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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern
und Staat im elterlichen Sorgerecht?
Es geht um das Wohl des Kindes
Bei der so genannten ▪ elterlichen Sorge geht es im Kern nur um eines: das
Wohl des Kindes.
Zur elterlichen Sorge gehören neben der Sorge für die
Person (Personensorge) auch die Sorge für das Vermögen (Vermögenssorge)
des Kindes und das Recht, die Kinder in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
Dabei wird die elterliche Sorge von beiden Eltern grundsätzlich
gleichberechtigt ausgeübt.
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Die Garantie von Ehe und Familie im Grundgesetz
Das ▪ Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland übertragt den Eltern eine hohe Verantwortung bei der
Versorgung und der Erziehung der Kinder. In Art. 6 garantiert es nicht nur
das Recht eines jeden Bürgers, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen, es untersagt dem Staat zugleich, diese aus irgendeinem Grunde
abzuschaffen.
Das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen, sind dabei durch das
Wächteramt
(GG Art.6, Abs. 2) eingeschränkt, das der Staat im Interesse des
Kindeswohl über die Eltern ausübt. Kommt es zu Konflikten zwischen den
Eltern und den Kindern, in die der Staat eingreift, geht in der Regel das
Wohl des Kindes vor.
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Von seinem Wächteramt kann und muss der Staat z. B.
Gebrauch machen, wenn Kinder misshandelt, ungenügend versorgt werden mit
Nahrung, Kleidung oder sonst wie verwahrlosen.
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Der Staat darf sich indessen
nicht in das Recht der Eltern einmischen, über das religiöse Bekenntnis (bis
zum Erreichen der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren), die weltanschauliche
Erziehung des Kindes oder seinen Bildungsweg (z. B. Schulwahl) zu
bestimmen.
Bei der Ausübung der elterlichen Sorge müssen die
Sorgeberechtigten die zunehmende Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit
ihrer Kinder hinreichend berücksichtigen (z. B. bei Berufswahl). In
Konfliktfällen, die das Familiengericht entscheiden muss, gehen in der
Regel die Interessen des Kindes vor
Artikel 6 GG
[Ehe und Familie, nichteheliche Kinder]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden,
wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung
und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
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Während Abs. 1 des Artikels 6 GG den grundsätzlichen Schutz von Ehe und
Familie formuliert, geht es in Absatz 2 und 3 um die Beziehung zwischen
Eltern und Kindern. Abs.4 gewährt Müttern besonderen Schutz und Anspruch auf
die besondere Fürsorge des Staates und der Gesellschaft. Davon leiten sich
insbesondere Maßnahmen zur Bewältigung besonderer Belastungen bei der
Schwangerschaft, der Geburt und der Stillzeit ab. Abs. 5 schließlich fordert
vom Gesetzgeber, uneheliche und eheliche Kinder gleich zu behandeln.
Die Regelungen zur elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 1626 BGB
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern
haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu
sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die
Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen
des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der
Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende
Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu
selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen
mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt
ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des
Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das
Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
Entwicklung förderlich ist. |
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet auch, dass die Eltern nach
Zerbrechen Ihrer Partnerschaft ihre Verantwortung gegenüber den Kindern
gemeinsam weiter tragen werden und wichtige Erziehungsaufgaben auch
gemeinsam übernehmen. Wichtige Entscheidungen benötigen bei der gemeinsamen
elterlichen Sorge die Zustimmung beider Elternteile, alltägliche
Entscheidungen kann jeder Elternteil alleine treffen.
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Wichtige
Entscheidungen sind z. B. der gewöhnliche Aufenthalt/Wohnort des
Kindes, der Besuch des Kindergartens, die Wahl der Schule, ein
Schulwechsel, die Ausübung teurer Hobbies und Sportarten sowie
Entscheidungen über nicht eilige Operationen.
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Alltägliche
Entscheidungen beziehen sich auf Angelegenheiten, die das tägliche
Leben betreffen wie z. B. die Organisation des täglichen Lebens,
Kleidung, Hausaufgaben sowie Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden
Erkrankungen.
Die Personensorge
Nach § 1631 I BGB umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, für
das Kind zu sorgen, d. h. das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und zu bestimmen, wo es sich aufhält und mit wem es Umgang
pflegt. Allerdings
darf die Person, die das Sorgerecht über ein Kind hat, dem leiblichen Vater
oder der leiblichen Mutter den Umgang mit einem leiblichen Kind nicht
gänzlich verwehren. (Umgangsrecht
für beide Elternteile) Im Streitfall darüber legt das
Familiengericht fest, wann, wie häufig und wie lange das Elternteil, dem
kein Sorgerecht zusteht, mit seinem Kind zusammensein kann. Nur in
besonderen Fällen und nur zum Wohle des Kindes kann dies vom Familiengerecht
verwehrt werden. Es gibt sogar den Fall, dass das Umgangsrecht nur in
Anwesenheit einer dritten Person, z. B. eines Mitarbeiters des Jugendamts
wahrgenommen werden darf.
Die Vermögenssorge
§ 1631 I BGB bestimmt über die Personensorge hinaus, das Recht und die
Pflicht der Eltern, das Vermögen eines Kindes zu verwalten (Vermögenssorge).
Dazu gehören sämtliche Handlungen und rechtlichen Maßnahmen, mit denen die
Sorgeberechtigten das Vermögen eines Kindes erhalten, vermehren oder
verwerten können. Hat das Familiengericht berechtigte Zweifel daran, dass
die Eltern bzw. der bzw. die Sorgeberechtigte im Interesse des Kindes
ausüben, kann es den Eltern im Rahmen der oben dargestellten Wächterfunktion
die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten entziehen.
Die Vermögenssorge
§ 1631 I BGB
bestimmt über die Personensorge hinaus, das Recht und die Pflicht der
Eltern, das Vermögen eines Kindes zu verwalten (Vermögenssorge). Dazu
gehören sämtliche Handlungen und rechtlichen Maßnahmen, mit denen die
Sorgeberechtigten das Vermögen eines Kindes erhalten, vermehren oder
verwerten können. Hat das Familiengericht berechtigte Zweifel daran, dass
die Eltern bzw. der oder die Sorgeberechtigte das Sorgerecht nicht im Interesse des Kindes
ausüben, kann es den Eltern im Rahmen der oben dargestellten Wächterfunktion
die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten entziehen.
Wer übt die elterliche
Sorge aus?
Grundsätzlich sind die leiblichen Eltern
sorgeberechtigt, aber auch
Adoptiveltern. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern miteinander
verheiratet sind. Sind die Eltern bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes
nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter des Kindes zunächst einmal das
alleinige Sorgerecht (§ 12626 a II BGB). Heiraten sie dann doch noch,
sind wieder beide Elternteile sorgeberechtigt. Wollen die beiden Eltern aber
nicht heiraten, das Sorgerecht aber dennoch gemeinsam ausüben, müssen sie
vor dem Jugendamt oder einem Notar eine entsprechende Sorgeerklärung
abgeben. Ist diese Erklärung einmal rechtsverbindlich abgegeben, kann man
sie nicht einfach wieder rückgängig machen, wenn einem danach ist. Gibt es
Gründe dafür, dass das Sorgerecht wieder auf einen der beiden
Sorgeberechtigten übergehen soll, muss dies vom Familiengericht entschieden
werden.
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Lassen sich die Eltern scheiden,
haben beide weiterhin das Recht und die Pflicht für ihr gemeinsames Kind zu
sorgen. Grundsätzlich ist stets das Familiengericht zuständig, wenn einem der
Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entzogen und auf den anderen
übertragen wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn ein Elternteil aus
gesundheitlichen Gründen seine Pflicht nicht erfüllen kann oder wenn dieser
selbst teilweise oder vollständig geschäftsunfähig ist. In solchen Fällen
ruht dessen Sorgerecht, bis das Familiengericht wieder anderweitig
entscheidet.
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Leben die Eltern dauernd getrennt
voneinander, haben aber grundsätzlich noch ein gemeinsames Sorgerecht,
können bestimmte Bereiche der elterlichen Sorge allerdings nur einem
Elternteil zustehen.
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Wenn ein Elternteil das alleinige
Sorgerecht besitzt, kann der andere Elternteil auch gegen den Willen
des bis dahin allein Sorgeberechtigten, einen Antrag auf Erteilung des
(gemeinsamen) Sorgerechts beim Familiengericht stellen. Damit wurde vor
allem die Rechtsstellung nichtehelicher Väter verbessert, die bis 2010,
solange die leibliche Mutter als allein Sorgeberechtigte dies verweigerte,
kein Sorgerecht erhielten. Fortan können sie per Gerichtsentscheid das
gemeinsame Sorgerecht zugesprochen bekommen. Dabei geht der Gesetzgeber
heute davon aus, dass die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge in der Regel
dem Wohl des Kindes nicht zuwiderläuft.
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Wenn einer der gemeinsam
Sorgeberechtigten das alleinige Sorgerecht beantragen will, kann er/sie
dafür einen Antrag beim Familiengericht stellen.
Wann endet die elterliche
Sorge?
Prinzipiell endet die elterliche Sorge mit
der Volljährigkeit des Kindes. Aber auch bei einer Adoption oder dem Tod des
Kindes. Heiratet das Kind vor der Volljährigkeit (bedingte Ehemündigkeit mit
16 Jahren) gilt die elterliche Sorge weiterhin, allerdings mit einer
eingeschränkten Personensorge (§ 1633 BGB). Der Tod eines oder beider
Elternteile beendet weiterhin das Sorgerecht ebenso wie der Entzug des
Sorgerechts durch das Familiengericht. Nach dem Tod der/des
Sorgeberechtigten wird vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Vormund
für das Kind benannt, der im Auftrag des Staates die elterliche Sorge unter
Aufsicht durch das Familiengericht ausübt.
(Quelle u. a. http://advocat24.de,
wikipedia.de)
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Baustein: Welche Stellung haben Kinder, Eltern
und Staat im elterlichen Sorgerecht?
Gert Egle. zuletzt bearbeitet am:
17.11.2019
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