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Wahlen

Wahlalter

Aktives und passives Wahlrecht


fachbereich Politik
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Wahlalter ab 16 Jahren je nach Art der Wahlen
In unserer Demokratie darf man an Wahlen erst nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensjahres teilnehmen. Dies bezeichnet man als das Wahlalter. Regelungen zum Wahlalter betreffen sowohl das Recht zu wählen, als auch das Recht gewählt zu werden.
  • An den Bundes- und Landtagswahlen darf man mit dem Erreichen der Volljährigkeit teilnehmen. Das Wahlalter dafür liegt also bei 18 Jahren.

  • Bei den Kommunalwahlen, also z. B. Wahlen für die Stadt- oder Gemeinderäte, ist dies nicht einheitlich geregelt.

Wählen bei Kommunalwahlen
In folgenden Bundesländern darf man schon ab 16 wählen. In folgenden Bundesländern darf mit 18 Jahren wählen:
Links führen auf Übersichtseiten von www.wahlrecht.de zum Kommunalwahlrecht in den Bundesländern. Ebenso Wikipedia: Kommunalwahlrecht in Deutschland
Aktives und passives Wahlrecht

Von dem Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) unterscheidet man das Recht gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Das passive Wahlrecht wird auch als Wählbarkeit bezeichnet.

Grundsätzlich bedeutet die Unterscheidung: Nicht jeder, der wählen darf, darf sich auch wählen lassen.

In Deutschland dürfen sich alle Bürger ab 18 Jahren auf kommunaler und auf Bundesebene (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GG) wählen lassen. Bei den Ländern ist das nur in Hessen anders. Dort  liegt das Alter für die Wählbarkeit bei 21 Jahren. In allen anderen Bundesländern darf man schon ab 18 Jahren gewählt werden.

Für bestimmte politische Ämter in Deutschland gilt ein Mindest- bzw. Höchstalter

Für die nachfolgenden politischen Ämter in Deutschland ist ein Mindest- bzw. Höchstalter für die Wählbarkeit vorgesehen:

Die Wählbarkeit kann entzogen werden, wenn

  • jemand durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. In diesem Fall verliert die Person automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)

Das aktive und passive Wahlrecht zusammen kann für eine gewisse Zeit entzogen werden

  • Bei bestimmten "politischen" Straftaten (zum Beispiel Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 27.01.2020

     
   
   Arbeitsanregungen:
  1. Welche Gründe könnte es dafür geben, die Wählbarkeit an bestimmte Altersgrenzen zu binden?

  2. Warum ist das Wahlalter in zahlreichen Bundesländern wohl nur bei Kommunalwahlen auf 16 Jahren gesenkt worden?

  3. Gibt es Gründe, das Wahlalter auch auf Bundesebene zu senken?

  4. Informieren Sie sich über die genauen Regelungen in Ihrem eigenen Bundesland und in Ihrer eigenen Kommune.

 
     
 

 
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