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Bundes-Untersuchungsgesetz - Karlsbader Beschlüsse (20.09.1819)

 Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1848/49

 
GESCHICHTE
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Bundes-Untersuchungsgesetz - Karlsbader Beschlüsse (20.09.1819)

Art. 1 Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses an zu rechnen, versammeln sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluss eines Vorsitzenden, zusammengesetzte, außerordentliche, von dem Bundes ausgehende Zentral-Untersuchungs-Kommission.

Art. 2 Der Zweck dieser Commission ist gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaate, gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, von welchen nähere oder entferntere Indizien bereits vorliegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben möchten.

Art. 3 Die Bundesversammlung wählt durch Mehrheit der Stimmen der engern Versammlung die sieben Bundesglieder, welche die Zentral-Untersuchungs-Kommissarien zu ernennen haben.[2]
Den Vorsitzenden bestimmen die sieben von den Bundesgliedern ernannten Kommissarien, nach ihrer Konstituierung als Zentral-Untersuchungs-Kommission durch Wahl aus ihrer Mitte.

Art. 4 Zu den Mitgliedern der Zentral-Untersuchungs-Kommission können nur Staatsdiener ernannt werden, welche in dem Staate, der sie ernennt, in richterlichen Verhältnissen stehen, oder gestanden, oder wichtige Untersuchungen instruiert haben.
Jedem Kommissarius wird ein auf das Protokoll verpflichteter Aktuarius oder Sekretär von seiner Regierung beigegeben, welche zusammen das Kanzlei-Personale bilden.
Der Vorsitzenden verteilt die zu erledigenden Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder.
Beschlüsse werden auf vorgängigen Vortrage gefasst.

Art. 5 Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Zentral-Untersuchungs-Kommission die Oberleitung der in verschiedenen Bundesstaaten teils schon angefangenen, teils noch anzufangenden Lokal-Untersuchungen übernehmen.
Die Behörden, welche dergleichen Untersuchungen bisher geführt haben, oder künftig führen werden, sind von ihren Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Akten in möglichst kurzer Zeit an die Zentral-Untersuchungs-Kommission entweder in Urschrift oder in Abschrift einzusenden, den von der besagten Bundes-Kommission an sie gelangenden Requisitionen schleunigst und vollständig zu willfahren, in Gemäßheit derselben die erforderlichen Untersuchungen mit möglichster Genauigkeit und Beschleunigung vorzunehmen oder fortzusetzen, und mit Verhaftung der inkulpierten Personen vorzuschreiten.
Neue, zur Entdeckung führende Spuren sind die Lokalbehörden auch ohne vorläufige Anfrage bei der Zentral-Untersuchungs-Kommission unverzüglich zu verfolgen, jedoch zugleich der letztern davon Kenntnis zu geben verpflichtet.
Überhaupt werden die Lokalbehörden von ihren obersten Landesbehörden angewiesen werden, sowohl mit der Zentral-Bundes-Kommission als unter sich, in fortgesetzter Kommunikation zu bleiben, und sich gegenseitig in Beziehung auf den Art. 2 der Bundes-Akte zu unterstützen.

Art. 6 Sämtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Unruhen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Zentral-Untersuchungs-Kommission unmittelbar nach ihrer Konstituierung die Lokalbehörden oder Kommissionen, welche sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch nötig werden sollten, sind verbunden, auf das dieser wegen der Zentral-Untersuchungs-Kommission an sie gelangende Ansinnen, sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen, und der Zentral-Kommission die Behörde namhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag erteilten.

Art. 7 Die Zentral-Untersuchungs-Kommission ist berechtigt, wenn sie es nötig findet, ein oder das andere Individuum selbst zu vernehmen. Sie wird sich um Sistierung derselben an die obersten Staatsbehörden der Bundesglieder oder an die ihr, vermöge Art.6, bekannt gemachten Behörden wenden. Bei, von der Zentral-Kommission anerkannter, unumgänglicher Notwendigkeit sind dergleichen Personen auf die, erwähnten Maßen an die obersten Staats- oder bereits designierten Lokalbehörden gerichteten Requisition der Zentral-Kommission zu verhaften und unter sicherer Bedeckung nach Mainz abzuführen.

Art. 8 Zu sicherer Verwahrung der an dem Sitz der Commission zu transportierenden Individuen sollen die erforderlichen Anstalten getroffen werden.
Die Kosten der Commission, so wie der Untersuchung selbst, sind von dem Bunde zu tragen.

Art. 9 Auf gegenwärtigen Bundesschluss wird die Zentral-Untersuchungs-Kommission anstatt besonderer Instruktion verwiesen.
In allen Fällen, wo sich Anstände ergeben, oder überhaupt die Zentral-Untersuchungs-Kommission weitere Verhaltungsbefehle einzuholen, in den Fall kommen sollte, hat dieselbe an die Bundesversammlung zu berichten, welche zur Einleitung der Beschlussnahme und Vortrag über solche Anfragen eine Commission von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte ernennen wird.

Art. 10 Eben so ist über die Resultate der möglichst zu beschleunigenden Untersuchung von der Zentral-Untersuchungs-Kommission Bericht an die Bundesversammlung von Zeit zu Zeit zu erstatten.[3]
Die Bundesversammlung wird nach Maßgabe der, sowohl im Einzelnen, als nach geschlossener Untersuchung aus den ganzen Verhandlungen sich ergebenden Resultate, die weitern Beschlüsse zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens fassen

(aus: Protokolle der Bundesversammlung, 1819, 35. Sitzung, § 220., - an moderne Rechtschreibung angepasst)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 12.10.2023

   
   Arbeitsanregungen:
  1. Arbeiten Sie heraus, welche Zusammensetzung und welche Aufgaben die Zentral-Untersuchungs-Kommission besitzt.

  2. Zeigen Sie, welche Befugnisse die Zentralbehörde gegenüber den einzelnen Bundesstaaten besitzt.

 
   
 

 
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