Der
»Deutsche Werberat
kann beim Vorliegen entsprechender Beschwerden eine öffentliche Rüge wegen
sexistischer Werbung aussprechen.
In seinen »Grundsätzen (Fassung von 2004) bezüglich "Herabwürdigung und Diskriminierung
von Personen" fest:
"In der kommerziellen Werbung dürfen Bilder und
Texte nicht die Menschenwürde und das allgemeine Anstandsgefühl verletzen.
Insbesondere darf Werbung - gerade gegenüber Kindern und Jugendlichen -
nicht den Eindruck erwecken, dass bestimmte Personen minderwertig seien oder
in Gesellschaft, Beruf und Familie willkürlich behandelt werden können."
Dazu zählt er Aussagen und Darstellungen,
-
"die Personen wegen ihres
Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer
Herkunft, ihres Glaubens, ihrer politischen Anschauung, ihres Alters
oder ihres Aussehens diskriminieren
-
die Gewalt oder die
Verharmlosung von Gewalt gegenüber Personen enthalten
-
die den Eindruck erwecken,
Personen seien käuflich zu erwerben
-
die den herrschenden
allgemeinen Grundüberzeugungen widersprechen (zum Beispiel durch
übertriebene Nacktheit)
-
die Personen auf ihre rein
sexuelle Funktion reduzieren und/oder deren ständige sexuelle
Verfügbarkeit nahelegen
-
die pornografischen Charakter
besitzen." (ebd.)
Damit alles seine Richtigkeit hat, misst der Deutsche Werberat im
Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen diese Grundsätze vor allem an den
folgenden Kriterien:
-
Eindruck des verständigen
Durchschnittsverbrauchers
-
Charakter des Mediums
-
Art des beworbenen
Produkts/der beworbenen Dienstleistung
-
aktuell herrschende
Auffassung über Sitte, Anstand und Moral in der Gesellschaft
-
dargestellte
gesellschaftliche Wirklichkeit wie beispielsweise in redaktionellen
Teilen der Medien, Film oder Theater.
Wenn die »Anzahl der
öffentlichen Rügen, die der Deutsche Werberat auch wegen
geschlechterdiskriminierender Werbung gegen Frauen ausspricht,
vergleichsweise gering ist, wird dies von der Vereinigung u. a. darauf
zurückgeführt, dass bereits die Androhung einer Rüge nahezu alle Firmen
veranlasse, die beanstandete Werbung vom Markt zu nehmen oder sie - der
Kritik folgend - zu ändern. (vgl.
ebd.)
Wenn
nichts geschieht, kommt es zur öffentlichen Rüge: Dabei werden die Medien »per
Pressemitteilung über den Sachverhalt "unter Nennung des Unternehmens
und Ortsangabe informiert" (ebd.)
und damit noch einmal - und das in aller Öffentlichkeit - aufgefordert,
diese Art von Werbung zu unterlassen.
In solchen Fällen kann der Deutsche
Werberat durchaus Erfolge aufweisen, wenn die betroffenen Firmen für sich
abgewogen haben, ob der Imageschaden der öffentlichen Rüge größer ist als
der werbliche Vorteil des Ganzen. Und natürlich führt auch nur ein Teil der
eingehenden Beschwerden dazu, dass der Werberat nach Prüfung aktiv wird.
Im
Jahr 2012 sind insgesamt 915 Konsumenten mit ihren Beschwerden über 479
Werbaktivitäten beim Werberat vorstellig geworden. Von diesen eingegangenen
Beschwerden wurden in der Vorprüfung 174 aussortiert, "da sie sich
beispielsweise gegen mögliche Rechtsverstöße oder nicht kommerzielle Werbung
richteten." (»Bilanz
2012) Etwas mehr als dreihundert Fälle (305), immerhin 16% mehr als im
Vorjahr (262), wurden entschieden. "Nach eingehender Prüfung" (ebd.),
wie ausdrücklich bemerkt wird, wurden die Firmen in 233 Fällen
freigesprochen. In 23% der zur Entscheidung stehenden Kampagnen stellte sich
der Deutsche Werberat an die Seite der "Protestler" (ebd.),
wie es etwas abschätzig heißt. Immerhin: "Sein Votum setzte sich," eigenen
Angaben zufolge, "bei den Unternehmen fast immer sofort durch". So sei die
vom Werberat beanstandete Werbung überwiegend aus dem Markt genommen (57
Fälle) oder entsprechend geändert (9 Fälle) worden.
Auch wenn der Deutsche
Werberat sich als Fazit ans Revers heftet, dass die daraus ermittelte
"Durchsetzungsquote des Gremiums von 92 Prozent", die "extrem hohe Akzeptanz
seiner Urteile in der Wirtschaft" (ebd)
signalisiere, bleibt das das Ganze doch kaum mehr als Augenwischerei.
Rechtliche Mittel, die Schaltung geschlechterdiskriminierender Werbung zu
verbieten, hat der Deutsche Werberat nämlich nicht.
Auch wenn die
Liste von Beschwerdefällen und Rügen der letzten 40 Jahre, die der
Deutsche Werberat präsentiert, auf den ersten Blick ziemlich lang erscheint
- es wird ohnehin nur eine Auswahl präsentiert -, sagt sie doch wenig über
das wahre Ausmaß geschlechterdiskriminierender Werbung in Deutschland aus.
Immerhin dokumentiert sie einige besonders eindrückliche Fälle. Diejenigen
freilich, die abgewiesen wurden, werden nur vereinzelt erwähnt. Ein paar der
vom Werberat dokumentierten Fälle geben Einblick in die Geschichte
sexistischer Werbung in den letzten Jahrzehnten:
-
In den achtziger Jahren wurde auf einem
Titelbild eines Werbeprospekts für Stoßdämpfer eine leicht bekleidete
Frau in lasziver Pose auf der Motorhaube eines Pkw gezeigt. Der Text
dazu lautete: "Wir befriedigen alle ihre Bedürfnisse."
-
Im gleichen Zeitraum zeigte ein Werbekatalog für Autozubehöreine
halbnackte Frau, die vor Autozubehörteilen kniete. Als
Anzeigentext diente allein die Headline: "Verschleißteile".
-
In den neunziger Jahren fand eine eine Kfz-Werkstatt folgende
Anzeige besonders gut: "Wir lassen Sie nicht hängen!" und fügte zu dem
Anzeigenbild eine Frau hinzu, die ihre Brüste von unten stützte.
-
Im gleichen Zeitraum gab es eine Anzeige für Herrenunterwäsche, bei
der junge Frau einem Mann vorne in die Unterhose schaut.
-
In ersten Jahrzehnt des neuen Jahrhunderts erscheint das Werbeplakat
einer Elektronik-Markt-Kette. Darauf ist eine kriechende Frau in
Unterwäsche zu sehen, die drei Brüste zeigt. Der Anzeigentext dazu "Mehr
drin als man glaubt".
-
Aus dem gleichen Zeitraum stammt die Werbepostkarte eines
Hotelbetreibers, die den Unterleib einer
Frau im Bikini mit der aufgedruckten Aufschrift in der Höhe des
Schambereichs '24 Stunden open' zeigt und dazu "Sexy Preise"
offeriert.
-
Eine Spedition lässt 2013 ihre
Tanklastzüge mit der rückwärtigen »Ansicht
einer Frau in Unterwäsche verbunden mit dem Slogan "fährt ein
erstklassiges Fahrgestell von (Name der Firma)" durch Deutschland
fahren.
-
Ein Kommunikationsunternehmen schmückte seine Anzeige im Jahr mit
der Darstellung einer »halbnackten
Frau, die gerade ihr Top hochzieht. Dazu der Text: "Na, Lust auf
eine schnelle Nummer?"
Zum Vergleich: Die Position des Österreichischen Werberats
Auch wenn die öffentlichen Rügen des Deutschen Werberates im den Medien
immer wieder Aufmerksamkeit erhalten und positive Wirkungen erzielen können,
sind die Politik und damit der Staat dann gefordert, wenn die Geschlechter -
egal ob Frau oder Mann - ihres Geschlechts wegen diskriminiert werden.
Und ebenso sicher ist, dass es ein schwieriges Unterfangen ist, den
Gesetzgeber und die Gerichte dafür einzuspannen. Aber immerhin, es tut sich
etwas. So haben die linken Fraktionen in Berlin 2014, der
taz
zufolge, acht Punkte vorgeschlagen, "die Werbung für ein Verbot
qualifizieren würden. Die Kriterien reichen von der Infragestellung der
Gleichwertigkeit der Geschlechter über die entwürdigende Darstellung der
Sexualität von Personen bis hin zur abwertenden Darstellung von Personen,
die sich keiner vorherrschenden Vorstellung von Geschlecht zugehörig
fühlen."
Dabei haben sich die
Fraktionen an den Grundsätzen des »Österreichischen
Werberats orientiert, der in der »Präambel
des Abschnitts zu "»Geschlechterdiskriminierender
Werbung (sexistische Werbung)" formuliert:
"Da Werbung nicht nur ein
Spiegelbild gesellschaftlicher Einstellungen ist, sondern Auswirkungen auf
die Gesellschaft hat, insbesondere darauf, welche Bilder und Vorstellungen
von Frauen und Männern, Kinder im Rahmen der Sozialisation erwerben, ist
Werbung, die die Würde von Frauen oder Männern verletzt, als Diskriminierung
zu unterlassen. Den dafür zur Beurteilung anzuwendenden Referenzrahmen
bilden die Menschenrechte; im Fall von Frauendiskriminierung die
Menschenrechte von Frauen." Der Kriterienkatalog, den das österreichische
Pendant des Deutschen Werberats dafür aufstellt, ist dabei weitaus
differenzierter und zeigt auf, wo die Deutschen nachzubessern haben. So
werden darin folgende Kriterien für geschlechterdiskriminierende
(sexistische Werbung) aufgeführt. Sie liege insbesondere dann vor, "wenn
a) Frauen oder Männer auf
abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der
Geschlechter in Frage gestellt wird;
c) Unterwerfung oder
Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder
Dominanzgebaren tolerierbar seien;
d) die Person in rein
sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere
dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum
beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende
Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität
reduziert wird;
f) Personen abgewertet
werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit
zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender
Menschen)
g) Werbung für sexuelle
Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von
Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder
PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder
männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei
ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des
Werbesujets zu achten
h) Werbung darf
Aufstachelung zum Hass, insbesondere aufgrund der unter "Ethik und
Moral“, 1.2 genannten Kategorien, weder aufweisen, noch billigen,
fördern oder verherrlichen. Werbung darf insbesondere kein Material
enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird,
Gewalt gegen Frauen billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen und
Burschen in sexualisierter Weise darstellt."
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.01.2025
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