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Gesetzgebung von Bund und Ländern

Ausschließliche Gesetzgebung von Bund und Ländern

 
 
  Dem Bund werden nach Art. 72 des Grundgesetzes bei der Gesetzgebung Rechte übertragen, die trotz der bundesstaatlichen Struktur, in der die Gesetzgebung bei den Ländern liegt (GG Art. 70 Abs. 1), nur ihm zustehen. Daneben gibt es aber auch Bereiche, die ausschließlich von den Ländern geregelt werden. Diese Gesetzgebung heißt dementsprechend ausschließliche Gesetzgebung.

Es gibt also eine ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, die im Art. 72 GG ausdrücklich festgelegt ist und eine ausschließliche Gesetzgebung der Länder, die sich aus verschiedenen Rechtsbezügen ergibt.
Daneben gibt es aber zahlreiche weitere Bereiche der Gesetzgebung, die vom Bund und den Ländern gemeinsam geregelt werden sollen. Diese Gesetzgebung nennt man konkurrierende Gesetzgebung.

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG)

In Bereichen, die für den Gesamtstaat außerordentlich wichtig sind, überträgt die Verfassung, das Grundgesetz, dem Bund bzw. der Legislative im Bund, dem Bundestag, das ausschließliche Recht, Gesetze für die Menschen zu erlassen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und leben.

Kulturhoheit und ausschließliche Gesetzgebung der Länder

Außer dem Bund haben auch die Länder Bereiche, in denen sie ausschließlich gesetzgeberisch tätig sein dürfen.
Dazu gehört an erster Stelle die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Länder im Bereich der Kultur. Die so genannte Kulturhoheit ist den Ländern vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Die Kulturhoheit der Länder macht in ganz besonderer Weise die Eigenstaatlichkeit der Länder deutlich.
Sie sind dadurch zuständig für Sprache, Bildung, Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk und Fernsehen.

Die folgenden Bereiche sind darüber hinaus derzeit ausschließlich Ländersache

 

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.06.2016
 

 
    
   Arbeitsanregungen:
  1. Fassen Sie die wichtigsten Prinzipien zur ausschließlichen Gesetzgebung zusammen.

  2. Erläutern Sie an ausgewählten Beispielen, welche Gründe es dafür gibt, dass das Grundgesetz dem Bund in bestimmten Bereichen das ausschließliche Recht der Gesetzgebung zuweist.

  3. Inwiefern stärken die Regelungen für das ausschließliche Gesetzgebungsrecht des Bundes und der Länder das bundesstaatliche Prinzip in Deutschland.
     

 
     
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