Martin Honecker sieht in seinem Beitrag im "Evangelischen
Staatslexikon" das Verhältnis von Gewalt und Revolution wie folgt:
"Allein da, wo wir es mit politischen R.en zu tun haben,
stellt sich die Frage, ob als Begriffsmerkmal das Moment der Gewaltsamkeit
i. S. des Einsatzes physischer Gewalt zu gelten habe. Der
Sprachgebrauch ist nicht exakt festgelegt. Zwar ist die Neigung zu
verzeichnen, unter R.en kämpferische Vorgänge zu verstehen. Der
Revolutionär kämpft nach verbreiteter Vorstellung mit allen Waffen und
scheut vor Gewaltaktion im Gegensatz zum Mann der "Mitte und des
Maßes" nicht zurück. Andererseits hat sich auch der Begriff der
legalen R. einzubürgern vermocht, einer Veränderung der
Verhältnisse, die im Rahmen des geltenden Rechts vollzogen wird.
Desgleichen spricht man von unblutigen R.en, die durchgeführt wurden, ohne
dass es zur Gewaltanwendung kam. Allerdings wird man nicht verkennen
können, dass die sog. unblutige R., bei der es zur Gewaltanwendung
nicht kommt, durchaus keine legale R. zu sein braucht und unter
Bruch der Legalität durchgeführt werden kann und dass es in solchen
Fällen zu Gewaltanwendung vielfach nur deshalb nicht kommt, weil die
Träger der revolutionären Gewalt überwältigend überlegen sind,
Gegenwehr von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die unblutige
R., bei der es zu Gewaltanwendung nicht kommt, erweist sich dann als
Sonderfall der gewaltsamen R. Anders aber liegen die Dinge bei der
legalen R. Wie ist es zu rechtfertigen, einen Vorgang, der sich in
Formen der Legalität abspielt, als R. zu bezeichnen? Müsste dann
nicht jede G.änderung, jede Neuwahl, jeder Regierungswechsel als R.
bezeichnet werden?"