"Wir Friedrich Wilhelm von
Gottes Gnaden König in Preußen, Markgraf zu Brandenburg Thun Kund und fügen
hiermit zu wissen, daß
Wir den seiner Leibes=Stärcke halben rennomirten Johann Carl v. Eckenberg in
Consideration vieler bisher abgelegten guten Proben zu unserem
Hoff=Comoedianten in Gnaden bestellet, und wirklich angenommen; Thun
solches auch hiemit und Krafft dieses dergestalt und also,
daß ihm überall in Unseren Landen und Provintzien in specie aber in Unsern
Königlichen Residentzien mit seinen bey sich habenden Leuten künstliche
Spiele zu treiben und Comoedien anzustellen verstattet sein,
er aber auch dahin sehen solle, daß nichts Scandaleuses, Garstiges,
Unverschämtes und Unehrbares oder sonst Aergerliches und Anstößiges, viel
weniger was Gottloses und dem Christenthum nachtheiliges vorgebracht,
sondern lauter innocente Sachen, so
denen Zuschauern
zum honnetten Amusement und Ermahnung zum Guten gereichen können,
gespielet und vorgestellet werden mögen. Dahingegen gedachter v. Eckenberg,
wenn er solchem Allen behöriges Genügen leistet,
derer einem Hoff=Comoedianten zustehenden Freyheiten und Gerechtigkeiten
sich zu erfreuen haben soll. Wobey wir ihn denn
jedes mal kräfftig schützen und in
vorkommenden Gelegenheiten Unsere Königl. Gnade nach wie vor angedeyen
lassen wollen. Uhrkundlich gegeben zu Berlin den 27. September 1732.
Friedrich Wilhelm“
Dieses General-Privilegium
enthält speziell für die zuständigen Behörden den Zusatz, „daß er“ [von
Eckenberg] „in allen Städten und Landen seine Exercitia mit denen bey sich
habenden Leuten, zur Recreation der Leute und zum Zeitvertreib derjenigen,
so nicht viel zu thun haben, öffentlich ohne jemandes Hinderniß zu
präsentiren, Befugnis und Freyheit haben soll“.