teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


Umgang mit Sexualdelikten

Konkubinat

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  « – «Sexualleben  Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht [ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger Mädchen EhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Konkubinat ] Bausteine Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

In der ▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800) wurde im Bereich des Sexualverhaltens der Bevölkerung neben dem ▪ Ehebruch vor allem der ▪ voreheliche und der uneheliche »Geschlechtsverkehr von Männern und Frauen, die im »Konkubinat lebten, vom Sexualstrafrecht und den Sittengesetzen der Policey-Ordnungen unter besondere Beobachtung der Behörden und der Gesellschaft gestellt und mit Strafen bedroht.

Das Konkubinat, das auch Kebsehe genannt wurde, war, modern gesprochen, eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft" eines Mannes mit einer Frau.

Im römischen Recht bezeichnete man damit noch weitgehend neutral "jede erbrechtlich nicht anerkannte Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau" (Gestrich 2003, S.509) und in manchen Gegenden Europas, wie z. B. in Stadtstaaten Italiens, war sie durchaus zulässig.

Doch schon seit dem 13. Jahrhundert wurde das Konkubinat von der katholischen Kirche, die nur noch die im Zuge der ▪ Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe von ihr geschlossenen Verbindungen als Vollehen anerkannte, entschieden bekämpft.

Nach und nach übernahmen auch weltliche Instanzen diese Position. 1530 erklärte die Reichspolizeiordnung das Konkubinat zu einem strafbaren Vergehen und setzte damit in Reichsrecht um, was in einzelnen Landesordnung schon vor der Reformation festgeschrieben worden war.

So galten z. B. in Württemberg in der Landesordnung von 1521 die "»Konkubianer Gott dem Allmächtigen besonders verhasst und auch dem Christenvolk ärgerlich«", weil sich ihretwegen "»viel Plagen und Strafen« entzündeten." (ebd.) Weil dem so sei, müsse es auch von jedermann bei der Obrigkeit angezeigt und unmittelbar geahndet werden.

Das Konkubinat blieb trotz seiner Ablehnung durch Rechtsphilosophen der Aufklärung wie »Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) bis zum neuen Reichsstrafgesetzbuch von 1872, in dem es nicht mehr auftauchte, in Kraft.

Trotzdem konnte, wer als Paar unverheiratet zusammenlebte, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Kuppelei auch weiterhin strafrechtlich belangt werden.

Der 1876 eingeführte so genannte Kuppelei-Paragraph, der erst 1974 aufgehoben wurde, bot dabei immer wieder die rechtliche Handhabe gegen so genannte "wilde Ehen" von Staats wegen vorzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Vermieter und Eltern, die in ihrer Wohnung einem unverheirateten Paar das Zusammenleben erlaubten, zu Geld- und in schweren Fällen mit mehrjährigen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen verurteilt. Dafür konnte es reichen, wenn man einem unverheirateten Paar gestattete, nur für eine Nacht zusammen zu sein. (vgl. ebd., S.510f.)

[ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger Mädchen EhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Die Kriminalisierung des Konkubinats ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
 

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt f? alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz