teachSam- Arbeitsbereiche:
Arbeitstechniken - Deutsch - Geschichte - Politik - Pädagogik - PsychologieMedien - Methodik und Didaktik - Projekte - So navigiert man auf teachSam - So sucht man auf teachSam - teachSam braucht Werbung


 

 

Quellenauswahl

Universitätsgesetz - Karlsbader Beschlüsse (20.09.1819)

 Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1848/49

 
GESCHICHTE
Grundbegriffe der Geschichte Europäische Geschichte Reformation und Glaubenskriege (1517-1648) Beginn des bürgerlichen Zeitalters Deutsche Geschichte Deutsche Verfassungsgeschichte Reformation und Glaubenskriege 1517 - 1648 Deutschland zur Zeit des Absolutismus 1648-1790 ▪ Kontinuität und Wandel im Deutschen Reich 1763-1806 [  Vom Wiener Kongress bis zur Revolution 1815-1849/49 Überblick Deutschland und die Revolutionen von 1830 und 1848 in Frankreich Hambacher Fest 1832 • Politische Bewegungen Quellenauswahl Bausteine ] Das deutsche Kaiserreich 1871-1919 Weimarer Republik 1918/19-1933 Nationalsozialistische Diktatur 1933-1945 ▪ Deutschland 1945 bis 1990 Deutschland nach der Wiedervereinigung
 

Universitätsgesetz - Karlsbader Beschlüsse (20.09.1819)

»Provisorischer Bundesbeschluss über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln«

§. 1. Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instruktionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residierender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Kurators oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden.
Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußern Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen.
Das Verhältnis dieser außerordentlichen Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie alles, was auf die nähere Bestimmung ihres Wirkungskreises und ihrer Geschäftsführung Bezug hat, in den ihnen von ihrer obersten Staatsbehörde zu erteilenden Instruktionen, mit Rücksicht auf die Umstände, durch welche die Ernennung dieser Bevollmächtigten veranlasst worden ist, so genau als möglich festgesetzt werden.

§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht oder Überschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Missbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Gemüter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne dass ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Beschluss in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen sein werden, irgend ein Hindernis im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie anders, als auf den vollständig motivierten Antrag des der Universität vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten oder von demselben vorher eingeforderten Bericht beschlossen werden.
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr-Institute wieder angestellt werden.

§. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisierte Verbindungen auf den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrechterhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, dass Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht autorisierten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.

§. 4. Kein Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluss eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender ohne ein befriedigendes Zeugnis seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität von irgend einer andern Universität aufgenommen werden.

(aus: Protokolle der Bundesversammlung, 1819, 35. Sitzung, § 220., - an moderne Rechtschreibung angepasst)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 12.10.2023

   
   Arbeitsanregungen:
  1. Arbeiten Sie in einer tabellarischen Übersicht die Bestimmungen des Universitätsgesetzes heraus.

  2. Welche Absichten werden mit dem Gesetz verfolgt?

  3. Verfassen Sie eine Resolution, mit der Sie sich gegen das Universitätsgesetz aussprechen.

  4. Schreiben Sie einen Bericht eines Spitzels, der sich über die Möglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes in die Praxis äußert.

 
   
 

 
ARBEITSTECHNIKEN und mehr
Arbeits- und ZeitmanagementKreative ArbeitstechnikenTeamarbeit ▪ Portfolio ● Arbeit mit Bildern  Arbeit mit Texten Arbeit mit Film und VideoMündliche KommunikationVisualisierenPräsentationArbeitstechniken für das Internet Sonstige digitale Arbeitstechniken 
  

 
  Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA)
Dies gilt für alle Inhalte, sofern sie nicht von
externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de
-
CC-Lizenz