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Gesetzgebung von Bund und Ländern

Überblick

 
 
  Im politischen System der Bundesrepublik Deutschland sind der Bund und die Länder an der Gesetzgebung mit unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen beteiligt. Entweder sind sie ausschließlich für bestimmte Bereiche zuständig (ausschließliche Gesetzgebung) Es gibt aber auch Bereiche, die nicht dazu gehören. Sie fallen in den Bereich der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung.

Die bundesstaatliche Struktur in Deutschland ist im Jahr 2006 gründlich reformiert worden (»Föderalismusreformen I und II). Dabei sind die Gesetzgebungskompetenzen, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern und die Mitwirkungsrechte der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes neu geregelt worden.
Um die staatlichen Aufgaben für alle so zu bewältigen, dass die Lebensbedingungen überall in Deutschland gleichwertig sind, müssen Bund und Länder zusammenarbeiten (GG Art. 72 Abs. 2 und GG Art. 106 Abs. 3). Im Prinzip sollen politische Aufgaben von der Ebene bewältigt werden, die das am besten kann. Dies nennt man Subsidiaritätsprinzip und dieses ist zugleich eines der wichtigsten Merkmale des so genannten kooperativen Föderalismus in Deutschland.

Ob in Deutschland im konkreten Fall der Bund (Bundestag) oder die Länder (Landtage) für die Gesetzgebung zuständig sind, wird vom Grundgesetz festgelegt, das mit den »Föderalismusreformen 2006 geändert worden ist und die Zuständigkeiten neu geregelt hat. Grundlage ist dabei der Grundgesetz-Artikel 70 Abs.1. Er besagt, dass die Länder überall da für die Gesetzgebung zuständig sind, wo das Grundgesetz diese Kompetenz nicht allein dem Bund zuweist.
Das bedeutet, dass die Ländern in allen Bereichen Gesetze erlassen können, die nicht zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehören (GG Art.22). Allerdings gibt es auch zahlreiche Bereiche, für die entweder der Bund oder die Länder Gesetze geben können. Allerdings können die Länder in diesem Bereich der so genannten konkurrierenden Gesetzgebung nur solange und soweit Gesetze erlassen, wie der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nicht Gebrauch macht. Damit der Bund aber nicht alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung regelt und damit die Gesetzgebung der Länder immer weniger Bedeutung bekommt, gibt es auch Regeln, die dem entgegenwirken sollen (Erforderlichkeitsklausel, Abweichungskompetenz der Länder bei bestimmten Politikbereichen).

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 23.06.2016
 

 
    
   Arbeitsanregungen:
  1. Was spricht für, was gegen bestimmte Zuordnungen der Gesetzgebung für den Bund bzw. die Länder?

  2. Zeigen Sie am Beispiel des Polizeiwesens auf, wie die Abgrenzung der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern vorgenommen wird. (ggf. Internetrecherche)
     

 
     
  [ Überblick ] Ausschließlich ] Konkurrierend ]  
       

 


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