teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


Sexualleben in der frühen Neuzeit

Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) –  Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben Familienleben Frauenleben KinderlebenLeben der AltenBerufsleben  [ Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock ]Leben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und Kleidung Reisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Insgesamt haben sich die  Policey-Ordnungen in der Frühen Neuzeit (1350-1800) ein Stück weit darum bemüht, mit ihren Sittengesetzen Frauen und Männer nicht mehr grundsätzlich anders zu behandeln, auch wenn es immer geschlechtsspezifische Differenzierungen gegeben hat.

Tiefer und für die Internalisierung der vorgegebenen Sexualmoral im Sinne der ▪ Sozialdisziplinierung wichtiger wurde indessen die sozialpsychologische Bedeutung des unterschiedlichen »Sozialkapitals von Männern und Frauen.

Das soziale Konstrukt der Ehre schrieb die Grenzen für ein legitimes und ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen Geschlechterordnung fest. (vgl. Lidman 2008, S.318) Dabei bildete "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann, gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der Familie" (Fuchs 1999, S. 231), den Kern des sozialen Konstrukts der Frauenehre.

Die Ehre einer Frau war leicht zu ruinieren

Sexualisierte Gewalt gegen Frauen erschöpfte sich auch in der Frühen Neuzeit (1350-1800) nicht in sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigungen außerhalb der Ehe.

In einer Kultur, in der das Geredete noch einen besonders hohen Stellwert besaß (Naphy 2002, S.87), war es ein Leichtes, die Tugend einer Frau in Misskredit zu bringen, ihren Ruf und ihre Ehre zu ruinieren. Wie auch heute im Zeitalter sozialer Netzwerke konnten damals "Reden über und Anschuldigungen gegen eine Frau [...] genauso verheerend sein wie tatsächliche Missetaten, freiwillig oder erzwungen." (ebd., S.85) Und damit konnte nicht nur die soziale Existenz der betroffenen Frau, sondern auch die ihrer ganzen Familie empfindlich getroffen und beschädigt werden. (vgl. ebd., S.87)

In der Praxis konnte eine Frau ihre Ehre schon verlieren, wenn man sie der • "Unzucht" nur beschuldigte. In dem seit der Reformation herrschenden "überkonfessionellen Puritanismus" (Reinhard 1995, S.86) waren sich die • christlichen Religionen darin trotz ihrer im Einzelnen unterschiedlichen Ansichten vollkommen einig.

Vom Standpunkt der Landesherren und der kirchlichen Obrigkeit aus betrachtet, sollte, wer "sich der 'Unkeuschheit' bzw. • 'Unzucht' hingegeben hatte, bestraft werden, um allgemeines Ärgernis und den Zorn Gottes zu vermeiden. Die Vorstellung, dass nicht nur die Einzelperson, sondern die ganze Gemeinschaft durch die unreine und nichteheliche Sexualität in Gefahr geraten könnte, war in beiden Konfessionen weit verbreitet." (Lidman 2008, S.322)

Wer es auf die Ehre einer Frau in der Frühen Neuzeit (1350-1800) abgesehen hatte, hatte vor allem deshalb so ein leichtes Spiel, weil "die Ehre von Frauen [...] vor allem über ihren Status (ledig, verheiratet, verwitwet), ihren Stand und ihre Sexualität definiert war, "(Lehner 2023, S.108). Es genügte, einen dieser drei Pfeiler weiblicher Ehre entsprechend zu diskreditieren.

Dabei konnten die, die das beabsichtigten, darauf zurückgreifen, dass "die Ehre von Frauen (...) in der Frühen Neuzeit stärker an ihren Körper und ihre Sexualität gebunden (war ) als die Ehre von Männern, und die weibliche Ehre (...) etwas (war), was Frauen verlieren und ihnen genommen werden konnte. (Lehner 2023, S.119)

Das soziale Konstrukt der männlichen "Ehre" war hingegen nicht an "Keuschheit" gebunden, sondern wurde auf der Basis von Besitz, Autorität, Status etc. definiert. Und zu diesem männlichen Besitzdenken gehörte eben auch die patriarchalische, in zahlreichen Vorschriften sich niederschlagende Herrschaft über die Ehefrau.

Brach eine verheiratete Frau die Ehe, verlor sie nicht nur ihre ▪ "Keuschheit" als ihr vermeintlich höchstes Gut sondern auch ihre "Ehre" und wurde damit der gesellschaftlichen Ächtung ausgeliefert.

Wurde die Ehre noch unverheirateter junger Frauen beschädigt, dann war deren wichtigstes »soziales KapitalPierre Bourdieu), das Aussicht auf eine Heirat machte, oft dahin und konnte sich auf die soziale Existenz ihrer ganzen Familie auswirken. (vgl. ebd., S.118)

Dazu oszillierte das Bild, das sich die männlich dominierte Gesellschaft vom Weiblichen bzw. der Frau schuf, stets zwischen den beiden Extremen der tugendhaften, keuschen, aber fruchtbaren und erhabenen Frau und der angeblich "»natürlichen‹ Neigung der Evastöchter zum schrankenlosen Genuss der Freuden des Fleisches" (Muchembled 2008, S.112)

Unter diesen Rahmenbedingungen wundert es daher nicht, dass die Bereitschaft zur Denunziation devianten Sexualverhaltens verbreitet war und die harte Bestrafung sexuell verdächtiger Personen große Zustimmung fand. "Sehr oft ging es um Frauen, die als 'unzüchtig' oder 'leichtfertig'“ bezeichnet wurden oder als 'gemeine Vetteln' vor Gericht gerieten. Mit diesen Bezeichnungen wurden sie in die Kategorie 'schlechte Frauen' gezwungen, gleich ob es denn um voreheliche Liebesbeziehung oder prostitutionähnliches Sexualleben mit mehreren Partnern ging." (Lidman 2008, S.318)

Der Angriff auf die Ehre einer Frau konnte also ohne Weiteres die vorhandenen soziokulturellen Vorstellungen über Weiblichkeit bedienen und zwang die männlichen Täter nicht zu Rechtfertigungen, ihre Behauptungen bis ins Detail zu belegen. Hinzu kam noch, dass "Beziehungen, die den Haushalt nicht in Gefahr brachten, wie zwischen Hausherrn und seiner Magd, (...) traditionell nicht als ernste Angelegenheit bzw. wirklicher Ehebruch betrachtet (wurden)." (Lidman 2008, S.326)

Sexuelle Gewaltdelikte an "ehrenvollen" Frauen

Streng genommen wurde in der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800), wenn man die Begriffsverwendung in Gerichtsverfahren zugrunde legt, ein ▪ begrifflicher Unterschied zwischen  Notzucht und Unzucht gemacht.

Unzucht‹ "konnte alle Formen nichtehelicher heterosexueller Beziehungen umfassen, ohne dass dabei zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Handlungen unter Gewaltanwendung unterschieden werden musste." (Wunder 2023, S.105)

Notzucht‹ lag allerdings nur dann vor, wenn es zu ehrverletzender heterosexueller Gewalt bzw. zu Geschlechtsverkehr kam, der gegen den Willen einer ›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde. Damit war dieser Begriff auf Frauen beschränkt, deren ›Ehre‹ als unbeschadet galt und die einen Leumund dafür anführen konnten.

In der Praxis der Rechtsprechung der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) bedeutete dies, dass nach dem Gesetz also nur ehrenhafte Frauen Opfer von Notzuchtstraftaten werden konnten.  Ob in einem Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die Ehre der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden konnte." (ebd., S.120)

Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre "Ehre" verloren hatten, wie z. B. ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte, fielen damit durch das Notzuchtraster des Gesetzes.

Wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung wurde immer wieder der schlechte Leumund einer Frau bemüht, wenn es darum ging, ob ein sexuelles Delikt überhaupt vorlag oder nicht. Das führte dazu, dass Frauen aus der Unterschicht besonders häufig sexuellen Fehlverhaltens wie Ehebruch u. ä. beschuldigt wurden. Sie bewegten sich häufig, wenn sie z. B. als Dienstmädchen in die Stadt kamen, um zu arbeiten, in "eine(r) Spirale von sexueller Ausnutzung, materieller Not und wachsender Ehrlosigkeit" (Lidman 2008, S.338) und mussten sich am Ende prostituieren, um zu überleben. (vgl. Schwerhoff 1991, S.376)

Solche Frauen wurden als "gemeine Vetteln" oder "Vetteln“ bezeichnet. Damit war in erster Linie eine Frau gemeint, die wegen unerlaubter sexueller Beziehungen vorbestraft war oder aber einen schlechten Ruf hatte und daher als unzüchtig galt.

Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen

Wenn es um Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten in der Frühen Neuzeit (1350-1800) Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen "eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen. Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt Betroffenen an, sondern betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als Ganzes." (Wunder 2023, S.105f.)

Im Recht der Frühen Neuzeit (1350-1800) war weder das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe geschützten Institution.

Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem Wesen der Frau" (Hufton 1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung führte" (ebd.)

Natürlich gab es, und das ist leider ▪ bis heute nicht grundsätzlich anders, auch in der Frühen Neuzeit (1350-1800)  eine große Dunkelziffer, weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n) Verschweigung" (ebd.), der sie unterlagen, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten und zur Anzeige gebracht wurden.

Diese "Tendenz  zum Verschweigen", so vermutet Owen Hufton (1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der Frühen Neuzeit (1350-1800)  besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders, wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder sich in kompromittierende Umstände begeben hatten –."

In Gerichtsverhandlungen, in denen es um Sexualdelikte ging, mussten Frauen "immer auch ihre Jungfräulichkeit und weibliche Ehre unter Beweis stellen und verteidigen beziehungsweise sich gegen den impliziten Vorwurf rechtfertigen, den Mann provoziert oder sich nicht ausreichend gewehrt zu haben." (Lehner 2023, S.110)

Wie Lidman (2008, S.331) betont, seien die Anklagen und Prozessschilderungen bei Sittlichkeitsdelikten oft sehr unbestimmt. So sei aus entsprechenden Dokumenten herauszulesen, dass eine Frau schon dann als eine schlechte Frau verdächtigt werden konnte, wenn sie z. B. allein in der Nacht in der Stadt umherging. Solche Frauen konnten als "gemeine weibspersonen" oder weil sie "bei nachts auf der gassen gefunden“ worden waren, kurzerhand aus der Stadt verwiesen werden, ohne dass man sonst noch irgendetwas dazu protokollierte. Es kam aber auch vor, dass sich eine als "gemeine Vettel" diskriminierte Frau vor den Rat begab. Wenn sie dort um Verzeihung bat und versprach, sie "wolle anjezt sich ehrlich vnd wol verhalten“, konnte sie mit einem ernsten Verweis in die Stadt zurückkehren, auch wenn sie sich dann der ständigen Gefahr aussetzen musste, erneut verdächtigt zu werden und im Wiederholungsfall härtere Strafen verhängt wurden

Den frühneuzeitlichen Gerichten war im Allgemeinen das vermeintlich sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger als die Frage der sexuellen Gewaltanwendung. Zudem stand in solchen Prozessen in den meisten Fällen Aussage gegen Aussage, was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des Opfers ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl. Naphy 2002, S.79).

Oft stellte sich "unzüchtiges Verhalten" erst dadurch heraus, dass die betroffene Frau schwanger wurde. Kam es dadurch an die Öffentlichkeit, "versuchten die angeklagten Männer (oft), die Rechtsobrigkeit davon zu überzeugen, dass das ungeborene Kind von einem anderen Mann sei. Sie verwiesen auch auf ihre Trunkenheit, sagten, dass ihre Ehefrauen die ehelichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten oder dass sie verführt worden wären." (Lidman 2008, S.333)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

  
   Arbeitsanregungen:
  1. Erläutern Sie, wie das frühneuzeitliche Recht das Sexualdelikt der ›Notzucht‹ definierte und welche Einschränkungen dieser rechtliche Schutz hatte.
  2. Erklären Sie, weshalb in frühneuzeitlichen Gerichtsverfahren bei Sexualdelikten häufig der moralische Charakter der Frau stärker im Mittelpunkt stand als die Gewalt des Mannes.
  3. Stellen Sie dar, warum Ruf, Ehre und Gerüchte für Frauen in der Frühen Neuzeit gravierende soziale Folgen haben konnten.
 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
 

 
Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt für alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz