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Dem Bund werden nach Art. 72 des Grundgesetzes bei der Gesetzgebung
Rechte übertragen, die trotz der bundesstaatlichen Struktur, in der die
Gesetzgebung bei den Ländern liegt (GG Art. 70 Abs. 1), nur ihm
zustehen. Daneben gibt es aber auch Bereiche, die ausschließlich von den
Ländern geregelt werden. Diese Gesetzgebung heißt dementsprechend
ausschließliche Gesetzgebung. Es gibt also eine
ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes, die im Art. 72 GG ausdrücklich
festgelegt ist und eine
ausschließliche Gesetzgebung der Länder, die sich aus verschiedenen
Rechtsbezügen ergibt.
Daneben gibt es aber zahlreiche weitere Bereiche
der Gesetzgebung, die vom Bund und den Ländern gemeinsam geregelt werden
sollen. Diese Gesetzgebung nennt man
konkurrierende Gesetzgebung.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG)
In Bereichen, die für den Gesamtstaat außerordentlich wichtig sind,
überträgt die Verfassung, das Grundgesetz, dem Bund bzw. der Legislative
im Bund, dem Bundestag, das ausschließliche Recht, Gesetze für die
Menschen zu erlassen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und leben.
Kulturhoheit und ausschließliche Gesetzgebung der Länder
Außer dem Bund haben auch die Länder Bereiche, in denen sie
ausschließlich gesetzgeberisch tätig sein dürfen.
Dazu gehört an erster Stelle die Gesetzgebungs- und
Verwaltungskompetenz der Länder im Bereich der Kultur. Die so
genannte Kulturhoheit ist den Ländern
vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die Kulturhoheit der
Länder macht in ganz besonderer Weise die
Eigenstaatlichkeit der Länder
deutlich.
Sie sind dadurch zuständig für Sprache, Bildung, Schul- und
Hochschulwesen, Rundfunk und Fernsehen.
Die folgenden Bereiche sind darüber hinaus derzeit ausschließlich
Ländersache
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
23.06.2016
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