ist also kein bestimmtes Wahlrechtssystem festgelegt.

Weil es dabei Elemente der Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) und der Listenwahl (Verhältniswahl) miteinander kombiniert, spricht man auch von einem personalisierten Verhältniswahlrecht.

Die Zusammensetzung des Begriffs macht die unterschiedliche Bedeutung der beiden Teile sichtbar: Im Grunde genommen handelt es sich um ein Verhältniswahlrecht, bei dem der prozentuale Anteil der bei der Wahl errungenen Wählerstimmen "eigentlich" über die Anzahl der Sitze im Parlament entscheidet, das aber zumindest zum Teil eine Persönlichkeitswahl möglich macht.

Die Erst- und Zweitstimmen-Regelung ist allerdings nicht ohne Probleme

In der Praxis kann auch die Existenz von Erst- und Zweitstimmen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wählerinnen und Wähler in Deutschland

  • primär Parteien, allenfalls bekannte Spitzenpolitiker, aber nur selten die einzelnen Abgeordneten wählen

  • Erst- und Zweitstimmen vergleichsweise wenig zwischen verschiedenen Parteien "splitten"

  • die örtlichen Kandidaten der Partei in der Regel wenig kennen

  • Wahlen meist wie eine Volksabstimmung über bestimmte politische Fragen begreifen (sachplebiszitäres Wahlverständnis) (vgl. Rudzio 2011, S.105)

Überhang- und Ausgleichsmandate

Das personalisierte Verhältniswahlrecht in Deutschland hat seit den 1990er Jahren vermehrt zu sogenannten Überhangmandaten geführt. 

  • Überhangmandate sind Abgeordnetensitze, die eine Partei erhält, obwohl dies ihrem proportionalen Anteil an den Zweitstimmen nicht entspricht.

  • Sie entstehen, weil eine Partei mit ihren Kandidaten in den Wahlkreisen mehr Sitze im Parlament errungen hat (Erststimme), als ihr nach dem prozentualen Zweitstimmenanteil zustehen.

  • Und weil gilt: Wer einen Wahlkreis gewinnt, erhält auf jeden Fall einen Sitz im Parlament.

Bis zur Bundestagswahl 2009 bekam eine solchermaßen erfolgreiche Partei diese über das Zweitstimmenergebnis hinausreichenden Direktmandate einfach dazu.

Seit der Bundestagswahl 2013 werden solche Überhangmandate  allerdings mit Ausgleichsmandaten neutralisiert.

So erfolgt die Sitzzuteilung im zweistufigen Verfahren

Die Sitzzuteilung im Bundestag erfolgt dabei in einem zweistufigen Verfahren (Quelle. »Aktueller Begriff: Das neue Wahlrecht, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, verfasst v, Patrizia Robbe, Nr. 16/13 (16.Mai 2013):

"1. Stufe: Verteilung auf die Landeslisten der Parteien - Sitzkontingente nach Bevölkerungszahl

In einer 1. Stufe werden für die einzelnen Bundesländer bereits vor der Wahl feste Kontingente der insgesamt zu vergebenden Sitze bestimmt, die sich nach dem jeweiligen Bevölkerungsanteil (ohne Ausländer) richten. Nach der Wahl werden die Sitze auf die Landeslisten der Parteien zunächst getrennt nach den Bundesländern gemäß dem dort jeweils erzielten Zweitstimmenergebnis vergeben.

Wie bisher wird für jedes Bundesland die Zahl der direkt in den Wahlkreisen gewonnenen Sitze auf die für die Landesliste jeder Partei ermittelten Sitze gemäß Zweitstimmenergebnis angerechnet. Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen als sie nach der oben beschriebenen Sitzzuteilung auf die Landeslisten erzielt hat, so bleiben ihr auch diese direkt errungenen Sitze wie nach dem altem Wahlrecht erhalten (Überhangmandate).

2. Stufe: Ausgleichsverfahren

Neu ist aber die 2. Stufe der Sitzverteilung, bei der vor allem entstandene Überhangmandate durch die Vergabe weiterer Mandate mit Blick auf den bundesweiten Parteiproporz vollständig ausgeglichen werden. Es wird deshalb zunächst die Gesamtzahl der Sitze so lange vergrößert, bis alle nach der Berechnung der 1. Stufe ermittelten Sitze inklusive der Überhangmandate auf Listenmandate anrechenbar sind. Das bedeutet, dass sich der Sitzanteil jeder Partei gemäß ihrem Zweitstimmenanteil um die Anzahl eventueller Überhangmandate erhöht. Sodann werden noch so viele weitere Sitze vergeben, bis sich der bundesweite Parteienproporz nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung widerspiegelt. So erlangen die Parteien durch Überhangmandate keinen relativen Vorteil. Zuletzt werden die den einzelnen Parteien auf Bundesebene zugewiesenen Sitze auf die Landeslisten der Parteien nach ihrem dortigen Zweitstimmenanteil verteilt, wobei auf jede Landesliste mindestens so viele Sitze entfallen wie die Partei im Land Direktmandate erworben hat."

Eine weitere Aufblähung des Bundestags als Konsequenz

Dies, so befürchteten viele Fachleute, werde zu einer deutlichen Aufblähung des Parlaments weit über die 598 Abgeordneten hinaus führen. In der Tat hat der 2017 gewählte Bundestag 709 Mitglieder. Weil dadurch aber auch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments herabgesetzt wird, überlegen die Partei, mit welchem Konsens sie zu einer Verringerung der Abgeordnetenzahl gelangen könnten. Da dabei aber schwerwiegend Parteiinteressen eine große Rolle spielen, so hat vor allem die CDU/CSU mit ihrer großen Zahl errungener Direktmandate z. B. kein großes Interesse daran, dass die Anzahl der Wahlkreise und damit die Anzahl der Direktmandate verringert wird.

Dass die doppelte Ausgleichslösung aber auch nur zu insgesamt 630 Bundestagsmandate führen konnte, hat die »Bundestagswahl vom September 2013 gezeigt. Bei dieser Wahl holte die CDU/CSU unter ihrer zu dieser Zeit außerordentliche beliebten von Kanzlerin »Angela Merkel einen kaum für möglich gehaltenen Wahlsieg in einer Höhe dass eben nur wenige Überhangmandate entstanden und damit auch keine weiteren Ausgleichsmandate nach sich zogen. Dass statt der Norm von 598 Mandate am Ende doch 630 herauskamen, lag nicht damals nicht an den Überhangmandaten, sondern an dem sogenannten Listenüberhang.

Die doppelte Ausgleichslösung: Überhangmandate und Listenüberhang

Das neue Wahlrecht beruht nämlich auf einer "'doppelten' Ausgleichslösung", wie Frank Decker (2013b, S.3) betont: "Dieses versucht nämlich nicht nur sicherzustellen, dass sich Mandats- und Stimmenanteile der in den Bundestag einziehenden Parteien insgesamt entsprechen, sondern möchte auch durch vorab festgelegte Mindestsitzkontingente auch die unterschiedlichen Wahlbeteiligungen in den einzelnen Bundesländern berücksichtigen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass hinter jedem Mandat gleich viele Stimmen stehen."

Ursache für die vergleichsweise hohe Anzahl von Ausgleichsmandaten bei der Bundestagswahl 2013 ist die Berechnung der Sitzkontingente bezogen auf die einzelnen Länder.

Bayern hatte bei der Bundestagswahl 2013 daran den höchsten Anteil. Denn: "Nach einem komplizierten Mechanismus werden Sitzkontingente auf die einzelnen Länder verteilt, und zwar nach dem Anteil der Leihstimmen. An diesem Punkt kommt die Zahl der verlorenen Stimmen zum Tragen: Bayern hat beispielsweise durch die Freien Wähler, die Bayernpartei und die ÖDP einen vergleichsweise hohen Anteil an Wählerstimmen, die wegen der ▪ Fünf-Prozent-Hürde ohne Wirkung bleiben - rund 18 Prozent. Dadurch erhöht sich das Sitzkontingent der CSU, das mit Ausgleichsmandaten bundesweit kompensiert werden muss, weil sonst das Stimmenverhältnis nicht mehr korrekt abgebildet wäre." (Janisch, Die Tücken des Wahlrechts, SZ v. 24.9.2013)

So gesehen kommt zu dem System von Überhang- und Ausgleichsmandaten mit dem Listenüberhang ein weiterer Risikofaktor hinzu, der künftig das Parlament kräftig aufblähen kann.

Möglichkeiten einer künftigen Wahlrechtsreform

Auf die Dauer kann der Aufblähung des Parlaments wohl nur durch eine weitere Reform des Bundestagswahlrechts begegnet werden.

Lösungsansätze gibt es nach Ansicht Deckers (2013b, S.3) mehrere:

  • Es ließe sich die Sollgröße des Bundestags von heute 598 auf 550 oder 500 Abgeordnete vornehmen.

  • Ferner ließe sich der Anteil der Direktmandate weiter absenken - auf 40% oder gar ein Drittel, so es es gar nicht mehr so leicht zu Überhangmandaten kommen kann.

  • Außerdem dürften zwei andere "Fallstricke des Wahlrechts" (ebd., Hervorh., d. Verf.) nicht einfach außen vor bleiben, nämlich das Zweistimmensystem und die 5%-Sperrklausel.
    • So könnte man zum Einstimmensystem wie bei der Bundestagswahl von 1949 zurückkehren. Damals war die Wahlkreisstimme gleichzeitig als Parteienstimme gewertet worden. Außerdem müsse angesichts der Tatsache, dass 2013 mit einem Rekordwert von 15,7% Stimmen unter den Tisch gefallen sind, die für Parteien abgegeben wurden, die an der ▪ 5%-Hürde gescheitert seien, die Verhältnismäßigkeit dieser Sperrklausel in Frage gestellt werden, zumal sie bei Kommunalwahlen und Europawahlen ohnehin schon von den Verfassungsrichtern gekippt worden sei.

    • Zudem könne man ja auch, wenn eine Abschaffung und Absenkung der Sperrklausel im Bundestagswahlrecht keine Mehrheit finde, sogar eine "▪ Ersatzstimme anbieten, die zum Zuge kommt, wenn die Partei, für die man mit der Hauptstimme votiert, unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt." (ebd., Hervorh. d. Verf.)

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 30.01.2020

     
 

 
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