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Grundgesetz
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Die Verfassung der
Bundesrepublik
Deutschland, das Grundgesetz, aus dem Jahre 1949 steht Ihnen
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Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
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I. Die Grundrechte
Artikel 1
[Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen
Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Handlungsfreiheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf
nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit
des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung
und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Artikel 7
[Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die
Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen
mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Unterrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen
der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend
gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf
Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule,
als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll
und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde
nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
[Vereinigungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften
zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann
und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses
Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig,
hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen
nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und
Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten,
die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10
[Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis
sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird
und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane
tritt.
Artikel 11
[Freizügigkeit]
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen
Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in
denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und
der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen,
zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
[Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für
alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 12 a
[Wehr- und Dienstpflicht]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr
an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz
oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die
Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht
übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte
und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder
2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für
Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet
werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften,
im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung
begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse
im Bereich der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig,
um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz
sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit
der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1
begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach
Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht
werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an Arbeitskräften
für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs
die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles
gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr
im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen
Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen
nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Artikel 14
[Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen,
das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen.
Artikel 15
[Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum
oder in anderen Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz
3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
[Staatsangehörigkeit, Auslieferung, Asylrecht]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen
werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur
dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16 a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes
1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer
aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen,
die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt
sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung
von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung
von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17 a
[Einschränkung einzelner Grundrechte durch Gesetze für
Zwecke der Verteidigung und über Ersatzdienst]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können
bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte
und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel
8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,
eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass
die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere
die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel
5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16
a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und
ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,
muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall
gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt
angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
[Grundlagen staatlicher Ordnung, Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn
andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung.
Artikel 21
[Parteien]
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung
des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft
und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22
[Bundesflagge]
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.
Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses
Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2
und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union
wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die
Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den
Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes
Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das
Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre
Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für
den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24
[Zwischenstaatliche Einrichtungen]
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und
die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit
Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche
Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte
Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische,
internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25
[Völkerrecht und Bundesrecht]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des
Bundesgebietes.
Artikel 26
[Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges]
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur
mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr
gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27
[Handelsflotte]
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28
[Bundesgarantie für die Landesverfassungen, Gewährleistung
der kommunalen Selbstverwaltung]
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern
muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern,
Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der
Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann
an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet
sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze
1 und 2 entspricht.
Artikel 29
[Neugliederung des Bundesgebietes]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die
Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit,
die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung
zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz,
das der Bestätigung durch Volksentscheid
bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder
neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und
insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine
Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines
der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist
jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes
eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren
gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit
herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren
entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz
vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz
kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung
vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet
ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3
Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der
Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfasst. Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann
auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert
werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste
Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis
7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu
hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem
beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die
Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz
5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum
Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 30
[Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern]
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der
staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 31
[Vorrang des Bundesrechtes]
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32
[Auswärtige Beziehungen]
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie
mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen
Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus
seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder
einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe
in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes
zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
zu regeln.
Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff
darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 35
[Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung
Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes
zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese
Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe
oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr
als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen
Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen,
Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten
des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach
Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 36
[Personal der Bundesbehörden]
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande
genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und
ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37
[Bundeszwang]
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen
Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten
nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges
zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr
Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren
Behörden.
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III. Der Bundestag
Artikel 38
[Wahl]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes,
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Jahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat,
mit dem die Volljährigkeit
eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 39
[Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung]
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre
gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen
Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens
siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen
statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl
zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner
Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er
ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der
Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Artikel 40
[Präsident, Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten,
dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den
Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 41
[Wahlprüfung]
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des
Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die
Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 42
[Verhandlung, Abstimmung]
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der
Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung
Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte
über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 43
[Anwesenheit der Regierungs- und Bundesratsmitglieder]
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 44
[Untersuchungsausschüsse]´
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner
Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise
erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess
sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt
unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe
verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse
sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und
Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die
Gerichte frei.
Artikel 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen.
Artikel 45 a
[Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung]
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten und einen Ausschuss für
Verteidigung.
(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat
er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchungen zu
machen.
(3) Artikel 44 Absatz 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine
Anwendung
Artikel 45 b
[Wehrbeauftragter]
Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der
Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein
Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 45 c
[Petitionsausschuss]
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung
der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten
Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 46
[Indemnität und Immunität]
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner
Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt
nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter
nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe
des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten
oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß
Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen
einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Artikel 47
[Zeugnisverweigerungsrecht]
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu
verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Artikel 48
[Ansprüche der Abgeordneten]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch
auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten
zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder
Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das
Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 49 [aufgehoben]
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IV. Der Bundesrat
Artikel 50
[Aufgaben]
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 51
[Zusammensetzung]
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die
sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die
Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 52
[Präsident, Geschäftsordnung]
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten
auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn
die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es
verlangen.
(3) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3 a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer
bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel
51 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Artikel 53
[Anwesenheit der Regierungsmitglieder]
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von
der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu
halten.
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IVa. Gemeinsamer Ausschuss
Artikel 53 a
[Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Informationsrecht]
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht
zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage
entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen
nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm
bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht
an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein
Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage
zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen
für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und
seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
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V. Der Bundespräsident
Artikel 54
[Wahl]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht
zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf
Jahre.
Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig
Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt
zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes
4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei
Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt,
wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 55
[Unvereinbarkeiten]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes
Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 56
[Amtseid]
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Artikel 57
[Vertretung]
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner
Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Artikel 58
[Gegenzeichnung]
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht
für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die
Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und
das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
Artikel 59
[Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes
regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen,
bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für
die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten
die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 59 a [aufgehoben]
Artikel 60
[Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]
(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die
Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht
aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Artikel 61
[Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht]
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten
wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem
Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der
Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf
Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden
Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes
für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung
kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er
an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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VI. Die Bundesregierung
Artikel 62
[Zusammensetzung]
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den
Bundesministern.
Artikel 63
[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag
binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte
die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich,
so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen
nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit
nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64
[Ernennung und Entlassung des Bundesministers]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers
vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme
vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Artikel 65
[Befugnisse in der Bundesregierung]
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt
dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig
und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
Artikel 65 a
[Befehls- und Kommandogewalt]
Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Artikel 66
[Unvereinbarkeiten]
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 67
[Konstruktives Misstrauensvotum]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht,
den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss
dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 68
[Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen
auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers
binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht
zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit
seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig
Stunden liegen.
Artikel 69
[Stellvertreter des Bundeskanzlers, Amtsdauer für Regierungsmitglieder]
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt
in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung
des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten
ist der Bundeskanzler,
auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten
ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung
seines Nachfolgers weiterzuführen.
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VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 70
[Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und
Ländern]
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern
bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über
die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
Artikel 71
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn
und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich
ermächtigt werden.
Artikel 72
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Begriff]
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch
gemacht hat.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn
und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche
Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes
2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Artikel 73
[Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung
und die Auslieferung;
- das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und
Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs
und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich
des Zoll- und Grenzschutzes;
-
den Luftverkehr;
a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich
im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen
des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung
dieser Schienenwege;
-
das Postwesen und die Telekommunikation;
-
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und
der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen
Rechts stehenden Personen;
- den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
- in der Kriminalpolizei,
- zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
- zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die
internationale Verbrechensbekämpfung;
- die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 74
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende
Gebiete:
-
das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug,
die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft,
das Notariat und die Rechtsberatung;
-
das Personenstandswesen;
-
das Vereins- und Versammlungsrecht;
-
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
-
a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
-
[aufgehoben];
-
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
-
die öffentliche Fürsorge;
-
[aufgehoben];
-
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
-
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
-
a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des
Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
-
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft,
Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches
Versicherungswesen);
-
a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen
Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden
von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und
die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
-
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
-
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung
der wissenschaftlichen Forschung;
-
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten
der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
-
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen
und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft;
-
die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
-
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung,
die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei
und den Küstenschutz;
-
den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht
der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
-
die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare
Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien,
Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
-
a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und
die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
-
den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln,
Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten
und Schädlinge sowie den Tierschutz;
-
die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen,
die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen
und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
-
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und
die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr
sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die
Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
-
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind,
mit Ausnahme der Bergbahnen;
-
die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
-
die Staatshaftung;
-
die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung
und die künstliche Veränderung von Erbinformationen
sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
Artikel 74 a
[Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes, Besoldung und Versorgung
der Angehörigen des öffentlichen Dienstes]
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf
die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel
73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze
nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für
den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge
vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach
Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.Artikel 75
[Rahmengesetzgebung des Bundes, Katalog]
(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels
72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder
zu erlassen über
-
die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste
der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts stehenden Personen, soweit Artikel 74
a nichts anderes bestimmt;
-
a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
-
die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
-
das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
-
die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
-
das Melde- und Ausweiswesen;
-
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen
in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die
Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten
angemessenen Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.
Artikel 76
[Gesetzesvorlagen]
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung,
aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat
zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus
wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die
sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn
der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat,
nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme
des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem
Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach
Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme
neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung
darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung,
so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine
Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet
hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung
ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen.
Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung
von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt
die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag
hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und
Beschluss zu fassen.Artikel 77
[Gesetzgebungsverfahren]
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind
nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des
Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter
Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren
dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom
Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des
Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch
der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses
vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.
(2 a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz
1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag
zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener
Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach
Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange
des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen
anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden
des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren
vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung
durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.Artikel 78
[Zustandekommen der Bundesgesetze]
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz
2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen
Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch
vom Bundestage überstimmt wird.
Artikel 79
[Änderung des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden,
das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert
oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen,
die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung
oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand
haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt
sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der
Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt
werden, ist unzulässig.Artikel 80
[Erlass von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister
oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen
zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß
der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die
Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz
vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung
einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze
und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des
Postwesens und der Telekommunikation über die Grundsätze
der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen
der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der
Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen,
die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von
den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den
Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz
befugt.Artikel 80 a
[Anwendung von Rechtsvorschriften im Spannungsfall]
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über
die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe
dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung
außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der
Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn
er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des
Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen
des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz
1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften
auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses
zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines
Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst
wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn
der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.Artikel 81
[Gesetzgebungsnotstand]
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst,
so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den
Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt,
obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das
gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist,
obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden
hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer
für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung
an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat
ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage
nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung
verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede
andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes
gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf
der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers
eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande
kommt, weder geändert noch ganz oder teilweise außer
Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.Artikel 82
[Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen
werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt
und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatt
verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens
bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem
vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt
ausgegeben worden ist.
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VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze
und die Bundesverwaltung
Artikel 83
[Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern]
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Artikel 84
[Ausführung als eigene Angelegenheit der Länder,
Bundesaufsicht]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit
aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren,
soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus,
dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte
gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem
Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden,
mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird,
mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung
der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht
beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt
hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen
die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen
zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den
Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden
zu richten.
Artikel 85
[Ausführung im Auftrage des Bundes]
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage
des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörde Angelegenheit
der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung
der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden
sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen
obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer
wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die
obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung
ist durch die oberste Landesbehörde sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen
und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 86
[Bundeseigene Verwaltung]
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung
oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung,
soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 87
[Gegenstände bundeseigener Verwaltung]
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau
werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung
und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
und der Schifffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden,
Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen,
für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen
im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes,
aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt,
werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften
des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtführende
Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für
die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung
zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene
Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Artikel 87 a
[Aufstellung und Befugnisse der Streitkräfte]
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre
zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte
nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich
zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem
kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle
der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie
der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur
Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim
Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter
und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.
Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der
Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Artikel 87 b
[Bundeswehrverwaltung]
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben
des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs
der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung
und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze,
soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter
ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete
des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung
mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage
des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können
sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der
Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt
werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner
Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz
1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 87 c
[Auftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie]
Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den
Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 87 d
[Luftverkehrsverwaltung]
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung
geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche
Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern
als Auftragsverwaltung übertragen werden.
Artikel 87 e
[Eisenbahnverkehrsverwaltung]
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes
wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz
können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern
als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des
Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Die Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen
in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum
des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens
den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes
an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes;
die Mehrheit der Anteile an diesem Unternehmen verbleibt beim
Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren
Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht
den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und
die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die
Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln
oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 87 f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich
des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene
und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private
Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und
der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen
Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 88
[Bundesbank]
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank.
Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen
Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden,
die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung
der Preisstabilität verpflichtet.
Artikel 89
[Bundeswasserstraßen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene
Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes
hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die
Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen
werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag
als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße
das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Artikel 90
[Bundesstraßen und -autobahnen]
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen
und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage
des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und
sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet
dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 91
[Innerer Notstand]
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung
der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung
die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer
Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes
einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt
sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann
die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich
ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz
2 bleiben unberührt.
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VIII a. Gemeinschaftsaufgaben
Artikel 91a
[Mitwirkung des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung
von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für
die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur
Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
- Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine
Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und
über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung.
Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung
des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte;
die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen.
Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes
und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über
die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 91 b
[Zusammenwirken von Bund und Ländern auf Grund von Vereinbarungen]
Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen
bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen
und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der
Vereinbarung geregelt.
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IX. Die Rechtsprechung
Artikel 92
[Gerichtsorganisation]
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird
durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz
vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder
ausgeübt.
Artikel 93
[Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts]
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
-
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass
von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten
eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch
dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
-
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht
mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht
mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
-
a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen
des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates,
einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
-
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten
des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung
von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung
der Bundesaufsicht;
-
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen
dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern
oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg
gegeben ist;
-
a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der
Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel
20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt
zu sein;
-
b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden
wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel
28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht
Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
-
in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst
durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Artikel 94
[Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts]
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und
anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes
werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.
Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung
noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren
und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft
haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung
des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren
vorsehen.
Artikel 95
[Oberste Gerichtshöfe des Bundes, Gemeinsamer Senat]
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der
Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet
der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof,
das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht
und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet
der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für
das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder
und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage
gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein
Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 96
[Andere Bundesgerichte, Ausübung von Bundesgerichtsbarkeit
durch Gerichte der Länder]
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte
als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der
Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder
an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich
des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen
die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten
Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung
in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs.
1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit
des Bundes ausüben.
Artikel 97
[Richterliche Unabhängigkeit]
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung
kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit
angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung
der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter
an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
[Rechtsstellung der Richter in Bund und Ländern]
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes
Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes
gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige
Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht
mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass
der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen
ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch
besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften
erlassen, soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass über
die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz
2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht
bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage
steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Artikel 99
[Entscheidung landesrechtlicher Streitigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht
und die obersten Gerichtshöfe des Bundes]
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung
von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel
95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten
Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden,
bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
Artikel 100
[Konkrete Normenkontrolle]
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit
es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so
ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung
der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für
Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes,
wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt
auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch
Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit
einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des
Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt
(Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung
des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen,
so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
Artikel 101
[Verbot von Ausnahmegerichten]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch
Gesetz errichtet werden.
Artikel 102
[Abschaffung der Todesstrafe]
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 103
[Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze
und der Doppelbestrafung]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Artikel 104
[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder
seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich
eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei
darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem
Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen
zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen
mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen
oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung
oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines
Vertrauens zu benachrichtigen.
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X. Das Finanzwesen
Artikel 104 a
[Verteilung der Ausgaben auf Bund und Länder]
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben,
die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt
der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den
Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass
die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben
oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
Bestimmt das Gesetz, dass die Länder ein Viertel der
Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders
bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft
im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der
zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden
entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis
zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 105
[Gesetzgebungskompetenz]
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die
übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz
oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72
Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über
die örtlichen Verbrauch- und
Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig
sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern
oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil
zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 106
[Verteilung des Steueraufkommens]
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden
Steuern stehen dem Bund zu:
-
die Zölle,
-
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern,
nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz
6 den Gemeinden zustehen,
-
die Straßengüterverkehrsteuer,
-
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
-
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung
des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
-
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
-
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern
zu:
-
die Vermögensteuer,
-
die Erbschaftsteuer,
-
die Kraftfahrzeugsteuer,
-
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund
oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
-
die Biersteuer,
-
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam
zu (Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer
nicht nach Absatz 5 den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund
und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile
von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der
Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
-
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder
gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen
Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung
einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
-
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder
sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich
erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich
anders entwickelt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz
zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so
kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes
ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt
ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung
dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die
Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer,
der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der
Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden
Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden, das Aufkommen
der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden
oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden
zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze
der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in
einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Realsteuern
und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land
zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem
Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere
über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung
können die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen
der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen
zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern
fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt
ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit
das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
zufließt.
(8) Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben
oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt
der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden
kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen
Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen
erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses
Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden
(Gemeindeverbände).
Artikel 106 a
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen
Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes
zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der
Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Artikel 107
[Finanzausgleich]
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil
am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern
von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden
(örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer
und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung
sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen
Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über
die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer
Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl
zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel
dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile
für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus
den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche
Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei
sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände)
zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche
der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten
der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe
für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz
zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen
Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen)
gewährt.
Artikel 108
[Finanzverwaltung]
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten
Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer
und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften
werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser
Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Leiter der
Mittelbehörden sind im Benehmen mit den Landesregierungen
zu bestellen.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden
verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche
Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden
sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz
oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage
des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister
der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes-
und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter
Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden
und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden
vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze
erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann
die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch
die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
übertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden
und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich
geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
obliegt.
Artikel 109
[Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern]
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig
und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den
Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung
zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze
für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte
Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Vorschriften über
-
Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme
von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände
und
-
eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche
Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen),
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben,
soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das
Bundesgesetz.
Artikel 110
[Haushaltsplan und Haushaltsgesetz des Bundes]
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan
einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen
brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt
zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre
nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch
das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes
kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche
Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur
Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden
gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage
eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen,
zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen
werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes
und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz
beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass
die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten
Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115
zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Artikel 111
[Vorläufige Haushaltswirtschaft]
(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so
ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt,
alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes
zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge
bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus
Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage
die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Artikel 112
[Über- und außerplanmäßige Ausgaben]
Überplanmäßige und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz
bestimmt werden.
Artikel 113
[Zustimmung der Bundesregierung bei Ausgabenerhöhungen
oder Einnahmeminderungen]
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in
sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen,
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche
gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung
kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung
über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung
innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem
der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass
der Bundestag erneut Beschluss fasst.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die
Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen
und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz
1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 114
[Rechnungslegung, Rechnungsprüfung]
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem
Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über
das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten
Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu
legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit
besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage
und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen
werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz
geregelt.
Artikel 115
[Kreditbeschaffung]
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben
in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen
einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Bundesgesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen
nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur
Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Für Sondervermögen des Bundes können durch
Bundesgesetz Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
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X a. Verteidigungsfall
Artikel 115 a
[Begriff und Feststellung]
(1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt
angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall),
trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung
erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und
stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig,
so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens
der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird von dem Bundespräsidenten gemäß
Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht
rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer
Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände
es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind
die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung
als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem
der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen
Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet
und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann
der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen
über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung
des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.
Artikel 115 b
[Übergang der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler]
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls-
und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler
über.
Artikel 115 c
[Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes]
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der
konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
-
bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die
Entschädigung vorläufig geregelt werden,
-
für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch
eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden,
dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung
und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend
von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die
Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
zur Vorbereitung ihres Vollzugs schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Artikel 115 d
[Gesetzgebungsverfahren bei dringlichen Vorlagen]
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der
Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich
bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage
dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese
Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum
Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die
vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a
Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115 e
[Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses]
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen,
mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass
dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig
ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft
oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von
Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder
Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.
Artikel 115 f
[Befugnisse der Bundesregierung]
(1) Die Bundesregierung kann im
Verteidigungsfalle, soweit es
die Verhältnisse erfordern,
-
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
-
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen
und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden
Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende
Mitglieder der Landesregierung übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind
unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten.
Artikel 115 g
[Stellung des Bundesverfassungsgerichts]
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung
der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes
und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein
Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert
werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes
erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann
das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
Artikel 115 h
[Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen]
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden
des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden
sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle
ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger
Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch
den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung
des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet
sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen
Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident
macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame
Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung
des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115 i
[Befugnisse der Landesregierungen]
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande,
die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen,
und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges
Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten
befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen
im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung,
im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden
auch durch die Ministerpräsidenten der Länder jederzeit
aufgehoben werden.
Artikel 115 k
[Geltungsdauer von außerordentlichen Rechtsvorschriften]
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach
den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf
Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer
Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht,
das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden
ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat,
und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen
sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107
abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum
Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles
folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert
werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa
und X überzuleiten.
Artikel 115 l
[Aufhebung von außerordentlichen Gesetzen und Maßnahmen,
Beendigung des Verteidigungsfalles, Friedensschluss]
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates
Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann
verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des
Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben,
wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit
durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündeten Beschluss
den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat
kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu
erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung
nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz
entschieden.
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XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 116
[Begriff "Deutscher", Wiedereinbürgerung]
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme
gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen
entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert,
sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland
genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht haben.
Artikel 117
[Übergangsregelung für Art. 3 Abs. 2 und Art. 11]
(1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis
zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft,
jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis
zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
[Neugliederung der Länder im Südwesten]
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend
von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten
Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine
Volksbefragung vorsehen muss.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg
umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels
29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung
beider Länder erfolgen.
Artikel 119
[Gesetzvertretende Verordnungen in Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen]
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann
dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen
zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge
an die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 120
[Besatzungskosten und Kriegsfolgekosten]
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten
und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten
nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese
Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze
geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis
zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze.
Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen
weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober
1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern
oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund
zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem
Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse
zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung
der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder lässt
die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über,
an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120 a
[Durchführung des Lastenausgleichs]
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch
den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt
werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt
übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung
dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine
Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit,
an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
(2) Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121
[Begriff "Mehrheit der Mitglieder"]
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung
im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.
Artikel 122
[Überleitung bisheriger Gesetzgebungskompetenzen]
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich
von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgebenden Gewalten
beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende
Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet,
sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 123
[Fortgeltung früheren Rechts und früherer Staatsverträge]
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt
fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge,
die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem
Grundgesetz die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben,
wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind
und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen
der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die
nach diesem Grundgesetz zuständigen Stellen abgeschlossen
werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen
Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 124
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der ausschließlichen
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht.
Artikel 125
[Fortgeltung als Bundesrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden
Gesetzgebung]
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des
Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht
- soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich
gilt,
- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai
1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen
Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs.
1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt
als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum
15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt
als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechendes
gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden
ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden
könnte.
Artikel 126
[Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht
als Bundesrecht]
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als
Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127
[Recht des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten
Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt,
innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes
in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz
und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Artikel 128
[Fortgeltung von Weisungsrechten]
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels
84 Absatz 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung bestehen.
Artikel 129
[Fortgeltung von Ermächtigungen]
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten,
eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten
enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen
Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten,
eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den
nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und
2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass
von Rechtsvorschriften anstelle von Gesetzen ermächtigen,
sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften
oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130
[Unterstellung bestehender Einrichtungen]
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht
oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie
die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen
und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für
das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung.
Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung,
Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser
Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträge
zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen
obersten Bundesbehörde.
Artikel 131
[Rechtsverhältnisse ehemaliger Angehöriger des öffentlichen
Dienstes]
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich
der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer
früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch
Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen
einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die
am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende
Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes
können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung
Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 132
[Vorübergehende Aufhebung von Rechten von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes]
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen
sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in
den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem
Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte,
die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet
diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren
Dienstverhältnis kündbar ist, können über
die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen
innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über
die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus"
nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus
sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel
19 Absatz 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133
[Rechtsnachfolge der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes]
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134
[Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen]
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die
nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes
sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger
und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze
nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder
zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen
den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene
Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
Artikel 135
[Rechtsnachfolge in das Vermögen früherer Länder
und Körperschaften]
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert,
so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen
Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das
Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht
einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits
zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das
Land über, in dessen Gebiet es gelegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das
besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz
eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen
werden.
(5) Im Übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen
den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten
des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach
den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach
Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes
oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt
worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung
erfolgt.
Artikel 135 a
[Alte Verbindlichkeiten]
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht
oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
-
Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen
Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts,
-
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang
von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang
stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf
Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen.
-
Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger
vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der
Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten
Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener
Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang
von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik
auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und
auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen
Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136
[Erster Zusammentritt des Bundesrates]
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen
Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137
[Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes]
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern
im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich
beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt
das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel
41 Absatz 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung
von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet.
Artikel 138
[Süddeutsches Notariat]
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats
in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der
Regierungen dieser Länder.
Artikel 139
[Weitergeltung der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von
den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140
[Recht der Religionsgesellschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes
(im Anschluss an das GG ausgedruckt).
Artikel 141
[Bremer Klausel]
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande,
in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung
bestand.
Artikel 142
[Grundrechte in Landesverfassungen]
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen
der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung
mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142 a [aufgehoben]
Artikel 143
[Abweichungen vom Grundgesetz]
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen
dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der
unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung
an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und
XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand,
als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem
in Artikel 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
Artikel 143 a
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener
Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen
ergeben. Artikel 87 e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte
der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer
Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich
organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen
werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995
Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben
der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz
geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 143 b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen
Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine
Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST
und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen
verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen
der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu
bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten
werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere
bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144
[Annahme des Grundgesetzes]
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst
gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in
Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines
dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land
oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38
Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter
in den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145
[Verkündung des Grundgesetzes]
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung
unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme
dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage,
an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke
in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
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