Die
Schreibaufgaben, die beim ▪ materialgestützten Erörtern
gestellt werden, sollen zunächst einmal zum Schreiben bzw. zur
schreibenden Auseinandersetzung mit einem Thema motivieren.
Man kann
einteilige und mehrteilige Aufgabenstellungen unterscheiden.
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Es gibt
einteilige Aufgabenstellungen, die neben dem Thema das
Textmuster nennen, nach dem die schriftliche Erörterung abgefasst werden
soll.
Ein Beispielthema, zu dem Materialien über Medien und die
Mediengesellschaft in einem Dossier beigefügt sein könnten, könnte
lauten:
"Medien sind aus unserer Welt heute nicht mehr wegzudenken. Schreiben
Sie einen Rede, mit der Sie auf einer Schulversammlung dafür eintreten,
einen schulinternen, kostenlosen und für alle Endgeräte verfügbaren
Hotspot für die mobile Internetnutzung einzurichten."
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Die materialgestützte Erörterung kann aber auch als eine
mehrteilige Schreibaufgabe gestellt sein. Dann soll auf unterschiedliche
Art und Weise auch schriftlich dokumentiert werden, dass und inwieweit die
Materialien erschlossen worden sind. Entsprechende Schreibaufgaben werden im
Allgemeinen der eigentlichen Erörterungsaufgabe vorangestellt.

So könnte eine Schreibaufgabe zum materialgestützten Erörtern, der
Materialien über soziale Netzwerke beigefügt sind, in einer mehrteiligen
Form lauten:
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Verfassen Sie
Abstracts zu den im
Dossier
zusammengestellten Texten.
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Schreiben Sie im
Anschluss daran eine hinführende Einleitung zum Thema "Jugendliche und
soziale Netzwerke".
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Schreiben Sie
einen Essay
von ca. 1000 Wörtern, in dem sie eine Gegenposition zu den in den
Materialien erhobenen Bedenken gegen die jugendliche Nutzung sozialer
Netzwerke vertreten. Beziehen Sie sich dabei nicht direkt auf die
entsprechenden Aussagen in den Materialien.
In der
▪
Abiturprüfung im Fach Deutsch in Baden-Württemberg wird beim
Aufgabentyp IV: Essay - Verfassen seines Essays auf der
Grundlage eines Dossiers (= Auswahl bestimmter Materialien)
im Beruflichen Gymnasium derzeit das vorgeschaltete Abfassen von Abstracts
zu den Dossiermaterialien verlangt, an den allgemeinbildenden Gymnasien
dagegen nicht.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.11.2022