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Verfassungsorgane

Überblick

 
 
  Das politische System der Bundesrepublik Deutschland weist eine Reihe von →Verfassungsorganen auf, die in dem nachfolgenden Funktionsdiagramm dargestellt werden.

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine Reihe verschiedener Verfassungsorgane. Das sind politische Institutionen des Staates, die in der Verfassung – dem Grundgesetz - verankert und unter besonderen Schutz gestellt sind. Sie können nicht abgeschafft und nur in engen Grenzen verändert werden. Artikel 20 des GG erklärt ausdrücklich zu unveränderbaren Verfassungsgrundsätzen: Demokratie, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Sozialstaat, Bundesstaat und Widerstandsrecht. Diesen Verfassungsgrundsätzen unterliegt die gesamte Gestaltung des Staates, seiner Organe und ihrer Aufgaben. Gemeinsam mit den im Grundgesetz garantierten Grundrechten, die nicht geändert werden dürfen, bilden sie die Grundlage des politischen Systems in Deutschland.
Die höchsten politischen Institutionen in Deutschland heißen Bundesorgane und tragen den Hinweis auf die bundesstaatliche Struktur des Landes in ihrer Bezeichnung. Ständige Bundesorgane sind Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident.

Die wahlberechtigte Bevölkerung  (deutsche Männer und Frauen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) wählen in ihren Bundesländern die 16 Länderparlamente, die wiederum ihre Länderregierungen mit den jeweiligen Ministerpräsidenten wählen. Zugleich wählen die Wahlberechtigten für die Dauer von 4 Jahren (=Legislaturperiode) das Parlament auf Bundesebene, den Bundestag.

Der Bundestag besteht im Idealfall aus 598 Abgeordneten und wird auf vier Jahre gewählt. Aus Gründen des Wahlrechts (=Überhangmandate u. ä.) sind es allerdings meist mehr als diese Regelzahl. Der Bundestag stellt im System der Gewaltenteilung in Deutschland das wichtigste Organ der Legislative auf Bundesebene dar. Gemeinsam mit dem Bundesrat, der Vertretung der Länder auf Bundesebene steht er für die gesetzgebende Gewalt in Deutschland, die Abgeordneten mit einem freien Mandat ausgeübt wird. Der Bundestag wählt mit der sogenannten Kanzlermehrheit (=absolute Mehrheit der Abgeordneten, mehr als 50%) den Bundeskanzler und ist mit allen seinen Abgeordneten in der zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentretenden Bundesversammlung beteiligt. Zugleich wählt er zusammen mit dem Bundesrat die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundestag tagt im ehemaligen Reichstagsgebäude im Regierungsviertel von Berlin.

Der Bundesrat ist die Vertretung der Bundesländer auf der Ebene der obersten Verfassungsorgane. Die Landesregierungen entsenden dazu, nach Bevölkerungsanzahl unterschiedlich, 3 bis 6 Delegierte in die Ländervertretung. Der Bundesratspräsident, der turnusmäßig wechselt und vom Bundesrat auf ein Jahr gewählt wird, ist zugleich Vertreter des Bundespräsidenten. Gemeinsam mit dem Bundestag wählt er die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Gemeinsam mit dem Bundestag übt der Bundesrat die legislative Gewalt aus. In bestimmten Politikbereichen geben sich die einzelnen Bundesländer selbst Gesetze (z. B. Bildung) in anderen haben sie ein Einspruchsrecht gegenüber Bundesgesetzen und bei anderen Gesetzen des Bundes müssen sie sogar zustimmen, damit diese wirksam werden können (z.B. Gesetze, die die Finanzen oder die Verwaltungsstruktur der Länder betreffen). Ihnen muss der Bundesrat zustimmen. Auch Gesetze, deren Gegenstand eine Verfassungsänderung ist, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Einspruchsgesetze sind dagegen Gesetze, gegen die der Bundesrat zwar einen Einspruch erheben kann, der Bundestag diese aber dennoch verabschieden kann. Dabei wird bei der Einspruchsbehandlung unterschiedlich verfahren. Wenn der Bundesrat mit einfacher Mehrheit gegen ein Gesetz gestimmt hat, reicht auch im Bundestag die einfache Mehrheit, um dieses Votum zu übergehen. Wird ein Gesetz aber mit Zweidrittelmehrheit vom Bundesrat abgelehnt, können sie nur dann verabschiedet werden, wenn sie auch im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Sitz des Bundesrates ist das ehemalige Preußische Herrenhaus in Berlin.

Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der sogenannten Kanzlermehrheit (=absolute Mehrheit der Abgeordneten, mehr als 50%) gewählt. Er bleibt solange im Amt, wie der gewählte Bundestag keinen anderen zum Bundeskanzler wählt (=konstruktives Misstrauensvotum) oder das Parlament nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ggf. vom Bundespräsidenten aufgelöst wird. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor, die von diesem ernannt werden. Den Bundesministern besitzt der Bundeskanzler eine Richtlinienkompetenz, d. h. er legt die Grundsätze der Politik der Bundesregierung in allen Bereichen fest (Kanzlerprinzip). Ansonsten leiten die Minister ihre Ministerien (=Ressorts) in eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Müssen wichtige Grundsatzentscheidungen gefällt werden, erfolgen diese auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Bundesregierung (Kollegialprinzip), die z. B. für bestimmte Fragen Entscheidungen der gesamten Bundesregierung/-kabinett (Bundeskanzler und Bundesminister) als Kabinettbeschlüsse vorsieht. Die Bundesregierung verkörpert die ausführende Gewalt auf der Bundesebene. Das Bundeskanzleramt befindet sich im Regierungsviertel von Berlin, wenige Meter entfernt vom Reichstag. Die Bundesministerien liegen nicht weit davon entfernt.

Der Bundespräsident wird als Staatsoberhaupt des Landes von der Bundesversammlung auf 5 Jahre gewählt. Zur Wahl des Bundespräsidenten treten sämtliche Abgeordnete des Bundestages sowie eine gleiche große Anzahl von Vertretern der Länderparlamente, die den jeweiligen Anteil der Parteien in den Länderparlamenten repräsentieren, zusammen. Der Bundespräsident kann einmal wiedergewählt werden. Er kann dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vorschlagen, wobei das Parlament aber auch einen anderen Kandidaten wählen kann. Wenn der Bundestag einen Bundeskanzler gewählt hat, muss der Bundespräsident diesen ernennen. Absetzen kann der Bundespräsident den Bundeskanzler nicht. Alle politischen Akte des Bundespräsidenten müssen vom Bundeskanzler oder dem jeweils zuständigen Fachminister gegengezeichnet werden. Damit geht die politische Verantwortung gegenüber dem Parlament für diese Handlungen an die Bundesregierung über. Der erste Vertreter des Bundespräsidenten ist der amtierende Bundesratspräsident. Amtssitze des Bundespräsidenten sind das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn-Bad Godesberg.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Verfassungsgericht in Deutschland und steht gleichrangig neben Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Es ist unabhängig von den anderen Verfassungsorganen und ist auch der direkten Kontrolle durch die Wahlberechtigten entzogen. Es besteht aus zwei Senaten, die wie Zwillingsgerichte agieren. Jeder Senat stellt also für sich genommen das Verfassungsgericht dar. Kommt es zu „Verfassungskonflikten“ dann agiert das Bundesverfassungsgericht als Kontrollinstanz gegenüber der Exekutive oder der Legislative und fällt als „Hüter der Verfassung“ verbindliche Entscheidungen in allen es betreffenden Konfliktfällen. Seine Richter, die mindestens 40 Jahre alt sein müssen, werden vom Bundestag und Bundesrat (Wahlmännerausschuss) mit 2/3-Mehrheit auf 12 Jahre gewählt und scheiden mit Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren aus dem Amt aus. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 13.06.2016

 
     
    
   Arbeitsanregungen:
  1. Erläutern Sie:

    • Inwiefern gilt in diesem Verfassungsaufbau das Prinzip der Volkssouveränität?

    • Wie ist das Prinzip der Gewaltenteilung umgesetzt?

    • Worin zeigt sich die bundesstaatliche Ordnung Deutschlands?

  2. Erklären Sie mit eigenen Worten die folgenden Begriffe:

    • Volkssouveränität

    • Kanzlermehrheit

    • Kanzlerprinzip

    • Kabinettsbeschluss

  3. Gestalten Sie ein Infoplakat mit den unbedingt erforderlichen Informationen und Bildern aus dem Internet zu den Amtssitzen der jeweiligen Bundesorgane.

  4. Vergleichen Sie die Verfassungsorgane und ihr Zusammenspiel in der Bundesrepublik mit den Verfassungen der Weimarer Republik und des Kaiserreichs.

 
      
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