Insgesamt haben
sich die
Policey-Ordnungen
in der ▪ Frühen Neuzeit (1350-1800)
ein Stück weit darum bemüht, mit ihren
Sittengesetzen Frauen und Männer nicht mehr grundsätzlich
anders zu behandeln, auch wenn es immer geschlechtsspezifische
Differenzierungen gegeben hat.
Tiefer und für die Internalisierung
der vorgegebenen Sexualmoral im Sinne der ▪
Sozialdisziplinierung
wichtiger wurde indessen die sozialpsychologische Bedeutung des
unterschiedlichen »Sozialkapitals von Männern und Frauen.
Das
soziale
Konstrukt der Ehre schrieb die Grenzen für ein legitimes und
ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen
Geschlechterordnung fest. (vgl.
Lidman 2008,
S.318) Dabei bildete "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und
die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann,
gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der
Familie" (Fuchs
1999, S. 231), den
Kern des sozialen Konstrukts der Frauenehre.
Sexualisierte Gewalt gegen Frauen erschöpfte sich auch in der ▪ Frühen Neuzeit (1350-1800)
nicht in sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigungen
außerhalb der Ehe.
In einer Kultur, in der das Geredete noch einen
besonders hohen Stellwert besaß (Naphy
2002, S.87), war es ein Leichtes, die Tugend einer Frau in
Misskredit zu bringen, ihren Ruf und ihre Ehre zu ruinieren. Wie auch heute im Zeitalter sozialer Netzwerke konnten damals "Reden
über und Anschuldigungen gegen eine Frau [...] genauso verheerend
sein wie tatsächliche Missetaten, freiwillig oder erzwungen." (ebd., S.85) Und damit konnte nicht nur
die soziale Existenz der betroffenen Frau, sondern auch die ihrer
ganzen Familie empfindlich getroffen und beschädigt werden.
(vgl. ebd., S.87)
In der Praxis
konnte eine Frau ihre Ehre schon verlieren, wenn man sie der
• "Unzucht" nur beschuldigte. In dem seit der Reformation herrschenden
"überkonfessionellen Puritanismus" (Reinhard
1995, S.86) waren sich die •
christlichen Religionen
darin trotz ihrer im Einzelnen unterschiedlichen Ansichten
vollkommen einig.
Vom Standpunkt der Landesherren und der
kirchlichen Obrigkeit aus betrachtet, sollte, wer "sich der
'Unkeuschheit' bzw. • 'Unzucht' hingegeben hatte, bestraft werden,
um
allgemeines Ärgernis und den Zorn Gottes zu vermeiden. Die
Vorstellung, dass nicht nur die Einzelperson, sondern die ganze
Gemeinschaft durch die unreine und nichteheliche Sexualität in
Gefahr geraten könnte, war in beiden Konfessionen weit verbreitet."
(Lidman 2008,
S.322)
Wer es auf die Ehre einer Frau in der ▪ Frühen Neuzeit (1350-1800)
abgesehen hatte, hatte vor allem deshalb so ein leichtes Spiel, weil
"die Ehre von
Frauen [...] vor allem über ihren Status (ledig,
verheiratet, verwitwet), ihren Stand und ihre Sexualität definiert
war, "(Lehner
2023,
S.108). Es genügte, einen dieser drei Pfeiler weiblicher Ehre
entsprechend zu diskreditieren.
Dabei konnten die, die das beabsichtigten, darauf zurückgreifen,
dass "die Ehre von Frauen (...) in der Frühen Neuzeit stärker an
ihren Körper und ihre Sexualität gebunden (war ) als die Ehre von
Männern, und die weibliche Ehre (...) etwas (war), was Frauen
verlieren und ihnen genommen werden konnte. (Lehner
2023, S.119)
Das soziale
Konstrukt der männlichen "Ehre" war hingegen nicht an
"Keuschheit" gebunden, sondern wurde auf der Basis von Besitz,
Autorität, Status etc. definiert. Und zu diesem männlichen
Besitzdenken gehörte eben auch die patriarchalische, in zahlreichen
Vorschriften sich niederschlagende Herrschaft über die Ehefrau.
Brach eine
verheiratete Frau die Ehe, verlor sie nicht nur ihre ▪ "Keuschheit"
als ihr vermeintlich höchstes Gut sondern auch ihre "Ehre" und wurde
damit der gesellschaftlichen Ächtung ausgeliefert.
Wurde die Ehre noch unverheirateter
junger Frauen beschädigt, dann war deren wichtigstes »soziales
Kapital (»Pierre
Bourdieu), das Aussicht auf eine Heirat machte, oft dahin und
konnte sich auf die soziale Existenz ihrer ganzen Familie auswirken.
(vgl. ebd., S.118)
Dazu oszillierte das Bild, das sich die männlich dominierte
Gesellschaft vom Weiblichen bzw. der Frau schuf, stets zwischen den
beiden Extremen der tugendhaften, keuschen, aber fruchtbaren und
erhabenen Frau und der angeblich "»natürlichen‹ Neigung der
Evastöchter zum schrankenlosen Genuss der Freuden des Fleisches" (Muchembled
2008, S.112)
Unter diesen
Rahmenbedingungen wundert es daher nicht, dass die
Bereitschaft zur
Denunziation devianten Sexualverhaltens verbreitet war und die harte
Bestrafung sexuell verdächtiger Personen große Zustimmung fand.
"Sehr oft ging es um Frauen, die als 'unzüchtig' oder
'leichtfertig'“ bezeichnet wurden oder als 'gemeine
Vetteln' vor Gericht gerieten. Mit diesen Bezeichnungen wurden
sie in die Kategorie 'schlechte Frauen' gezwungen, gleich ob es denn
um voreheliche Liebesbeziehung oder prostitutionähnliches
Sexualleben mit mehreren Partnern ging." (Lidman
2008, S.318)
Der Angriff auf die Ehre einer Frau konnte also
ohne Weiteres die vorhandenen soziokulturellen Vorstellungen über
Weiblichkeit bedienen und zwang die männlichen Täter nicht zu
Rechtfertigungen, ihre Behauptungen bis ins Detail zu belegen. Hinzu
kam noch, dass "Beziehungen, die den Haushalt nicht in Gefahr
brachten, wie zwischen Hausherrn und seiner Magd, (...) traditionell nicht als ernste Angelegenheit bzw. wirklicher Ehebruch
betrachtet (wurden)." (Lidman
2008, S.326)
Streng genommen
wurde in der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800),
wenn man die Begriffsverwendung in Gerichtsverfahren zugrunde legt,
ein ▪ begrifflicher
Unterschied zwischen Notzucht und Unzucht gemacht.
›Unzucht‹
"konnte alle Formen nichtehelicher heterosexueller
Beziehungen umfassen, ohne dass dabei zwischen einvernehmlichen und
nicht einvernehmlichen Handlungen unter Gewaltanwendung
unterschieden werden musste." (Wunder
2023, S.105)
›Notzucht‹
lag allerdings nur dann vor, wenn es zu ehrverletzender heterosexueller Gewalt
bzw. zu Geschlechtsverkehr kam, der gegen den Willen einer
›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde. Damit war dieser Begriff auf
Frauen beschränkt, deren ›Ehre‹ als unbeschadet galt und die einen
Leumund dafür anführen konnten.
In der Praxis der Rechtsprechung der
• Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
bedeutete dies, dass nach dem Gesetz also nur ehrenhafte Frauen
Opfer von Notzuchtstraftaten werden konnten. Ob in einem
Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die
Ehre der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden
konnte." (ebd.,
S.120)
Frauen, die nach zeitgenössischem Verständnis ihre
"Ehre" verloren hatten, wie z. B.
ledige Frauen mit Kind oder Prostituierte, fielen damit durch das
Notzuchtraster des Gesetzes.
Wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung wurde
immer wieder der
schlechte Leumund einer Frau bemüht, wenn es darum ging, ob ein
sexuelles Delikt überhaupt vorlag oder nicht. Das führte dazu, dass
Frauen aus
der Unterschicht besonders häufig sexuellen Fehlverhaltens wie
Ehebruch u. ä. beschuldigt wurden. Sie bewegten sich häufig, wenn
sie z. B. als Dienstmädchen in die Stadt kamen, um zu arbeiten, in "eine(r)
Spirale von sexueller Ausnutzung, materieller Not und wachsender
Ehrlosigkeit" (Lidman
2008, S.338) und mussten sich am Ende prostituieren, um zu
überleben. (vgl.
Schwerhoff 1991,
S.376)
Solche Frauen
wurden als "gemeine Vetteln" oder "Vetteln“ bezeichnet. Damit
war in erster Linie eine Frau gemeint, die wegen unerlaubter sexueller
Beziehungen vorbestraft war oder aber einen schlechten Ruf hatte und
daher als unzüchtig galt.
Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller
Handlungen
Wenn es um
Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten in der ▪ Frühen Neuzeit (1350-1800)
Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen
"eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei
den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese
gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen.
Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt
Betroffenen an, sondern
betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als
Ganzes." (Wunder
2023, S.105f.)
Im Recht der ▪ Frühen Neuzeit (1350-1800) war weder das Recht auf sexuelle
Selbstbestimmung verankert, noch gab es Vergewaltigung hinter den
Schweigemauern des durch das christliche Sakrament der Ehe
geschützten Institution.
Wurde ein Fall von Vergewaltigung vor
Gericht verhandelt, stand zuallererst "die Frage nach der
Angemessenheit des Verhaltens der betreffenden Frau und nach dem
Wesen der Frau" (Hufton
1998/2002, S. 368) im Raum, ehe die Gewalt des Mannes
thematisiert wurde. Man "beschwor das Gespenst von der Frau als
lüsternem Geschlecht, das den Mann in schicksalhafte Versuchung
führte" (ebd.)
Natürlich gab es, und das ist leider ▪
bis heute nicht grundsätzlich
anders, auch in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800)
eine große Dunkelziffer,
weil die allerwenigsten Fälle von Vergewaltigung wegen der "chronische(n)
Verschweigung" (ebd.),
der sie unterlagen, den Bannkreis der Täter-Opfer-Beziehung sprengten
und zur Anzeige gebracht wurden.
Diese "Tendenz zum
Verschweigen", so vermutet Owen
Hufton
(1998/2002, S. 368) weiter, dürfte in der ▪
Frühen Neuzeit (1350-1800)
besonders ausgeprägt gewesen sein, "weil der auf sexuelle Keuschheit
ausgesetzte Preis noch höher war und Frauen entweder eine Abwertung
ihres Status auf dem Heiratsmarkt oder den elterlichen Zorn
fürchteten, wenn sie offenbarten, was geschehen war – besonders,
wenn sie von zu Hause ausgerissen waren oder
sich in
kompromittierende Umstände begeben hatten –."
In Gerichtsverhandlungen, in denen es um Sexualdelikte ging, mussten
Frauen "immer auch ihre Jungfräulichkeit und weibliche Ehre unter
Beweis stellen und verteidigen beziehungsweise sich gegen den
impliziten Vorwurf rechtfertigen, den Mann provoziert oder sich
nicht ausreichend gewehrt zu haben." (Lehner
2023, S.110)
Wie
Lidman (2008,
S.331) betont, seien die Anklagen und Prozessschilderungen bei
Sittlichkeitsdelikten oft sehr unbestimmt. So sei aus entsprechenden
Dokumenten herauszulesen, dass eine Frau schon dann als eine
schlechte Frau verdächtigt werden konnte, wenn sie z. B. allein in
der Nacht in der Stadt umherging. Solche Frauen konnten als "gemeine weibspersonen" oder weil sie
"bei nachts auf der gassen gefunden“
worden waren, kurzerhand aus der Stadt verwiesen werden, ohne dass
man sonst noch irgendetwas dazu protokollierte. Es kam aber auch
vor, dass sich eine als "gemeine Vettel" diskriminierte Frau
vor den Rat begab. Wenn sie dort um Verzeihung bat und versprach,
sie "wolle anjezt sich ehrlich vnd wol verhalten“, konnte sie mit
einem ernsten Verweis in die Stadt zurückkehren, auch wenn sie sich
dann der ständigen Gefahr aussetzen musste, erneut verdächtigt zu
werden und im Wiederholungsfall härtere Strafen verhängt wurden
Den frühneuzeitlichen Gerichten
war im Allgemeinen das vermeintlich
sündhafte Verhalten sehr viel wichtiger als die
Frage der sexuellen Gewaltanwendung. Zudem stand in solchen
Prozessen in den meisten Fällen Aussage gegen Aussage,
was die Richter um so mehr darin stärkte, den Charakter des Opfers
ganz genau zu begutachten, um am Ende im Zweifel für den Angeklagten
zu urteilen oder weniger schlimme Strafen zu verhängen. (vgl.
Naphy
2002, S.79).
Oft stellte sich
"unzüchtiges Verhalten" erst dadurch heraus, dass die betroffene
Frau schwanger wurde. Kam es dadurch an die Öffentlichkeit,
"versuchten die angeklagten Männer (oft), die Rechtsobrigkeit davon
zu überzeugen, dass das ungeborene Kind von einem anderen Mann sei.
Sie verwiesen auch auf ihre Trunkenheit, sagten, dass ihre Ehefrauen
die ehelichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten oder dass sie
verführt worden wären." (Lidman
2008, S.333)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
18.08.2026
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