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Bundestagswahlen
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So wird der Bundestag gewählt - Vereinfachte Modellrechnung
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5%-Klausel
Das so genannte personalisierte Verhältniswahlrecht
stellt eine ▪
Form der Verhältniswahl
dar. Es ist das Wahlrechtssystem, das in Deutschland bei den ▪
Bundestagswahlen gilt.

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Die
Fünf-Prozent-Sperrklausel
Das personalisierte Verhältniswahlrecht in Deutschland für die Wahlen
zum ▪ Deutschen
Bundestag sieht eine ▪ Sperrklausel vor.
Sie beträgt im
aktuellen Bundestagswahlrecht 5%, so dass sie auch
Fünf-Prozent-Klausel genannt wird.
»§
6 Abs. 3
des Bundeswahlgesetzes regelt die Einzelheiten wie folgt: "Bei
Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien
berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen
Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von ▪
Parteien nationaler
Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung."
Grundsätzlich gilt: Wer weniger als 5% der abgegebenen Zweitstimmen
erhält, kommt nicht in den Bundestag. Allerdings gibt es eine
Ausnahmeregelung, die wegen des personalisierten Verhältniswahlrechts,
dem Erst- und Zweitstimmensystem bei Bundestagswahlen, zustande kommt.
Wenn eine Partei nämlich mindestens 3 Direktmandate über die
Erststimme gewinnt, bekommen diese Kandidaten als Wahlkreissieger einen
Abgeordnetensitz zugesprochen.
Das Ziel der 5%-Klausel ist es, eine für die Stabilität des
politischen Systems in Deutschland für schädlich gehaltene
Parteienzersplitterung im Parlament auf Bundesebene zu verhindern. Eine
der Folgen davon ist, dass Parlamente und Wahlergebnisse "das politische
Meinungsspektrum in Deutschland homogener erscheinen lassen als es ist."
(Rudzio
2011, S.179)
Das personalisierte
Verhältniswahlrecht in Deutschland führt seit den 1990er Jahren vermehrt
zu sogenannten Ȇberhangmandaten
im ▪ Deutschen
Bundestag.
Überhangmandate sind Abgeordnetensitze, die eine Partei
erhält, obwohl dies ihrem proportionalen Anteil an den Zweitstimmen
nicht entspricht.
Das hat zunächst einmal damit zu tun, dass die Anzahl der Abgeordneten
im Deutschen Bundestag per Gesetz auf 598 Sitze festgelegt ist, wovon
299 Abgeordnete namentlich durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen
bestimmt werden (»§1
des Bundeswahlgesetzes).
Das bedeutet, dass jeder Wahlkreissieger
einen Abgeordnetensitz erhält.(»§
5 BWahlG) In der Folge kam und kommt es aber angesichts des rückläufigen
Zweitstimmenanteils der großen Volksparteien CDU und SPD immer häufiger
vor, "dass die jeweils stärkere Partei weiterhin mit einer hohen Quote
von Direktmandaten rechnen kann, die aber durch die gleichzeitig
erreichten Zweitstimmen nicht mehr automatisch gedeckt sind." (Decker
2011, S. 36)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
27.01.2020
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