Mit der 1532 für
das Alte Reich, (»Heiliges
Römisches Reich) erlassenen "Peinlichen Gerichtsordnung" (»Constitutio
Criminalis Carolina«, kurz: ▪
Carolina) wurden
christliche Moralvorstellungen Teil des reichsstaatlichen
Strafrechts und die christliche Ehe unter einen besonderen Schutz
gestellt.
Die ▪
Carolina erhob
den Anspruch, die in der Gesellschaft schon
▪ von der christlichen Ehedoktrin
gerahmten Vorstellungen der christlichen Sexualmoral einheitlich
und verbindlich für das ganze Reich und seine Territorien zu regeln.
Wie in vielen anderen Fragen auch, gingen aber Anspruch und
Wirklichkeit dabei noch oft auseinander.
Im Fokus des
Gesetzes standen Sexualdelikte, von denen nach herrschender Meinung
Gefahren für die christliche Ehe, die Fortpflanzung und die
männliche Autorität und Ehre ausgingen. Dazu zählte man
"Unkeuschheit wider die Natur, Blutschande, gewaltsame Entführung,
Notzucht, Ehebruch, zweifache Ehe, Kuppelei und die «Straff der jhenen so jre eheweiber oder
kinder durch böses genieß willen williglich zu vnkeuschen wercken
verkauffen» (Art. 122)" (Eder 2002,
S.55) dazu noch Kindsmord oder Kindesweglegung. V
Das Gesetzeswerk
stand dabei auf der Grundlage des Verständnis von ›Sexualität‹ der
▪ Frühen Neuzeit (ca. 1350-1800),
das von
drei zentralen
Differenzierungen ausging und zwischen ehelicher und nicht
ehelicher und zwischen
›natürlicher‹ und ›unnatürlicher‹ Sexualität unterschied sowie
die verwandtschaftlichen Nähe der beteiligten Personen
berücksichtigte. (vgl.
Wunder
2023, S.105f.) Anderes, wie "die »heißen« Themen
• vorehelicher
Geschlechtsverkehr und Prostitution" ließ die Carolina "schon allein
wegen der großen Differenz zwischen dem Recht und der sozio-sexuellen Praxis" (Eder 2002,
S.54) außen vor und verzichtete auf ihre Sanktionierung.
Hochgehalten wurden
vor allem die Rechtsprinzipien der Blutsverwandtschaft, der
Jungfräulichkeit und die Vorstellung einer "natürlichen" sexuellen
Ordnung und einer ebenso "natürlichen" sexuellen Praxis.
In
diesem Zusammenhang befassten sich Gerichte immer wieder mit
Delikten, die in den Bereich von ▪
Unzucht, ▪
Notzucht und ▪
Ehebruch fielen. Dabei
spielte die
▪
Ehre von Frauen als
Sittlichkeitsnorm und soziale Zwangsstruktur eine zentrale
Rolle. Stets ging es dabei um die Verletzung oder Minderung des ▪
sozialen Konstrukts der Frauenehre, das im Kern auf der "Unversehrtheit der Jungfräulichkeit und
(der) sexuelle(n) Fixierung ehefräulicher Sexualität auf den Ehemann,
gekoppelt an ein Pflichterfüllungsethos im funktionalen Kontext der
Familie" (Fuchs
1999, S. 231) beruhte.