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Strukturprinzip Demokratie in Deutschland

Gewaltenteilung

Strukturprinzipien des politischen Systems in Deutschland


fachbereich Politik
Glossar
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Montesquieu: Die Dreiteilung der staatlichen Gewalt

Gewaltenteilung als unveränderbares Prinzip

Im ▪ politischen System der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip der Demokratie, das auf dem Gedanken der Volkssouveränität beruht, wie er im ▪ Artikel 20 des ▪ Grundgesetzes festgelegt ist. Dabei wird im Artikel 20, Abs. 2 und 3 die Gewaltenteilung als unveränderbares Prinzip unserer demokratischen Ordnung festgeschrieben (vgl. ▪ GG Art 79 Abs. 3).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."


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Eine Lehre aus der nationalsozialistischen Diktatur

Das Grundgesetz sollte bei seiner Inkraftsetzung 1949 u. a. verhindern, dass es nach den Erfahrungen mit der ▪ nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland 1933-1945, auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jemals wieder zu  diktatorischen Verhältnissen kommen konnte. Eine solche Machtkonzentration wie unter der NS-Diktatur und die Indienstnahme des gesamten Staates dafür, sollte ein für alle Mal verhindert werden.

Dazu galt es die Ausübung politischer Macht zu begrenzen und die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger mit einem ausgeklügelten System der Machtstreuung zu sichern. Das Prinzip, von dem man sich leiten ließ, war die so genannte Gewaltenteilung bzw. die Machtteilung zwischen Institutionen des Staates, die für die Gesetzgebung, die Durchführung der Gesetze und die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit politischer Machtausübung zuständig sind.

Wer es noch genauer nimmt, kann in diesem Zusammenhang auch von Funktionentrennung sprechen, da ja eigentlich nicht die Staatsgewalt geteilt wird, von der es im GG unmissverständlich heißt: "Alle Staatsgewalt geht vom Volkes aus") (vgl. Seibel 1994, S.126) Da der Begriff Gewaltenteilung im historisch-politischen Unterricht an der Schule am weitesten verbreitet ist, halten wir auch hier daran fest.

Grundsätzlich bewirkt die Gewaltenteilung eine "Gewaltenhemmung" (ebd.) Diese funktioniert dadurch, dass sich "die staatlichen Organe [...] entsprechend ihrer unterschiedlichen Funktionen gewissermaßen gegenseitig in Schach [halten]. Diese Gewaltenhemmung ist eine erste wesentliche Voraussetzung für die praktische Gewährleistung des Grundrechtsschutzes. Die durch die Funktionentrennung bewirkte Gewaltenhemmung schützt den Bürger vor einer Übermacht des Staates." (ebd.)
Ein Staatsrechtler hat hier einmal den Vergleich mit dem Märchen vom tapferen Schneiderlein angestellt und betont: So lange die Bürger dafür sorgen, dass sich die Staatsgewalten nämlich mit sich selbst beschäftigen, sind sie ebenso vor Übergriffen des Staates geschützt wie das Schneiderlein, das es fertigbringt, dass die ihm gefährlich werdenden Riesen gegenseitig aufeinander einschlagen. (vgl. Ossenbühl  1980, zit. n. ebd.)

Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung

Das Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung in gesetzgebende (legislative), vollziehende (exekutive) und rechtsprechende (judikative) Gewalt, war indessen nichts Neues.

Die Theorie, wonach diese drei Gewalten unabhängig voneinander sein sollten, wurde schon Ende des 17. Jahrhunderts entwickelt. Damals machten sich ▪ Philosophen der ▪ Aufklärung daran, die Legitimationsgrundlage absolutistischer Könige und Fürsten (»Ludwig XIV. von Frankreich (1638-1715): "Der Staat bin ich."- ▪ Rigaud-Gemälde) in Frage zu stellen.

Was insbesondere der englische Philosoph »John Locke (1632-1704) und der französische »Baron de Montesquieu (1689-1755) in ihren bahnbrechenden Schriften ausführten, wurde erstmals 1787/88 in der »Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt.

Darin schafft die Gewaltenteilung ein wirksames System gegenseitiger Kontrolle, von Kontrollen und Gegengewichten (checks and balances), Dazu kommt noch das sogenannte Inkompatibilitätsgebot, das eine Verbindung zwischen Abgeordnetenmandat und and Arbeit in der Exekutive untersagt.

Seitdem haben sich unterschiedliche demokratische Systeme auf der Welt entwickelt, die grundsätzlich auf dem Prinzip der Gewaltenteilung basieren, es in der Praxis jedoch etwas anders umsetzen.

Das liegt an den Unterschieden dieser demokratischen Systeme.

  • So ist die Gewaltenteilung in einem »präsidentiellen System wie den USA, von der Verfassung her gesehen, auch heute noch sehr viel strenger durchgeführt als dies heute in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.

  • In Deutschland funktioniert das System eben nur, wenn die voneinander unabhängigen Staatsorgane, die den jeweiligen Gewalten zugeordnet werden, miteinander in einer Art Verschränkung zusammenarbeiten. Das wird am Beispiel des Bundestags schnell deutlich.

Grundsätzlich kommt dem Parlament ja als Ganzes die Aufgabe zu, die Regierung zu kontrollieren. Da aber die Bundestagsmehrheit auch die Kanzlermehrheit ist, sind die Mehrheitsparteien natürlich stärker an der Stützung der Regierung interessiert als an deren Kontrolle. In Deutschland, wo es demnach keine strenge Dreiteilung gibt, dürfen Regierungsmitglieder auch gleichzeitig Abgeordnete sein, lediglich den Richtern ist untersagt, zugleich in der Exekutive oder der Legislative tätig zu sein.

Die Kontrolle der Regierung wird daher in Deutschland also in der Praxis nicht von dem Parlament als Ganzes durchgeführt, sondern obliegt in der Regel den Oppositionsparteien. Unterstützt werden sie dabei im Allgemeinen von den Medien, die deshalb von manchen auch als vierte Gewalt bezeichnet werden.

Das Prinzip der vertikalen Gewaltenteilung

Ein Gegengewicht zu dieser Gewaltenverschränkung auf Bundesebene schafft bis zu einem gewissen Grad die sogenannte vertikale Gewaltenteilung.

Darunter versteht man, dass in einem ▪ Bundesstaat wie ihn die Bundesrepublik Deutschland darstellt, die Bundesorgane nicht allein über Wohl und Wehe des Volkes entscheiden können.

Über verschiedene Wege und ausgestattet mit eigenen legislativen, exekutiven und judikativen Funktionen müssen die ▪ Bundesländer an der Bundespolitik beteiligt werden.

  • Sie haben nicht nur ein eigenes Bundesorgan, den Bundesrat, sondern sind damit auch bei wichtigen Entscheidungen wie z. B. einer ganzen Anzahl zustimmungspflichtiger Gesetze an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt.

  • Und damit die Länder nicht vom Bund Weisungen entgegennehmen müssen, haben sie auch eine eigenständige, allerdings beschränkte Staatsgewalt.

  • So kann der Bund sich nur unter bestimmten, im Grundgesetz eng eingegrenzten Umständen in die Angelegenheiten der Länder einmischen.

Bundespolitik und Gewaltenteilung in einem Mehrebenensystem politischer Steuerung

Schaut man über die verfassungsrechtliche Setzung der Gewaltenteilung hinaus, dann ist der politische Entscheidungsprozess in einem politischen System wie der Bundesrepublik Deutschland natürlich weitaus komplexer.

Insbesondere das Regierungshandeln ist von weitaus mehr Einflussfaktoren abhängig, als das ideale Konstrukt der Gewaltenteilung vorgibt: Denn "In der Bundesrepublik Deutschland erscheint politische Steuerung als besonders schwierige Aufgabe. [...] Im Ganzen hat die Bundespolitik in einem politischen Mehrebenensystem zu operieren, in welchem sie Zuständigkeiten mit anderen Ebenen teilt und insbesondere Entscheidungen der Europäischen Union zu beachten hat (Politikverflechtung). Entscheidungen fallen daher häufig durch 'Verhandlung' statt durch 'Mehrheit', sodass man von Verhandlungsdemokratie spricht. Blockaden, Behinderungen, Einschränkungen drohen einer Bundesregierung von vielen Seiten." (Rudzio 2011, S.253)

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Montesquieu: Die Dreiteilung der staatlichen Gewalt

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 14.10.2023

 
 

 
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