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Elterliche Sorge

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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern und Staat im elterlichen Sorgerecht?

Es geht um das Wohl des Kindes

Bei der so genannten ▪ elterlichen Sorge geht es im Kern nur um eines: das Wohl des Kindes.

Zur elterlichen Sorge gehören neben der Sorge für die Person (Personensorge) auch die Sorge für das Vermögen (Vermögenssorge) des Kindes und das Recht, die Kinder in diesen Angelegenheiten zu vertreten. Dabei wird die elterliche Sorge von beiden Eltern grundsätzlich gleichberechtigt ausgeübt.


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Die Garantie von Ehe und Familie im Grundgesetz

Das ▪ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übertragt den Eltern eine hohe Verantwortung bei der Versorgung und der Erziehung der Kinder. In Art. 6 garantiert es nicht nur das Recht eines jeden Bürgers, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, es untersagt dem Staat zugleich, diese aus irgendeinem Grunde abzuschaffen.

Das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen, sind dabei durch das Wächteramt (GG Art.6, Abs. 2) eingeschränkt, das der Staat im Interesse des Kindeswohl über die Eltern ausübt. Kommt es zu Konflikten zwischen den Eltern und den Kindern, in die der Staat eingreift, geht in der Regel das Wohl des Kindes vor.

  • Von seinem Wächteramt kann und muss der Staat z. B. Gebrauch machen, wenn Kinder misshandelt, ungenügend versorgt werden mit Nahrung, Kleidung oder sonst wie verwahrlosen.

  • Der Staat darf sich indessen nicht in das Recht der Eltern einmischen, über das religiöse Bekenntnis (bis zum Erreichen der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren), die weltanschauliche Erziehung des Kindes oder seinen Bildungsweg (z. B. Schulwahl) zu bestimmen.

Bei der Ausübung der elterlichen Sorge müssen die Sorgeberechtigten die zunehmende Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit ihrer Kinder hinreichend berücksichtigen (z. B. bei Berufswahl). In Konfliktfällen, die das Familiengericht entscheiden muss, gehen in der Regel die Interessen des Kindes vor

Artikel 6 GG
[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Während Abs. 1 des Artikels 6 GG den grundsätzlichen Schutz von Ehe und Familie formuliert, geht es in Absatz 2 und 3 um die Beziehung zwischen Eltern und Kindern. Abs.4 gewährt Müttern besonderen Schutz und Anspruch auf die besondere Fürsorge des Staates und der Gesellschaft. Davon leiten sich insbesondere Maßnahmen zur Bewältigung besonderer Belastungen bei der Schwangerschaft, der Geburt und der Stillzeit ab. Abs. 5 schließlich fordert vom Gesetzgeber, uneheliche und eheliche Kinder gleich zu behandeln.

Die Regelungen zur elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 1626 BGB
Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet auch, dass die Eltern nach Zerbrechen Ihrer Partnerschaft ihre Verantwortung gegenüber den Kindern gemeinsam weiter tragen werden und wichtige Erziehungsaufgaben auch gemeinsam übernehmen. Wichtige Entscheidungen benötigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Zustimmung beider Elternteile, alltägliche Entscheidungen kann jeder Elternteil alleine treffen.

  • Wichtige Entscheidungen sind z. B. der gewöhnliche Aufenthalt/Wohnort des Kindes, der Besuch des Kindergartens, die Wahl der Schule, ein Schulwechsel, die Ausübung teurer Hobbies und Sportarten sowie Entscheidungen über nicht eilige Operationen.

  • Alltägliche Entscheidungen beziehen sich auf Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen wie z. B. die Organisation des täglichen Lebens, Kleidung, Hausaufgaben sowie Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen.

Die Personensorge

Nach § 1631 I BGB umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen, d. h. das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und zu bestimmen, wo es sich aufhält und mit wem es Umgang pflegt. Allerdings darf die Person, die das Sorgerecht über ein Kind hat, dem leiblichen Vater oder der leiblichen Mutter den Umgang mit einem leiblichen Kind nicht gänzlich verwehren. (Umgangsrecht für beide Elternteile) Im Streitfall darüber legt das Familiengericht fest, wann, wie häufig und wie lange das Elternteil, dem kein Sorgerecht zusteht, mit seinem Kind zusammensein kann. Nur in besonderen Fällen und nur zum Wohle des Kindes kann dies vom Familiengerecht verwehrt werden. Es gibt sogar den Fall, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit einer dritten Person, z. B. eines Mitarbeiters des Jugendamts wahrgenommen werden darf.

Die Vermögenssorge

§ 1631 I BGB bestimmt über die Personensorge hinaus, das Recht und die Pflicht der Eltern, das Vermögen eines Kindes zu verwalten (Vermögenssorge). Dazu gehören sämtliche Handlungen und rechtlichen Maßnahmen, mit denen die Sorgeberechtigten das Vermögen eines Kindes erhalten, vermehren oder verwerten können. Hat das Familiengericht berechtigte Zweifel daran, dass die Eltern bzw. der bzw. die Sorgeberechtigte im Interesse des Kindes ausüben, kann es den Eltern im Rahmen der oben dargestellten Wächterfunktion die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten entziehen.

Die Vermögenssorge

§ 1631 I BGB bestimmt über die Personensorge hinaus, das Recht und die Pflicht der Eltern, das Vermögen eines Kindes zu verwalten (Vermögenssorge). Dazu gehören sämtliche Handlungen und rechtlichen Maßnahmen, mit denen die Sorgeberechtigten das Vermögen eines Kindes erhalten, vermehren oder verwerten können. Hat das Familiengericht berechtigte Zweifel daran, dass die Eltern bzw. der oder die Sorgeberechtigte das Sorgerecht nicht im Interesse des Kindes ausüben, kann es den Eltern im Rahmen der oben dargestellten Wächterfunktion die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten entziehen.

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Grundsätzlich sind die leiblichen Eltern sorgeberechtigt, aber auch Adoptiveltern. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter des Kindes zunächst einmal das alleinige Sorgerecht (§ 12626 a II BGB). Heiraten sie dann doch noch, sind wieder beide Elternteile sorgeberechtigt. Wollen die beiden Eltern aber nicht heiraten, das Sorgerecht aber dennoch gemeinsam ausüben, müssen sie vor dem Jugendamt oder einem Notar eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben. Ist diese Erklärung einmal rechtsverbindlich abgegeben, kann man sie nicht einfach wieder rückgängig machen, wenn einem danach ist. Gibt es Gründe dafür, dass das Sorgerecht wieder auf einen der beiden Sorgeberechtigten übergehen soll, muss dies vom Familiengericht entschieden werden.

  • Lassen sich die Eltern scheiden, haben beide weiterhin das Recht und die Pflicht für ihr gemeinsames Kind zu sorgen.
    Grundsätzlich ist stets das Familiengericht zuständig, wenn einem der Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entzogen und auf den anderen übertragen wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen seine Pflicht nicht erfüllen kann oder wenn dieser selbst teilweise oder vollständig geschäftsunfähig ist. In solchen Fällen ruht dessen Sorgerecht, bis das Familiengericht wieder anderweitig entscheidet.

  • Leben die Eltern dauernd getrennt voneinander, haben aber grundsätzlich noch ein gemeinsames Sorgerecht, können bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge allerdings nur einem Elternteil zustehen.

  • Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzt, kann der andere Elternteil auch gegen den Willen des bis dahin allein Sorgeberechtigten, einen Antrag auf Erteilung des (gemeinsamen) Sorgerechts beim Familiengericht stellen. Damit wurde vor allem die Rechtsstellung nichtehelicher Väter verbessert, die bis 2010, solange die leibliche Mutter als allein Sorgeberechtigte dies verweigerte, kein Sorgerecht erhielten. Fortan können sie per Gerichtsentscheid das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen bekommen. Dabei geht der Gesetzgeber heute davon aus, dass die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge in der Regel dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft.

  • Wenn einer der gemeinsam Sorgeberechtigten das alleinige Sorgerecht beantragen will, kann er/sie dafür einen Antrag beim Familiengericht stellen.

Wann endet die elterliche Sorge?

Prinzipiell endet die elterliche Sorge mit der Volljährigkeit des Kindes. Aber auch bei einer Adoption oder dem Tod des Kindes. Heiratet das Kind vor der Volljährigkeit (bedingte Ehemündigkeit mit 16 Jahren) gilt die elterliche Sorge weiterhin, allerdings mit einer eingeschränkten Personensorge (§ 1633 BGB). Der Tod eines oder beider Elternteile beendet weiterhin das Sorgerecht ebenso wie der Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht. Nach dem Tod der/des Sorgeberechtigten wird vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Vormund für das Kind benannt, der im Auftrag des Staates die elterliche Sorge unter Aufsicht durch das Familiengericht ausübt.

(Quelle u. a. http://advocat24.de, wikipedia.de)

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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern und Staat im elterlichen Sorgerecht?

Gert Egle. zuletzt bearbeitet am: 17.11.2019

 
 

 
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