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Der →Bundesrat ist
die Vertretung der Bundesländer auf
Bundesebene. Als →Verfassungsorgan
auf Bundesebene ist er eine Art "Gesandtenkongress" (Eckhardt/v.Rosen-v.Hoewel,
1949/1971, S,174), der aus Mitgliedern
der Regierungen der Länder besteht. Insofern darf man ihn nicht
vergleichen mit einer zweiten Kammer wie z. B. dem amerikanischen Senat,
dessen Mitglieder vom Volk in den einzelnen Bundesstaaten gewählt werden
(Senatsprinzip). Im Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland haben die
Bundesländer, abhängig von ihrer Bevölkerungszahl, drei
bis fünf Stimmen. Die Mitglieder werden von den Landesregierungen
berufen und abberufen und sind an die Weisungen ihrer Regierungen
gebunden. Besonders wichtig ist angesichts möglicher
Koalitionsregierungen in einem Bundesland, dass die Stimmen eines
Bundeslandes nur einheitlich abgegeben werden können. Im Allgemeinen
werden die jeweiligen Ministerpräsidenten der Länder, Länderminister für
Bundesangelegenheiten und andere Fachminister in den Bundesrat entsandt.
Den Vorsitz des Bundesrates führt jeweils ein im Jahresturnus
wechselnder Präsident des Bundesrates, der vom Bundesrat gewählt wird.
Dieser ist zugleich Vertreter des Bundespräsidenten.
Der Bundesrat stellt im System der
Funktionentrennung im →Bundesstaat
Deutschland ein ausgeprägtes Kontrollorgan dar, das seine Befugnisse
im System der
vertikalen Gewaltenteilung wahrnimmt.
Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes
Der Bundestag, der selbst keine Gesetze erlassen kann,
wirkt aber in erheblichem Umgang bei der Gesetzgebung des Bundes mit.
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Mit dem
Recht zur
Gesetzesinitiative kann er Gesetzesvorlagen einbringen.
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Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden zunächst dem Bundestag
zugeleitet, der dazu Stellung nehmen kann.
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Bei der
Gesetzgebung hat der Bundesrat bei Gesetzen, die eine
Verfassungsänderung mit sich bringen, und Gesetzen, die die
föderative Grundordnung in Deutschland betreffen, ein
Zustimmungsrecht. Das bedeutet, dass ein solches Gesetz ohne die
Zustimmung des Bundestages nicht in Kraft treten kann. (Zustimmungsrecht,
»Zustimmungsgesetz)
Hat der Bundesrat Bedenken gegen eine vom Bundestag verabschiedetes
Gesetz, kann er, statt dieses gänzlich abzulehnen, die Einberufung
des »Vermittlungsausschusses
(Art. 77 Abs. 2 GG)
beantragen. In diesem Ausschuss, der dessen 32 Mitglieder je zur
Hälfte vom Bundesrat und Bundestag versuchen beide Verfassungsorgane
zu einer Einigung zu kommen. Dabei stimmen die 16 vom
Bundesrat entsandten Mitglieder und die 16 nach dem
Fraktionenporoporz des Bundestags bestimmten Bundestagsabgeordneten
nicht getrennt für sich, sondern gemeinsam um Plenum ab. Zudem sind
die Mitglieder des Vermittlungsausschusses nicht an Weisungen
gebunden. Als Ergebnis seiner Arbeit kann er dem Bundestag und dem
Bundesrat eine Empfehlung geben, wie in dem konkreten Fall verfahren
werden soll. Spricht sich der Vermittlungsausschuss einstimmig dafür
aus, kommt es zu einem "echten Vermittlungsergebnis". Das bedeutet,
dass es sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat mehrheitsfähig
sein wird.
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Bei den
anderen Gesetzen kann der Bundestag Einspruch erheben (Vetorecht).
Das Vetorecht kann allerdings vom Bundestag überstimmt werden. (Einspruchsrecht,
»Einspruchsgesetz)
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Tritt der so
genannte
Gesetzgebungsnotstand (Art.
81 GG) ein oder in anderen Notfällen (Verteidigungsfall, "innerer
Notstand" (Art. 91 GG)
hat der Bundesrat das Recht zur »Notstandsgesetzgebung.
(»Notstandsverfassung)
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Der
Bundesrat wählt die Hälfte der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts. (Wahlrecht)
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Der
Bundesrat kann die sofortige Aufhebung (Art
35 GG) von Maßnahmen und Rechtsvorschriften verlangen, die mit
denen der Bund in Ausnahme-/Notsituationen in die Hoheitsrechte der
Länder eingegriffen hat. (Aufhebungsverlangen)
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Der
Bundesrat hat das Recht zur Anklage des Bundespräsidenten und
kann beim Bundesverfassungsgericht, wie die anderen
Verfassungsorgane auch, eine Klage einreichen. (Klagerecht)
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Der
Bundesrat entsendet im Verteidigungsfall 16 der 48 Mitglieder des
Gemeinsamen Ausschuss (Art.
53a GG) , der mit den 32 weiteren
Abgeordneten des Bundestags, ein Notparlament bildet. Er hat
die Aufgabe, im Verteidigungsfall, wenn der Bundestag nicht mehr
zusammentreten kann, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Bundestag
und Bundesrat gewahrt bleiben. (Entsendungsrecht)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
21.12.2013 |
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