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Die
Landesverfassung wird einschließlich der bis 1753 ergangenen
Landtagsabschiede vom Herzog als bindend anerkannt;
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bei strittiger Auslegung
steht die Entscheidung dem Kaiser zu;
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von den Beamten und Untertanen kann
nur der verfassungsmäßige Gehorsam verlangt werden;
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das Einverständnis der
Landschaft ist bei Steuererhebung und Gesetzgebung notwendig.
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Das
Mitverwaltungsrecht beim Kirchengut wird den Prälaten wieder eingeräumt, die
Oberaufsicht über dasselbe dem Geheimrat;
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der katholische Gottesdienst wird
eingeschränkt;
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dem Kirchengut sind 550.000 Gulden zu ersetzen;
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dasselbe
leistet der Landschaft an jährlichen Beiträgen 60.000 Gulden, die sich
allmählich auf gegen 100.000 erhöhen.
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Das Militär wird ausschließlich aus
der Kriegskasse unterhalten, in welche die Landschaft bis zur
Schuldentilgung jährlich 460.000 Gulden, nachher 45.000 Gulden weniger
beisteuert;
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den Ständen wird der Plan über die Verwendung dieser Gelder
vorgelegt;
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die Zwangsauswahl wird abgestellt.
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Die herzogliche Kammer
vermeidet neue Schulden: die Landschaft wird bezahlt ihr für das erste Jahr
40.000 Gulden und macht ihr ein Geschenk von 60.000.
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Die Wälder werden
geschützt, ungesetzliche Fronden und Dienste abgeschafft.
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Zum Schluss wird
die Huldigung für den Landesfürsten von der Annahme des Erbvergleichs
abhängig gemacht.
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Für den Fall des Abschlusses des Vergleichs hatte die
Landschaft schon vorher jährlich 90.000 Gulden in eine gemeinschaftlich zu
verwaltende Schuldentilgungskasse versprochen, wozu die herzoglichen
Beamtungen von ihren Erträgnissen 190.000 zuschießen kann.
(in der Rechtschreibung an die derzeit geltenden Regeln
angepasst und in Listenform gebracht)