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Bundesrat

Überblick

 
 
  Der →Bundesrat  ist die Vertretung der Bundesländer auf Bundesebene. Als →Verfassungsorgan auf Bundesebene ist er eine Art "Gesandtenkongress" (Eckhardt/v.Rosen-v.Hoewel, 1949/1971, S,174), der aus Mitgliedern der Regierungen der Länder besteht. Insofern darf man ihn nicht vergleichen mit einer zweiten Kammer wie z. B. dem amerikanischen Senat, dessen Mitglieder vom Volk in den einzelnen Bundesstaaten gewählt werden (Senatsprinzip).

Im Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland haben die Bundesländer, abhängig  von ihrer Bevölkerungszahl, drei bis fünf Stimmen. Die Mitglieder werden von den Landesregierungen berufen und abberufen und sind an die Weisungen ihrer Regierungen gebunden. Besonders wichtig ist angesichts möglicher Koalitionsregierungen in einem Bundesland, dass die Stimmen eines Bundeslandes nur einheitlich abgegeben werden können. Im Allgemeinen werden die jeweiligen Ministerpräsidenten der Länder, Länderminister für Bundesangelegenheiten und andere Fachminister in den Bundesrat entsandt. Den Vorsitz des Bundesrates führt jeweils ein im Jahresturnus wechselnder Präsident des Bundesrates, der vom Bundesrat gewählt wird. Dieser ist zugleich Vertreter des Bundespräsidenten.

Der Bundesrat stellt im System der Funktionentrennung im →Bundesstaat Deutschland ein ausgeprägtes Kontrollorgan dar, das seine Befugnisse im System der vertikalen Gewaltenteilung wahrnimmt.

 

Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes

Der Bundestag, der selbst keine Gesetze erlassen kann, wirkt aber in erheblichem Umgang bei der Gesetzgebung des Bundes mit.

  • Mit dem Recht zur Gesetzesinitiative kann er Gesetzesvorlagen einbringen.

  • Gesetzesvorlagen der Bundesregierung werden zunächst dem Bundestag zugeleitet, der dazu Stellung nehmen kann.

  • Bei der Gesetzgebung hat der Bundesrat bei Gesetzen, die eine Verfassungsänderung mit sich bringen, und Gesetzen, die die föderative Grundordnung in Deutschland betreffen, ein Zustimmungsrecht. Das bedeutet, dass ein solches Gesetz ohne die Zustimmung des Bundestages nicht in Kraft treten kann. (Zustimmungsrecht, »Zustimmungsgesetz) Hat der Bundesrat Bedenken gegen eine vom Bundestag verabschiedetes Gesetz, kann er, statt dieses gänzlich abzulehnen, die Einberufung des »Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) beantragen. In diesem Ausschuss, der dessen 32 Mitglieder je zur Hälfte vom Bundesrat und Bundestag versuchen beide Verfassungsorgane zu einer Einigung zu kommen.  Dabei stimmen die 16 vom Bundesrat entsandten Mitglieder und die 16 nach dem Fraktionenporoporz des Bundestags bestimmten Bundestagsabgeordneten nicht getrennt für sich, sondern gemeinsam um Plenum ab. Zudem sind die Mitglieder des Vermittlungsausschusses nicht an Weisungen gebunden. Als Ergebnis seiner Arbeit kann er dem Bundestag und dem Bundesrat eine Empfehlung geben, wie in dem konkreten Fall verfahren werden soll. Spricht sich der Vermittlungsausschuss einstimmig dafür aus, kommt es zu einem "echten Vermittlungsergebnis". Das bedeutet, dass es sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat mehrheitsfähig sein wird.

  • Bei den anderen Gesetzen kann der Bundestag Einspruch erheben (Vetorecht). Das Vetorecht kann allerdings vom Bundestag überstimmt werden. (Einspruchsrecht, »Einspruchsgesetz)

  • Tritt der so genannte Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) ein oder in anderen Notfällen (Verteidigungsfall, "innerer Notstand" (Art. 91 GG) hat der Bundesrat das Recht zur »Notstandsgesetzgebung. (»Notstandsverfassung)

  • Der Bundesrat wählt die Hälfte der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. (Wahlrecht)

  • Der Bundesrat kann die sofortige Aufhebung (Art 35 GG) von Maßnahmen und Rechtsvorschriften verlangen, die mit denen der Bund in Ausnahme-/Notsituationen in die Hoheitsrechte der Länder eingegriffen hat. (Aufhebungsverlangen)

  • Der Bundesrat hat das Recht zur Anklage des Bundespräsidenten und kann beim Bundesverfassungsgericht, wie die anderen Verfassungsorgane auch, eine Klage einreichen. (Klagerecht)

  • Der Bundesrat entsendet im Verteidigungsfall 16 der 48 Mitglieder des  Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a GG) , der mit den 32 weiteren Abgeordneten des Bundestags, ein Notparlament bildet. Er hat die Aufgabe, im Verteidigungsfall, wenn der Bundestag nicht mehr zusammentreten kann, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Bundestag und Bundesrat gewahrt bleiben. (Entsendungsrecht)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 21.12.2013

 
      
   
       

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