Grundsätzlich müssen Wahlen in einem demokratischen Verfassungsstaat
mit den
Wahlgrundsätzen für eine demokratische Wahl übereinstimmen.
Diese Grundsätze (allgemein,
gleich,
frei,
geheim und
unmittelbar)
garantieren aber selbst in Demokratien nicht immer, dass Wahlen in jeder
Hinsicht fair gestaltet und durchgeführt werden.
So kann es auch in einem demokratischen Verfassungsstaat passieren, dass
der Gesetzgeber, z.B. bei der Gestaltung des Wahlrechts, gegen bestimmte
demokratische Standards verstößt. In der Bundesrepublik Deutschland wäre
dies z.B. aller Wahrscheinlichkeit nach dann der Fall, wenn
beispielsweise die so genannte »5%-Klausel
angehoben würde, die der »Parteienzersplitterung
entgegenwirken soll.
Die Überprüfung von Wahlen ist in demokratischen Staaten unterschiedlich
geregelt. Oft ist es Aufgabe der Parlamente, aber ebenso kann die
Wahlprüfung von richterlichen Gremien vorgenommen werden. In
der Bundesrepublik Deutschland wird die rechtmäßige Durchführung von
Bundestagswahlen durch den »Wahlprüfungsausschuss
überprüft. Darüber hinaus ist er auch für die Überprüfung der Wahl der
deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments (§ 26 des
Europawahlgesetzes) zuständig. Worüber der Bundestag entscheiden muss,
wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet, dem in
unterschiedlicher Anzahl Abgeordnete aus allen im Bundestag vertretenen
Parteien angehören.
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Jeder Wahlberechtigte
kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch
gegen die Wahl einlegen.
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Auf diesen Einspruch hin
wird ggf. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die
Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit unter die Lupe genommen
und vom Bundestag darüber entschieden.
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Gegen die Entscheidung
des Parlaments kann das »Bundesverfassungsgericht
angerufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die »Wahlprüfungsbeschwerde
von mindestens einhundert Wahlberechtigten unterstützt wird.
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Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheidet abschließend.
Anlässe für »Wahlprüfungsbeschwerden
gibt es nach Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder. (»Entscheidungssammlung)

Das
Wahlprüfungsverfahren, wie es in Deutschland praktiziert wird, wird von
Kritikern als reformbedürftig angesehen. So erklären Cantow/Zicht
(2010), die Erfahrungen aus den letzten Bundestagswahlen und dem Vorfeld
der »Bundestagswahl
2009 machten deutlich, "dass die bestehenden Regelungen des
Wahlprüfungsrechts bei Wahlen zum Deutschen Bundestag unzureichend sind
und eine effektive Wahlprüfung eher verhindern, als diese zu
unterstützen." Auf ihrer Webseite
Wahlrecht.de machen sie eine Reihe konkreter
Vorschläge für ein effektives Wahlprüfungsverfahren. Sie sprechen
sich dabei dafür aus, dass
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die zweistufige
Wahlprüfung mit dem Bundesverfassungsgericht in zweiter Instanz
beibehalten wird. Zugleich fordern sie, die Einrichtung eines
Wahlprüfungsgerichts aus Berufsrichtern in der
ersten Instanz.
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das
Unterstützerquorum auch in der zweiten Instanz abgeschafft
wird
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Fristen verkürzt
werden
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eine kurze
Verfahrensdauer in beiden
Instanzen garantiert wird
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Rechtsschutz auch
schon vor der Wahl (z.B.
wenn es Probleme bei der Zulassung der Beschwerde geben sollte)
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Regelungen des
materiellen Wahlprüfungsrechtes
getroffen werden.