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Vorehelicher Geschlechtsverkehr

Notzucht und Unzucht

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  – « – « – Sexualleben – « –  Umgang mit Sexualdelikten

 
GESCHICHTE
▪ Grundbegriffe der Geschichte ▪ Europäische Geschichte ▪ Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) ▪ Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) ▪ Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) ▪ Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) ▪ Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) ▪ Beginn des bürgerlichen Zeitalters  • Aspekte und Rahmenthemen ▪ Überblick ▪ Verschiedene Aspekte ▪ Rahmenthemen ▪ Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte ▪ Überblick ▪ Bevölkerungsentwicklung • Landleben • Stadtleben • Familienleben • Frauenleben • Kinderleben • Leben der Alten • Berufsleben • Sexualleben in der frühen Neuzeit ▪ Didaktische und methodische Aspekte • Überblick [ ▪ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit ▪ Überblick ▪ Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral ▪ Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren ▪ Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe ▪ Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken ▪ Christliche Moral und staatliches Recht ▪ Umgang mit Sexualdelikten ▪ Überblick • Vergewaltigung • Sexueller Missbrauch junger Mädchen ▪ Ehebruch [ ▪ Vorehelicher Geschlechtsverkehr • Überblick • Innereheliche und voreheliche Sexualität  ► Notzucht und Unzucht ◄ • Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität • Voreheliche Sexualität auf dem Land ] • Konkubinat ▪ Bausteine ▪ Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur ▪ Sexuelle Gewalt ▪ Altersungleiche Paarbeziehungen ▪ Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im Barock • Leben des Adels ▪ Soldatenleben • Studentenleben • Klosterleben • Räuberleben • Mode und Kleidung ▪ Reisen ▪ Kranke und Gesunde ▪ Lesen ▪ Deutsche Geschichte
 

Grundsätzlich war die Ehe in der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) und auch noch darüber hinaus bis ins 20. Jahrhundert hinein • der einzige legitime Ort für Sexualität und das Ehebett allein war der "anerkannte Altar für die Zeremonie der Sexualität" (Perrot 1992, S. 121, zit. n. Gestrich 2003, S.513) Allerdings kümmerten sich viele Männer und Frauen in ihrem tatsächlichen Verhalten wenig um solche Normen.

Geschlechtsverkehr vor der Ehe, in diesem Sinne hier auch als außerehelich bezeichnet, gehörte, auch wenn er gesellschaftlich und rechtlich sanktioniert wurde, zur Realität des • Sexuallebens in der Frühen Neuzeit wie auch später.

Wo am vorehelichen bzw. außerehelichen Geschlechtsverkehr Anstoß genommen wurde, stellte man ihn als »"Unzucht" an den Pranger.

Solche Vorstellungen überdauerten in Deutschland bis zu den 1970er Jahren (!), denn so lange galten alle von unverheirateten Frauen und Männer vollzogenen »sexuellen Handlungen als "unzüchtig".

Allgemein bezeichnet der Begriff, der heute veraltet ist, »deviantes, also von allgemeinen Sittlichkeitsnormen abweichendes Sexualverhalten einer Zeit.

Der • Begriff Unzucht klingt dabei in unseren Ohren heute sehr seltsam, so dass seine Bedeutung, vor allem im Hinblick auf seine Verwendung in der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) knapp erläutert werden muss.

Schon in dieser Zeit wurde nämlich der Begriff der Zucht, der ursprünglich mit der Fortpflanzung, Ernährung und Pflege von Nutztieren zu tun hatte, auf die Erziehung von Kindern angewendet. Er bezeichnete ein Ensemble von bestimmten Sittsamkeits- und Verhaltensnormen, die bei Zuwiderhandlungen, also nicht-zuchtgemäßem Verhalten sanktioniert werden konnten, und zwar z. B. durch körperliche Züchtigung und andere Zuchtmittel bis hin zum Zuchthaus.

So ist auch der Ausdruck "Zucht und Ordnung", der in seltenen Fällen bis heute noch auftaucht, seit dem 15. Jahrhundert nachweisbar. Er verweist auf den vor allem im Protestantismus verwendeten Begriff der »Kirchenzucht, unter dem die Maßnahmen und ganz konkrete Verhaltenserwartungen hinsichtlich Sitte und Moral an die Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft Erwartungen zusammengefasst und in entsprechenden Zuchtordnungen schriftlich fixiert wurden. Auch wenn die christlichen Zuchtordnungen der Versuch der christlichen Religionen war, sich auch • bis ins Detail in die • soziosexuellen Praktiken ihrer Gläubigen massiv einzumischen, haben sie wohl lange nur eine geringe Wirksamkeit gehabt, weil sie nicht rechtsverbindlich waren.

Aus gutem Grund hatte die so genannte • "Peinliche Gerichtsordnung", die »Constitutio Criminalis Carolina« (kurz: Carolina), die im Jahr 1532 für das Alte Reich das erste Sexualstrafrecht etablierte, bestimmte • "heiße" Themen (z.B. vorehelicher Geschlechtsverkehr oder Prostitution) wegen der Realität der sozio-sexuellen Praxis außen vor gelassen. Ihre Verfasser übernahmen nur die in der Gesellschaft schon ▪ von der christlichen Ehedoktrin gerahmten Vorstellungen über bestimmte Formen der ▪ "Unzucht" bzw. ▪ "Notzucht" und wollten Verstöße nach einem einheitlichen Recht, das in allen Territorien des Reiches gelten sollte, ahnden.

Im Zuge der • Herausbildung des modernen Territorialstaates in der Frühen Neuzeit gewann das Ringen um die Sexualmoral und die Regulierung des Sexuallebens der Untertanen allerdings eine neue Qualität. Der Staat machte sich dabei mehr und mehr die in den kirchlichen Zuchtordnungen enthaltenen Vorstellungen zu eigen und machte sie zu einem • Motor der Sozialdisziplinierung, mit der er seinen einheitlichen Untertanenverband formte.

Die rechtliche Unterscheidung zwischen Unzucht und Notzucht

Rechtlich gesehen wurde, sofern man die Begriffsverwendung in Gerichtsverfahren der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) zugrunde legt, zwischen den Begriffen ›Unzucht‹ und ›Notzucht‹ unterschieden.

Der Begriff ›Unzucht‹ konnte alle Formen nicht ehelicher heterosexueller Beziehungen umfassen, ohne dass dabei zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Handlungen unter Gewaltanwendung unterschieden werden musste." (Wunder 2023, S.105)

›Notzucht‹ war dann gegeben, wenn es zu ehrverletzender heterosexueller Gewalt bzw. zu Geschlechtsverkehr kam, der gegen den Willen einer so genannten ›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde.

Damit war dieser Begriff auf Frauen beschränkt, deren • ›Ehre‹ als unbeschadet galt und die einen Leumund dafür anführen konnten. Im Zentrum dieser Definition stand die Verletzung oder Minderung des • sozialen Konstrukts der weiblichen Ehre (vgl. Lehner 2023, S.105-110), das die Grenzen für ein legitimes und ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen Geschlechterordnung festlegte (vgl. Lidman 2008, S.318). Es lief im Kern auf "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann, gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der Familie" (Fuchs 1999, S. 231) hinaus.

Nach dem Gesetz konnten also in der Frühen Neuzeit nur ehrenhafte Frauen ›genotzüchtigt‹ werden. Ob in einem Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die Ehre der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden konnte" (ebd., S.120).

Wenn es um Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen "eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen. Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt Betroffenen an, sondern betrafen die Gemeinschaft und die gesellschaftliche Ordnung als Ganzes." (Wunder 2023, S.105f.)

Sexualität ist, wie der französische Philosoph und Historiker »Michel Foucault (1926-1984) formulierte, insofern stets auch ein "pathologisches Gebiet" (Foucault 1995) geblieben. Sie bot sozialen Gemeinschaften, und darin besonders den jeweils Mächtigen, immer wieder Gelegenheit, Vorgaben zum sexuellen Verhalten der Menschen zu machen. Diese stützten sich vor allem auf die Unterscheidung von "natürlicher" Sexualität und "Sexualität wider der Natur", abweichendem (deviantem) und "normalem" Sex. Sie erlaubten, eine bis in die Intimsphäre des Einzelnen reichende Kontrolle aufzubauen, die insgesamt die bestehenden Herrschaftsverhältnisse stabilisierte.

Zugleich aber machten sie ihre folgsamen Untertanen auch zu Gefolgsleuten, die in einem System der sozialen Kontrolle mit Bespitzelung und Überwachung dafür sorgten, dass die moralisch und sittlich sowie sozial immer wieder begründeten und bestätigten Gebote und Verbote prinzipiell auch den letzten Winkel der Gesellschaft erreichen konnten.

Diese Regulierung und Sanktionierung des Sexuellen und seine offene Kriminalisierung ist auch ein wichtiger Teil der von den weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten im Gefolge von Reformation und Gegenreformation von oben durchgesetzten ▪ Sozialdisziplinierung und zugleich auch ein viele Jahrhunderte andauernder zivilisatorischer Prozess, der darauf beruhte, dass "der Sexualtrieb, wie viele andere Triebe, einer immer strengeren Regelung und Umformung unterworfen" wurde (Elias 1997, Bd. 1, S.342). Er gehört damit auch zu den sozialen Dynamiken, die die ▪ frühneuzeitliche Staatsbildung und die Schaffung eines mehr oder weniger einheitlichen Untertanenverbandes in den Territorien vorangetrieben haben.

▪ Umgang mit Sexualdelikten ▪ Überblick • Vergewaltigung • Sexueller Missbrauch junger Mädchen ▪ Ehebruch [ ▪ Vorehelicher Geschlechtsverkehr • Überblick • Innereheliche und voreheliche Sexualität  ► Notzucht und Unzucht ◄ • Die Kriminalisierung vorehelicher Sexualität • Voreheliche Sexualität auf dem Land ] • Konkubinat

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

  
   Arbeitsanregungen:
  1. Beschreiben Sie, welche Bedeutung die Ehe für Sexualität in der Frühen Neuzeit hatte.
  2. Erläutern Sie, was in der Frühen Neuzeit unter dem Begriff „Unzucht“ verstanden wurde.
  3. Erklären Sie, welche Rolle Kirche und Staat bei der Regulierung des Sexualverhaltens der Bevölkerung spielten.
  4. Vergleichen Sie die rechtliche Bedeutung der Begriffe „Unzucht“ und „Notzucht“ in der Frühen Neuzeit.
  5. Analysieren Sie, welche Bedeutung das gesellschaftliche Konzept der „weiblichen Ehre“ bei der Beurteilung und Verfolgung von Sexualdelikten hatte.
  6. Beurteilen Sie, inwiefern die Regulierung und Bestrafung sexuellen Verhaltens als Mittel der Sozialdisziplinierung und Herrschaftssicherung verstanden werden kann.
 

 
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