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Das
politische System der Bundesrepublik Deutschland weist eine Reihe von →Verfassungsorganen
auf, die in dem nachfolgenden Funktionsdiagramm dargestellt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine Reihe verschiedener
Verfassungsorgane. Das sind politische Institutionen des Staates, die in
der Verfassung – dem Grundgesetz - verankert und unter besonderen Schutz
gestellt sind. Sie können nicht abgeschafft und nur in engen Grenzen
verändert werden. Artikel 20 des GG erklärt ausdrücklich zu
unveränderbaren Verfassungsgrundsätzen: Demokratie, Volkssouveränität,
Gewaltenteilung, Sozialstaat, Bundesstaat und Widerstandsrecht. Diesen
Verfassungsgrundsätzen unterliegt die gesamte Gestaltung des Staates,
seiner Organe und ihrer Aufgaben. Gemeinsam mit den im Grundgesetz
garantierten Grundrechten, die nicht geändert werden dürfen, bilden sie
die Grundlage des politischen Systems in Deutschland.
Die höchsten politischen Institutionen in Deutschland heißen
Bundesorgane und tragen den Hinweis auf die bundesstaatliche Struktur
des Landes in ihrer Bezeichnung. Ständige Bundesorgane sind Bundestag,
Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und
Bundespräsident.
Die wahlberechtigte Bevölkerung (deutsche Männer und Frauen
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) wählen in ihren Bundesländern die 16
Länderparlamente, die wiederum ihre Länderregierungen mit den jeweiligen
Ministerpräsidenten wählen. Zugleich wählen die Wahlberechtigten für die
Dauer von 4 Jahren (=Legislaturperiode) das Parlament auf
Bundesebene, den Bundestag.
Der Bundestag besteht im Idealfall aus
598 Abgeordneten und wird auf vier Jahre gewählt. Aus Gründen des
Wahlrechts (=Überhangmandate u. ä.) sind es allerdings meist mehr als
diese Regelzahl. Der Bundestag stellt im System der
Gewaltenteilung in Deutschland das
wichtigste Organ der Legislative auf Bundesebene dar. Gemeinsam mit dem
Bundesrat, der Vertretung der Länder auf Bundesebene steht er für die
gesetzgebende Gewalt in Deutschland, die Abgeordneten mit einem freien
Mandat ausgeübt wird. Der Bundestag wählt mit der sogenannten
Kanzlermehrheit (=absolute Mehrheit der Abgeordneten, mehr als 50%) den
Bundeskanzler und ist mit allen seinen Abgeordneten in der zur Wahl des
Bundespräsidenten zusammentretenden Bundesversammlung beteiligt.
Zugleich wählt er zusammen mit dem Bundesrat die Richter des
Bundesverfassungsgerichts. Der Bundestag tagt im ehemaligen
Reichstagsgebäude im Regierungsviertel von Berlin.
Der Bundesrat ist die Vertretung der
Bundesländer auf der Ebene der obersten Verfassungsorgane. Die
Landesregierungen entsenden dazu, nach Bevölkerungsanzahl
unterschiedlich, 3 bis 6 Delegierte in die Ländervertretung. Der
Bundesratspräsident, der
turnusmäßig wechselt und vom Bundesrat auf ein Jahr gewählt wird, ist
zugleich Vertreter des Bundespräsidenten. Gemeinsam mit dem Bundestag
wählt er die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Gemeinsam mit dem
Bundestag übt der Bundesrat die
legislative Gewalt aus. In bestimmten Politikbereichen geben
sich die einzelnen Bundesländer selbst Gesetze (z. B. Bildung) in
anderen haben sie ein Einspruchsrecht gegenüber Bundesgesetzen und bei
anderen Gesetzen des Bundes müssen sie sogar zustimmen, damit diese
wirksam werden können (z.B. Gesetze, die die Finanzen oder die
Verwaltungsstruktur der Länder betreffen). Ihnen muss der Bundesrat
zustimmen. Auch Gesetze, deren Gegenstand eine Verfassungsänderung ist,
bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Einspruchsgesetze sind dagegen
Gesetze, gegen die der Bundesrat zwar einen Einspruch erheben kann, der
Bundestag diese aber dennoch verabschieden kann. Dabei wird bei der
Einspruchsbehandlung unterschiedlich verfahren. Wenn der Bundesrat mit
einfacher Mehrheit gegen ein Gesetz gestimmt hat, reicht auch im
Bundestag die einfache Mehrheit, um dieses Votum zu übergehen. Wird ein
Gesetz aber mit Zweidrittelmehrheit vom Bundesrat abgelehnt, können sie
nur dann verabschiedet werden, wenn sie auch im Bundestag eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Sitz des
Bundesrates ist das ehemalige Preußische Herrenhaus in Berlin.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag
des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der sogenannten Kanzlermehrheit
(=absolute Mehrheit der Abgeordneten, mehr als 50%) gewählt. Er bleibt
solange im Amt, wie der gewählte Bundestag keinen anderen zum
Bundeskanzler wählt (=konstruktives
Misstrauensvotum) oder das Parlament nach einer gescheiterten
Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ggf. vom Bundespräsidenten aufgelöst
wird. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die
Bundesminister vor, die von diesem
ernannt werden. Den Bundesministern besitzt der Bundeskanzler eine
Richtlinienkompetenz, d. h. er
legt die Grundsätze der Politik der
Bundesregierung in allen Bereichen fest (Kanzlerprinzip).
Ansonsten leiten die Minister ihre Ministerien (=Ressorts) in
eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Müssen wichtige
Grundsatzentscheidungen gefällt werden, erfolgen diese auf der Grundlage
der Geschäftsordnung der Bundesregierung (Kollegialprinzip), die z. B.
für bestimmte Fragen Entscheidungen der gesamten Bundesregierung/-kabinett
(Bundeskanzler und Bundesminister) als
Kabinettbeschlüsse vorsieht. Die Bundesregierung verkörpert die
ausführende Gewalt auf der Bundesebene. Das Bundeskanzleramt befindet
sich im Regierungsviertel von Berlin, wenige Meter entfernt vom
Reichstag. Die Bundesministerien liegen nicht weit davon entfernt.
Der Bundespräsident wird als
Staatsoberhaupt des Landes von der
Bundesversammlung auf 5 Jahre gewählt. Zur Wahl des
Bundespräsidenten treten sämtliche Abgeordnete des Bundestages sowie
eine gleiche große Anzahl von Vertretern der Länderparlamente, die den
jeweiligen Anteil der Parteien in den Länderparlamenten repräsentieren,
zusammen. Der Bundespräsident kann einmal wiedergewählt werden. Er kann
dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vorschlagen, wobei das Parlament
aber auch einen anderen Kandidaten wählen kann. Wenn der Bundestag einen
Bundeskanzler gewählt hat, muss der Bundespräsident diesen ernennen.
Absetzen kann der Bundespräsident den Bundeskanzler nicht. Alle
politischen Akte des Bundespräsidenten müssen vom Bundeskanzler oder dem
jeweils zuständigen Fachminister gegengezeichnet werden. Damit geht die
politische Verantwortung gegenüber dem Parlament für diese Handlungen an
die Bundesregierung über. Der erste Vertreter des Bundespräsidenten ist
der amtierende Bundesratspräsident. Amtssitze des Bundespräsidenten sind
das Schloss Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in
Bonn-Bad Godesberg.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Verfassungsgericht
in Deutschland und steht gleichrangig neben Bundespräsident,
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Es ist unabhängig von den
anderen Verfassungsorganen und ist auch der direkten Kontrolle durch die
Wahlberechtigten entzogen. Es besteht aus zwei Senaten, die wie
Zwillingsgerichte agieren. Jeder Senat stellt also für sich genommen das
Verfassungsgericht dar. Kommt es zu „Verfassungskonflikten“ dann agiert
das Bundesverfassungsgericht als Kontrollinstanz gegenüber der Exekutive
oder der Legislative und fällt als „Hüter der Verfassung“ verbindliche
Entscheidungen in allen es betreffenden Konfliktfällen. Seine Richter,
die mindestens 40 Jahre alt sein müssen, werden vom Bundestag und
Bundesrat (Wahlmännerausschuss) mit 2/3-Mehrheit auf 12 Jahre gewählt
und scheiden mit Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren aus dem Amt
aus. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Sitz des
Bundesverfassungsgerichts ist Karlsruhe.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
13.06.2016 |
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