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Umgang mit Sexualdelikten

Überblick

Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800)  « –  «Sexualleben Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Frühe Neuzeit (ca. 1350-1800) Zeitalter der Renaissance (ca.1350-1450) Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Zeitalter der Entdeckungen (1415-1531) Absolutismus und Aufklärung (ca. 1650-1789) Beginn des bürgerlichen Zeitalters   Aspekte und RahmenthemenÜberblick Verschiedene Aspekte Rahmenthemen Einzelne sozial- und mentalitätsgeschichtliche Aspekte Überblick Bevölkerungsentwicklung Landleben Stadtleben • Familienleben FrauenlebenKinderlebenLeben der Alten Berufsleben Sexualleben in der frühen Neuzeit Didaktische und methodische Aspekte Überblick [ Christliche Sexualmoral, Sexualstrafrecht und Policey-Ordnungen in der frühen Neuzeit Überblick Von der mönchischen Askese zur allgemeinen christlichen Sexualmoral Innereheliche Sexualität als Notlösung gegen das Begehren Sakramentalisierung und Klerikalisierung der Ehe Die christliche Einmischung in sozio-sexuelle Praktiken Christliche Moral und staatliches Recht Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung Sexueller Missbrauch junger Mädchen EhebruchVorehelicher GeschlechtsverkehrKonkubinat Bausteine ] Die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur  Sexuelle Gewalt Altersungleiche Paarbeziehungen Die Entwicklung sozial konstruierter Scham in der frühen Neuzeit und im BarockLeben des Adels Soldatenleben Studentenleben KlosterlebenRäuberleben Mode und KleidungReisen Kranke und Gesunde Lesen Deutsche Geschichte
 

Sozialdisziplinierung als Mittel der Staatsentwicklung
Überblick
Aspekte der Sozialdisziplinierung (Oestreich/Schulze)

Mit der 1532 für das Alte Reich, (»Heiliges Römisches Reich) erlassenen "Peinlichen Gerichtsordnung" (»Constitutio Criminalis Carolina«, kurz: ▪ Carolina) wurden christliche Moralvorstellungen Teil des reichsstaatlichen Strafrechts und die christliche Ehe unter einen besonderen Schutz gestellt.

Die ▪ Carolina erhob den Anspruch, die in der Gesellschaft schon ▪ von der christlichen Ehedoktrin gerahmten Vorstellungen der christlichen Sexualmoral einheitlich und verbindlich für das ganze Reich und seine Territorien zu regeln. Wie in vielen anderen Fragen auch, gingen aber Anspruch und Wirklichkeit dabei noch oft auseinander.

Im Fokus des Gesetzes standen Sexualdelikte, von denen nach herrschender Meinung Gefahren für die christliche Ehe, die Fortpflanzung und die männliche Autorität und Ehre ausgingen. Dazu zählte man "Unkeuschheit wider die Natur, Blutschande, gewaltsame Entführung, Notzucht, Ehebruch, zweifache Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken verkauffen» (Art. 122)" (Eder 2002, S.55) dazu noch Kindsmord oder Kindesweglegung. V

Das Gesetzeswerk stand dabei auf der Grundlage des Verständnis von ›Sexualität‹ der Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800), das von drei zentralen Differenzierungen ausging und zwischen ehelicher und nicht ehelicher und zwischen ›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität unterschied sowie die verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen berücksichtigte. (vgl. Wunder 2023, S.105f.) Anderes, wie "die »heißen« Themen • vorehelicher Geschlechtsverkehr und Prostitution" ließ die Carolina "schon allein wegen der großen Differenz zwischen dem Recht und der sozio-sexuellen Praxis" (Eder 2002, S.54) außen vor und verzichtete auf ihre Sanktionierung.

Hochgehalten wurden vor allem die Rechtsprinzipien der Blutsverwandtschaft, der Jungfräulichkeit und die Vorstellung einer "natürlichen" sexuellen Ordnung und einer ebenso "natürlichen" sexuellen Praxis.

In diesem Zusammenhang befassten sich Gerichte immer wieder mit Delikten, die in den Bereich von ▪ Unzucht, ▪ Notzucht und ▪ Ehebruch fielen. Dabei spielte die Ehre von Frauen als Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur eine zentrale Rolle. Stets ging es dabei um die Verletzung oder Minderung des ▪ sozialen Konstrukts der Frauenehre, das im Kern auf der "Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und (der) sexuelle(n) Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann, gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der Familie" (Fuchs 1999, S. 231) beruhte.

Wenn solche Delikte vor Gericht verhandelt wurden, spielte es keine größere Rolle, ob das unzüchtige Verhalten der heterosexuellen Partner einvernehmlich oder nicht einvernehmlich unter Anwendung von körperlicher Gewalt, geschweige denn anderen Formen sexualisierter Gewalt zustande gekommen war.

[ Umgang mit Sexualdelikten Überblick Vergewaltigung  Sexueller Missbrauch junger MädchenEhebruchVorehelicher Geschlechtsverkehr Die Kriminalisierung des Konkubinats ]

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 18.08.2026

 

 
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