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Umgang mit Sexualdelikten

Sexueller Missbrauch junger Mädchen

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  « – «Sexualleben Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht [ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger MädchenEhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat ] Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Geschlechtsverkehr mit jungen Mädchen widersprach nach herrschender Gesetzeslage seit der 1532 für das Alte Reich, (»Heiliges Römisches Reich) erlassenen "Peinlichen Gerichtsordnung" (»Constitutio Criminalis Carolina«, kurz: ▪ Carolina) der "natürlichen" sexuellen Ordnung und der  "natürlichen" sexuellen Praxis. Er war daher regional in der Altersbegrenzung und im Strafmaß unterschiedlich, unter Strafe gestellt.

Allerdings muten uns heute die Altersbegrenzungen, die dabei in der • Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) vorgenommen wurden, als kaum nachvollziehbar, geschweige denn moralisch vertretbar an.

 Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex lag zwischen 10 und 12 Jahren. (Hufton 1998/2002, S.369).

Allerdings hatten die Richter das letzte Wort und konnten ad hoc entscheiden, "wie weit die Jugendlichen (Heranwachsenden) vielleicht mitschuldig sein mochten." (Naphy 2002, S.131) Zudem lag die Beweislast, auch in Fällen von Kindesmissbrauch "weitestgehend beim Kind." (ebd.)

Wer allerdings eine solchen sexuellen Missbrauchs von ganz jungen Mädchen überführt werden konnte, hatte ein Kapitalverbrechen begangen und musste mit der Todesstrafe rechnen, die auch, wie Beispiele aus England zeigen, immer wieder mal verhängt worden ist, vor allem wenn ein Mann ein Mädchen aus einer höheren Schicht missbraucht hat.

Delikte, die an einfachen Dienstmädchen begangen wurden, wurden jedenfalls kaum geahndet. (vgl. Hufton 1998/2002, S.369) Und auch ansonsten fällt auf, dass die Gerichte nur sehr wenige • Notzuchtfälle verhandelten (vgl. Lehner 2023, S.105-110).

Der "Geschlechtsverkehr über soziale Schranken" (Hufton 1998/2002, S.369) hinweg war in der Regel deutlich härter sanktioniert als Fälle, in denen ein Mädchen von einem Mann aus der gleichen Schicht missbraucht worden ist. Wurde es dabei entjungfert, "dann war ein Kompromiß" (ebd.) anzuraten, und zwar am besten dadurch, "daß ein Mädchen, das verdorbene Ware war´, den Mann heiratete, der sie derart entwertet hatte." (ebd.)

Während die betroffenen Frauen und Mädchen als Opfer streng verhört wurden, interessierten sich die Gerichte, die Sexualdelikte verhandelten, offenbar nur in Ausnahmefällen für die Motive der Täter. Was sie, danach befragt, antworteten, folgte "einer Argumentation; die dem frühneuzeitlichen Muster folgt. Die Angeklagten begründeten ihre Übergriffe mit weit verbreiteten geschlechtsspezifischen Körpervorstellungen, von denen sie ableiteten, was einem Mann zustand oder nicht. So erklärten sie, sie hätten endlich herausfinden wollen, was es mit der Sexualität auf sich habe. Andere Männer führten an, ihre Ehefrauen seien vor längerer Zeit verstorben oder hätten aus verschiedenen Gründen nicht für den Geschlechtsverkehr zur Verfügung gestanden, so dass sie eine andere Frau genommen hätten." (Loetz o. J., S.588) Wieder andere sagten, ihre Ehefrau lebe getrennt von ihnen oder sei schon lange krank, so dass sie ihren "ehelichen Pflichten" nicht nachkommen könne, und glaubten wohl, dass ihnen als Männer in ihrer "Not" das Recht zustand, ihre Sexualität mit einer anderen Frau auszuleben. (vgl. ebd.)

Während den Männer nicht nur damit grundsätzlich das Recht auf Sexualität zugesprochen wurde, wurden die  psychischen Verletzungen von Frauen, Mädchen und Kindern, die Opfer der sexualisierter Gewalt durch Männer wurden, von den Gerichten weitgehend ignoriert. (vgl. ebd., S.589)

[ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger MädchenEhebruch Vorehelicher Geschlechtsverkehr Die Kriminalisierung des Konkubinats ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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