Grundsätzlich war
die Ehe in der ▪
Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
und auch noch darüber hinaus bis ins 20. Jahrhundert hinein •
der
einzige legitime Ort für Sexualität und das Ehebett allein war der
"anerkannte Altar für die Zeremonie der Sexualität" (Perrot
1992, S. 121, zit. n.
Gestrich 2003,
S.513) Allerdings kümmerten sich viele Männer und Frauen in ihrem
tatsächlichen Verhalten wenig um solche Normen.
Geschlechtsverkehr vor der Ehe, in diesem Sinne hier auch als außerehelich bezeichnet, gehörte, auch wenn er gesellschaftlich und
rechtlich sanktioniert wurde, zur Realität des •
Sexuallebens in der Frühen
Neuzeit wie auch später.
Wo am vorehelichen bzw. außerehelichen
Geschlechtsverkehr Anstoß genommen wurde, stellte man ihn als »"Unzucht"
an den Pranger.
Solche Vorstellungen überdauerten in Deutschland bis zu den 1970er Jahren
(!),
denn so lange galten alle von unverheirateten Frauen und Männer vollzogenen »sexuellen
Handlungen als "unzüchtig".
Allgemein bezeichnet der Begriff, der heute veraltet ist, »deviantes,
also von allgemeinen Sittlichkeitsnormen abweichendes
Sexualverhalten einer Zeit.
Der • Begriff Unzucht klingt dabei in unseren Ohren heute sehr
seltsam, so dass seine Bedeutung, vor allem im Hinblick auf seine
Verwendung in der ▪
Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
knapp erläutert werden muss.
Schon in dieser
Zeit wurde nämlich der Begriff der
Zucht,
der ursprünglich mit der Fortpflanzung, Ernährung und Pflege von
Nutztieren zu tun hatte, auf die
Erziehung von Kindern angewendet. Er bezeichnete ein Ensemble von bestimmten Sittsamkeits- und
Verhaltensnormen, die bei Zuwiderhandlungen, also
nicht-zuchtgemäßem Verhalten sanktioniert werden konnten, und zwar z. B.
durch körperliche Züchtigung und andere Zuchtmittel bis hin zum
Zuchthaus.
So ist auch der Ausdruck "Zucht und Ordnung",
der in seltenen Fällen bis heute noch auftaucht, seit dem 15. Jahrhundert nachweisbar.
Er verweist auf den vor allem im Protestantismus verwendeten Begriff
der »Kirchenzucht,
unter dem die Maßnahmen und ganz konkrete Verhaltenserwartungen
hinsichtlich Sitte und Moral an die Mitglieder der jeweiligen
Religionsgemeinschaft Erwartungen zusammengefasst und in
entsprechenden Zuchtordnungen schriftlich fixiert wurden. Auch wenn
die christlichen Zuchtordnungen der Versuch der christlichen
Religionen war, sich auch •
bis ins Detail in die •
soziosexuellen Praktiken ihrer Gläubigen massiv einzumischen,
haben sie wohl lange nur eine geringe Wirksamkeit gehabt, weil sie
nicht rechtsverbindlich waren.
Aus gutem Grund hatte die so genannte
• "Peinliche
Gerichtsordnung", die »Constitutio
Criminalis Carolina« (kurz: Carolina),
die im Jahr 1532 für das Alte Reich das erste Sexualstrafrecht
etablierte, bestimmte •
"heiße" Themen (z.B.
vorehelicher Geschlechtsverkehr oder Prostitution) wegen der
Realität der sozio-sexuellen Praxis außen vor gelassen. Ihre
Verfasser übernahmen nur die in der Gesellschaft schon
▪ von der christlichen Ehedoktrin
gerahmten Vorstellungen über bestimmte Formen der ▪ "Unzucht"
bzw. ▪ "Notzucht" und wollten Verstöße nach einem einheitlichen Recht,
das in allen Territorien des Reiches gelten sollte, ahnden.
Im Zuge der •
Herausbildung
des modernen Territorialstaates in der Frühen Neuzeit gewann das
Ringen um die Sexualmoral und die Regulierung des Sexuallebens der
Untertanen allerdings eine neue Qualität. Der Staat machte sich
dabei mehr und mehr die in den kirchlichen Zuchtordnungen
enthaltenen Vorstellungen zu eigen und machte sie zu einem • Motor der Sozialdisziplinierung,
mit der er seinen einheitlichen Untertanenverband formte.
Rechtlich
gesehen wurde, sofern man die Begriffsverwendung in
Gerichtsverfahren der ▪
Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
zugrunde legt, zwischen den Begriffen
›Unzucht‹ und
›Notzucht‹ unterschieden.
Der Begriff
›Unzucht‹ konnte alle Formen nicht ehelicher heterosexueller
Beziehungen umfassen, ohne dass dabei zwischen einvernehmlichen und
nicht einvernehmlichen Handlungen unter Gewaltanwendung
unterschieden werden musste." (Wunder
2023, S.105)
›Notzucht‹
war dann gegeben, wenn es zu ehrverletzender heterosexueller Gewalt
bzw. zu Geschlechtsverkehr kam, der gegen den Willen einer so
genannten
›ehrenhaften‹ Frau durchgesetzt wurde.
Damit war dieser Begriff auf
Frauen beschränkt, deren • ›Ehre‹ als unbeschadet galt und die einen
Leumund dafür anführen konnten. Im Zentrum dieser Definition stand
die Verletzung oder Minderung des •
sozialen Konstrukts der weiblichen Ehre (vgl. Lehner
2023, S.105-110), das die Grenzen für ein legitimes und
ehrbares sexuelles Verhalten in einer asymmetrischen
Geschlechterordnung festlegte (vgl.
Lidman 2008,
S.318). Es lief im Kern auf "die Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und
die sexuelle Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann,
gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der
Familie" (Fuchs
1999, S. 231) hinaus.
Nach dem Gesetz konnten also in der Frühen
Neuzeit nur ehrenhafte Frauen ›genotzüchtigt‹ werden. Ob in einem
Unzuchtsdelikt ›Notzucht‹ mitverhandelt wurde, hing davon ab, ob die
Ehre der betroffenen Frau glaubhaft gemacht und bezeugt werden
konnte" (ebd.,
S.120).
Wenn es um
Sexualdelikte ging, spielten vor den Gerichten
Fragen nach Gewalt und Einvernehmlichkeit sexueller Handlungen "eine nachgeordnete oder keine Rolle. Dreh- und Angelpunkt war bei
den gerichtlichen Verfahren zu sexuellen Strafdelikten, dass diese
gleichzeitig Sünde waren und gegen die göttliche Ordnung verstießen.
Deshalb gingen sie nicht nur den Einzelnen oder die direkt
Betroffenen an, sondern
betrafen die Gemeinschaft
und die gesellschaftliche Ordnung als Ganzes." (Wunder
2023, S.105f.)
Sexualität ist, wie
der französische Philosoph und Historiker »Michel
Foucault (1926-1984) formulierte, insofern stets auch ein
"pathologisches Gebiet" (Foucault
1995) geblieben. Sie bot sozialen Gemeinschaften, und darin
besonders den jeweils Mächtigen, immer wieder Gelegenheit, Vorgaben zum
sexuellen Verhalten der Menschen zu machen. Diese stützten sich vor allem auf die
Unterscheidung von "natürlicher" Sexualität und "Sexualität wider
der Natur", abweichendem (deviantem) und "normalem" Sex.
Sie erlaubten, eine bis in die Intimsphäre des Einzelnen reichende
Kontrolle aufzubauen, die insgesamt die bestehenden
Herrschaftsverhältnisse stabilisierte.
Zugleich aber machten sie ihre
folgsamen Untertanen auch zu Gefolgsleuten, die in einem System der
sozialen Kontrolle mit Bespitzelung und Überwachung dafür sorgten,
dass die moralisch und sittlich sowie sozial immer wieder
begründeten und bestätigten Gebote und Verbote prinzipiell auch den
letzten Winkel der Gesellschaft erreichen konnten.
Diese
Regulierung und
Sanktionierung des Sexuellen und seine offene Kriminalisierung ist
auch ein wichtiger Teil der von den weltlichen und kirchlichen
Obrigkeiten im Gefolge von Reformation und Gegenreformation von oben
durchgesetzten ▪
Sozialdisziplinierung und
zugleich auch ein viele Jahrhunderte andauernder zivilisatorischer
Prozess, der
darauf beruhte, dass "der Sexualtrieb, wie viele andere Triebe,
einer immer strengeren Regelung und Umformung unterworfen" wurde
(Elias
1997, Bd. 1, S.342). Er gehört damit auch zu den sozialen
Dynamiken, die die ▪
frühneuzeitliche Staatsbildung und die Schaffung eines mehr oder
weniger einheitlichen Untertanenverbandes in den Territorien
vorangetrieben haben.