Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen
widersprach nach herrschender Gesetzeslage seit der 1532 für das
Alte Reich, (»Heiliges
Römisches Reich) erlassenen "Peinlichen Gerichtsordnung" (»Constitutio
Criminalis Carolina«, kurz: ▪
Carolina) der "natürlichen" sexuellen
Ordnung und der "natürlichen" sexuellen Praxis. Er war daher regional in der
Altersbegrenzung und im Strafmaß unterschiedlich,
unter Strafe gestellt.
Allerdings muten uns heute die
Altersbegrenzungen, die dabei in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) vorgenommen
wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch
vertretbar an.
Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag
zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton
1998/2002, S.369).
Allerdings hatten die Richter das letzte Wort
und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen
(Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy
2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von
Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)
Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen
Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen
begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie
Beispiele aus England zeigen, immer wieder mal verhängt worden ist,
vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht
missbraucht hat.
Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen
wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl.
Hufton
1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die
Gerichte nur sehr wenige •
Notzuchtfälle verhandelten (vgl.
Lehner 2023, S.105-110).
Der "Geschlechtsverkehr
über soziale Schranken" (Hufton
1998/2002, S.369) hinweg war in der Regel deutlich härter
sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der
gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert,
"dann war ein Kompromiß" (ebd.)
anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das
verdorbene Ware war´, den Mann heiratete, der sie derart entwertet
hatte." (ebd.)
Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört
wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte
verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der
Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer
Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die
Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten
geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie
ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie
hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf
sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor
längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht
für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine
andere Frau genommen hätten." (Loetz
o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre
Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass
sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten
wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre
Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl.
ebd.)
Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf
Sexualität zugesprochen wurde, wurden die psychischen
Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der
sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten
weitgehend ignoriert. (vgl.
ebd.,
S.589)
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