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Was heute im
Strafgesetzbuch
(Abkürzung: StGB) der Bundesrepublik Deutschland zu finden ist,
geht in seinen Ursprüngen Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich zurück, das
1871 in Kraft getreten ist. Im Schlepptau des gesellschaftlichen Wandels
waren dabei auch die rechts- und kriminalpolitischen Vorstellungen einem
beständigen Wandel unterworfen, der in der Vergangenheit zu zahlreichen
Veränderungen oder Ergänzungen des Strafgesetzbuches geführt hat. Dabei hat
es u. a. auch dem technologischen Wandel Rechnung getragen, indem es
"Strafbarkeitslücken" geschlossen hat, die mit neuen Techniken unseres
digitalen Zeitalters zusammenhängen, wie Kreditkartenbetrug, Geldwäsche u.
v. m.
Ziel der im Strafgesetzbuch fixierten Regeln ist dabei der Schutz
wichtiger Rechte in unserer Gesellschaft, insbesondere die im
Grundgesetz verankerten
Grundrechte
(Persönlichkeitsrechte, Freiheitsrechte etc.) wie
etc.
Was in der Bundesrepublik Deutschland unter Strafe gestellt ist, steht
nicht alles im Strafgesetzbuch. Daneben gibt es auch ein Nebenstrafrecht, in
dem z. B. Steuerdelikte, Rauschgiftdelikte oder Waffendelikte unter
Strafandrohung gestellt werden.
Das Strafgesetzbuch ist in zwei
Hauptabschnitte unterteilt:
Allgemeiner Teil |
Besonderer Teil |
In diesem Teil sind
grundsätzliche Aspekte geregelt. Dazu zählen u. a.:
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Dieser Teil enthält, geordnet nach
einzelnen
Rechtsgütern(= geschützte
Rechtsinteressen), die einzelnen
Straftatbestände, wie z.
B.
-
Straftaten gegen den
demokratischen Rechtsstaat
-
Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch
u. a.)
-
Straftaten gegen die
Rechtspflege (Meineid,
uneidliche
Falschaussage u. a.)
-
Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung,
sexuelle Nötigung,
sexueller
Kindesmissbrauch,
Menschenhandel u. a.)
-
Straftaten gegen die
persönliche Ehre (Beleidigung,
üble Nachrede u. a.)
-
Straftaten gegen Leben und
Gesundheit (Mord,
Totschlag,
Körperverletzung u. a.)
-
Vermögensdelikte (Diebstahl,
Betrug u. a.)
-
Straftaten gegen die Umwelt
(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u. a.) (siehe
auch
Umweltstrafrecht)
-
Straßenverkehrsdelikte und
sonstige allgemein gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene
Hilfeleistung u. a.)
-
Straftaten im Amt
(Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u. a.)
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Die externen Links in
der Tabelle verweisen auf die
Wikipedia-Website
Sinn und Zweck von Strafen
Wenn eine bestimmte menschliche Handlung (also keine Reflexe oder
Bewegungen von Bewusstlosen oder Aktionen von Tieren) als Straftat geahndet
werden kann, muss sie als Tat unter ein bestehendes Strafgesetz fallen.
Dieses Verbot rückwirkender
Bestrafung schafft Rechtssicherheit und schützt die Bürgerinnen und
Bürger vor Rechtswillkür.
Dabei zielen die im Strafgesetzbuch und anderswo aufgeführten Strafen
darauf Straftaten zu verhindern, sollen präventiv wirken.
Als Generalprävention soll die
Strafe
-
die Bürger und Bürgerinnen, die im Rahmen der Gesetze handeln und
leben, in ihrem Verhalten bestärken,
-
und andere, die mit kriminellen Taten "liebäugeln" abschrecken
Als Spezialprävention soll Strafe
durch Abschreckung, Erziehung und Resozialisierung die Menschen, die
straffällig geworden sind, die Straftäter also, davon abhalten, in Zukunft
wieder Straftaten zu begehen. Gert Egle, zuletzt bearbeitet
am: 29.09.2013
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