Art. 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland
erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für
alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten
und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des
ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten
aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
10.10.2023
Arbeitsanregungen:
Geben Sie den Inhalt von §
231 des Versailler Vertrages in eigenen Worten wieder.
Zeigen und erläutern Sie,
welche Bedeutung die Diskussion um den § 231 des Versailler Vertrages zu
Beginn und im weiteren Verlauf der
Weimarer Republik gehabt
hat.
Diskutieren Sie auf diesem
Hintergrund andere Möglichkeiten der Konfliktlösung und beurteilen Sie
deren Realisierungsmöglichkeiten am Ende des
Ersten Weltkrieges.