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Bausteine

Theaterprivileg Friedrich Wilhelms I. für Johann Carl von Eckenberg (1731)

« Literaturepochen Aufklärung (1720-1785) Einzelne Aspekte der Epoche Theater und Theaterwesen im 18. Jahrhundert

 
FAChbereich Deutsch
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Theaterprivileg des preußischen Königs »Friedrich Wilhelms I. (1688-1740) für den deutschen Kraftakrobaten und Theaterleiter »Johann Carl von Eckenberg (1684-1748) (1731)

"Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preußen, Markgraf zu Brandenburg Thun Kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir den seiner Leibes=Stärcke halben rennomirten Johann Carl v. Eckenberg in Consideration vieler bisher abgelegten guten Proben zu unserem Hoff=Comoedianten in Gnaden bestellet, und wirklich angenommen; Thun solches auch hiemit und Krafft dieses dergestalt und also, daß ihm überall in Unseren Landen und Provintzien in specie aber in Unsern Königlichen Residentzien mit seinen bey sich habenden Leuten künstliche Spiele zu treiben und Comoedien anzustellen verstattet sein, er aber auch dahin sehen solle, daß nichts Scandaleuses, Garstiges, Unverschämtes und Unehrbares oder sonst Aergerliches und Anstößiges, viel weniger was Gottloses und dem Christenthum nachtheiliges vorgebracht, sondern lauter innocente Sachen, so denen Zuschauern zum honnetten Amusement und Ermahnung zum Guten gereichen können, gespielet und vorgestellet werden mögen. Dahingegen gedachter v. Eckenberg, wenn er solchem Allen behöriges Genügen leistet, derer einem Hoff=Comoedianten zustehenden Freyheiten und Gerechtigkeiten sich zu erfreuen haben soll. Wobey wir ihn denn jedes mal kräfftig schützen und in vorkommenden Gelegenheiten Unsere Königl. Gnade nach wie vor angedeyen lassen wollen. Uhrkundlich gegeben zu Berlin den 27. September 1732. Friedrich Wilhelm“

Dieses General-Privilegium enthält speziell für die zuständigen Behörden den Zusatz, „daß er“ [von Eckenberg] „in allen Städten und Landen seine Exercitia mit denen bey sich habenden Leuten, zur Recreation der Leute und zum Zeitvertreib derjenigen, so nicht viel zu thun haben, öffentlich ohne jemandes Hinderniß zu präsentiren, Befugnis und Freyheit haben soll“.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 27.08.2025

 
 

 
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