In der
▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800)
wurde im Bereich des Sexualverhaltens der Bevölkerung neben dem ▪
Ehebruch vor allem der
▪ voreheliche
und der uneheliche
»Geschlechtsverkehr
von
Männern und Frauen, die im »Konkubinat
lebten, vom Sexualstrafrecht und den Sittengesetzen der
Policey-Ordnungen unter besondere Beobachtung der Behörden und der
Gesellschaft gestellt und mit Strafen bedroht.
Das Konkubinat, das
auch Kebsehe genannt wurde, war,
modern gesprochen, eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft" eines
Mannes mit einer Frau.
Im römischen Recht
bezeichnete man damit noch weitgehend neutral "jede erbrechtlich nicht
anerkannte Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau" (Gestrich
2003, S.509) und in manchen Gegenden Europas, wie z.
B. in Stadtstaaten Italiens, war sie durchaus zulässig.
Doch schon seit
dem 13. Jahrhundert wurde das Konkubinat von der katholischen Kirche, die nur noch die
im Zuge der ▪ Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe
von ihr
geschlossenen Verbindungen als Vollehen anerkannte, entschieden
bekämpft.
Nach und nach übernahmen auch weltliche Instanzen diese
Position. 1530 erklärte die Reichspolizeiordnung das Konkubinat
zu einem strafbaren Vergehen und setzte damit in Reichsrecht um, was
in einzelnen Landesordnung schon vor der Reformation festgeschrieben
worden war.
So galten z. B. in Württemberg in der Landesordnung von
1521 die "»Konkubianer Gott dem Allmächtigen besonders verhasst und
auch dem Christenvolk ärgerlich«", weil sich ihretwegen "»viel
Plagen und Strafen« entzündeten." (ebd.)
Weil dem so sei, müsse es auch von jedermann bei der Obrigkeit
angezeigt und unmittelbar geahndet werden.
Das Konkubinat
blieb trotz seiner Ablehnung durch Rechtsphilosophen der Aufklärung
wie
»Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) bis zum neuen
Reichsstrafgesetzbuch von 1872, in dem es nicht mehr auftauchte, in
Kraft.
Trotzdem konnte, wer als Paar unverheiratet zusammenlebte,
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Kuppelei auch weiterhin
strafrechtlich belangt werden.
Der 1876 eingeführte so genannte
Kuppelei-Paragraph, der erst 1974 aufgehoben wurde, bot dabei immer
wieder die rechtliche Handhabe gegen so genannte "wilde Ehen" von
Staats wegen vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Vermieter
und Eltern, die in ihrer Wohnung einem unverheirateten Paar das
Zusammenleben erlaubten, zu Geld- und in schweren Fällen mit
mehrjährigen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen verurteilt.
Dafür konnte es reichen, wenn man einem unverheirateten Paar
gestattete, nur für eine Nacht zusammen zu sein. (vgl.
ebd.,
S.510f.)
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