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Im Gegensatz zu einer Wahl, bei der es um die Vergabe von Mandaten an Personen geht, stehen bei Volksentscheiden in der Regel konkrete Sachfragen im Vordergrund. Fragen und Probleme Grundsätzlich gibt es das Instrument des Volksentscheides schon auf der Bundesebene, es ist dort allerdings im Artikel 29 GG seit 1949 auf Fragen der geografischen Länderneuregelung begrenzt. Die immer wieder geführte Debatte um Volksentscheide auf Bundesebene dreht sich im Kern um die folgenden Fragen:
Der Volksentscheid als Mittel der Volksgesetzgebung Dabei ist der Volksentscheid, in Deutschland häufig auch synonym mit
den Begriffen Volksabstimmung und Referendum verwendet, prinzipiell Teil
der so genannten Volksgesetzgebung. Im politischen System der Bundesrepublik ist die Volksgesetzgebung stets als ein dreistufiges Verfahren realisiert. Es beginnt gewöhnlich mit einem Antrag auf ein Volksbegehren oder eine Volksinitiative, wird dann mit dem Volksbegehren fortgesetzt und schließlich mit dem Volksentscheid (in Baden-Württemberg Volksabstimmung genannt) beendet. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde die dreistufige Volksgesetzgebung in den 16 Bundesländern mit unterschiedlicher Ausgestaltung eingeführt. Im Allgemeinen sieht das dreistufige Volksgesetzgebungsverfahren vor:
Erfahrungen mit dem Volksentscheid in der Weimarer Republik (1918-1933) Die Diskussion um die Einführung bundesweiter Volksentscheide als
direktdemokratische Mitentscheidung von Bürgerinnen und Bürgern ist so
alt wie das Grundgesetz selbst. Die
Weimarer Verfassung
wie noch eine Mischung von
plebiszitären und repräsentativen Elementen auf (Volksentscheide,
Direktwahl des Reichpräsidenten) auf. Im Grundgesetz war und ist davon nicht
mehr die Rede. Volksentscheide in den Bundesländern In Deutschland ist jedenfalls seit 1949 die direkte Entscheidung des Staatsvolkes auf Bundesebene auf einen sehr engen Bereich begrenzt. In Artikel 29 GG ist festgelegt, dass er nur bei Entscheidungen über die geografische Länderneuregelung in Frage kommt. Die sich nach dem Krieg entwickelnde Parteiendemokratie in der Bundesrepublik zeigte wenig Bereitschaft, daran zu rütteln. In einzelnen Bundesländern allerdings blieb der Volksentscheid in den
Länderverfassungen erhalten. Wiedervereinigung 1990: Kein Volksentscheid Nach der "friedlichen Revolution" in der DDR 1989 setzten sich viele
Menschen in West und Ost dafür ein, die ins Auge gefasste
Wiedervereinigung mit einem Volksentscheid direkt in die Hände des
Volkes zu legen. In einigen der neuen Bundesländer wurden nach der Wende Regelungen zu Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide in die neuen Landesverfassungen geschrieben, welche die Hürden zur Durchführung deutlich niederer machten. Noch war dort der Wir-sind-das-Volk-Ruf der friedlichen Revolution in der DDR noch nicht verhallt, mit der das Volk im Herbst 1989 das DDR-Regime beseitigte. Aber auch in manchen anderen Bundesländern kam es nach der Wiedervereinigung, wischen 1990 und 1999 zu Volksentscheiden, die von der Bevölkerung ausgingen ( (in Bayern 1991, 1995 und 1998, in Schleswig-Holstein 1997 und 1998, sowie Hamburg 1998 und 1999). Nach der Jahrhundertwende sorgten weitere Bundesländer dafür, dass die Regelungen für direkte Demokratie anwendungsfreundlicher wurden (Z.B. Berlin, Brandenburg, Hamburg, Baden-Württemberg). Die grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg hat
2015 die Hürde für die direkte Demokratie niedriger angesetzt. Statt
bisher mindestens zehn, werden künftig nur noch sieben Prozent der
Wahlberechtigten nötig sein, um ein Bürgerbegehren zustande zu bringen.
Durch diese Veränderungen in den Ländern nahm die Zahl von Volksentscheiden in den Ländern deutlich zu. Seit 2000 gab es schon 12 von der Bevölkerung initiierte Volksentscheide in verschiedenen deutschen Bundesländern.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
20.06.2016 |
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Arbeitsanregungen:
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