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Herzogliche Lustjagden als Teil der höfischen Festkultur

Das Jagdrecht als Adels- und Fürstenprivileg

Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens (1728-1793)

 
GESCHICHTE
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Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Das Jagen ist schon seit dem Mittelalter Adelsprivileg. Welchen Schaden das im 18. Jahrhundert noch überaus zahlreiche Wild in Wald und Flur auch anrichtet, welche Verwüstungen die Jagden mit großem Gefolge auch auf den Äckern der Bauern hinterlassen, für die Bevölkerung ist Wild tabu. Wer es "wildert", wird streng bestraft.

Das Jagdrecht, das in alter Zeit, als erlegtes Wild noch zur Nahrungsversorgung nötig ist, alle besitzen, ist im 18. Jahrhundert also längst zum Privileg des Adels geworden oder ganz in die Hände der Landesherren übergegangen.

Schon in fränkischer Zeit können die Könige bis zum Ende des 9. Jahrhunderts nämlich durchsetzen, dass das Recht des freien Tierfangs durch so genannte Bannforste eingeschränkt wird. In diesen Banngebieten, die sie von Förstern verwalten und vor Rodung und Wilderei "schützen" lassen, behalten sie sich das Recht alleiniger Nutzung vor. Mit der schwindenden Kraft königlicher Zentralgewalt beanspruchen die Landesfürsten die ehemals königlichen Bannforste für sich und erweitern die Bannrechte zum Jagdregal, das ihnen allein die Jagdrechte in ihrem Territorium sichert. Es st damit auch Ausdruck fürstlichen Strebens nach uneingeschränkter absolutistischer Machtfülle ohne Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse anderer.

Wer in einem fürstlichen Territorium auf welches Wild Jagd machen darf, liegt im Ermessen des Fürsten. So unterscheidet man auch zwischen hoher und niederer Jagd, die unterschiedlichen sozialen Gruppierungen zustehen. Der Fürst und der hohe Adel darf danach auf Hochwild (Hirsch, Wildschwein oder Gemsen), der niedere Adel und Bauern, sofern sie vom Adel die Erlaubnis erhalten, auf das Niederwild (Reh, Hase, Fasan) Jagd machen.

Jagdfrondienste und andere Belastungen für die Bauern

Adeliges und fürstliches Jagdvergnügen brachte vor allem für die Bauern große Belastungen mit sich. Schon 1580 kursierte in Württemberg der folgende Spruch aus einer Reihe anderer Sprüche, die als Trias, "Wirtemberg betreffend"  bekannt sind, weil sie jeweils 'drei Ding' über Land und Leute aussagen. (vgl. Lahnstein 1983, S. 280)

Drei Ding sein beschwerlich in Wirtemberg:
vil wiltprett,
vil fronen,
vil rechnungen.

Den Bauern wurde eine Vielzahl von Jagdfrondiensten auferlegt, auf ihren Feldern hinterließen die Bewegungsjagden der adeligen Jagdgesellschaften, die rücksichtslos auch durch stehendes Korn geführt wurden, einen gewaltigen Flurschaden und das "geschützte" und damit völlig übersetzte Wild fraß sich durch die Felder, ohne dass den Bauern eine wirksame Wildschadensabwehr möglich war.

"Tag und Nacht muss ein Teil der Gemeinde die Felder vor dem Wilde hüten; gestattet sind dabei nur kleine, durch Bengel am Laufen, durch Maulbänder am Beißen verhinderte Hunde, die noch dazu von den Forstbeamten ungestraft weggeschossen werden. Morgenweise brechen die Wildschweine die Äcker um; herdenweise kommt das Wild in die Dörfer." (Adam 1907, S.199)

Ein schier aussichtloser Kampf der Bauern gegen das Wild auf den Feldern

Als Folge blieben viele Felder unbebaut. Und auch aufwändige und kostspielige Anstrengungen der Dörfer mit Zaunstecken oder Bretterzäunen das Wild von den Feldern abzuhalten, waren vergeblich. Der Wald konnte das Wild in der vorhandenen Zahl einfach nicht ernähren. Die Wildschweine schlugen den besten Zaun durch und das Rotwild setzte einfach darüber. (vgl. Adam 1907, S.199.)

Verglichen mit heutigen Verhältnissen gab es eine unglaublich hohe Zahl von Rot- und Schwarzwild in Deutschland und ganz Mitteleuropa. Allein der Wildschweinbestand war schier unermesslich, wie die Anzahl der bei verschiedenen Jagdereignissen erlegten Tiere, die so genannte Wegstrecke, unter Beweis stellte.

Aus Hessen gibt es Berichte darüber, was während einer einzigen Jagd zur Strecke gebracht worden ist:  von 1.000 Schweinen ist da die Rede. Die Landgrafen von »Hessen-Darmstadt »Georg I. (1547-1596) und »Georg II. (1605-1661) erlegten, überlieferten Aufzeichnungen zufolge, in 68 Jahren insgesamt 50.000 Schweine. (vgl. Wokalik 2006c) Und die Zahlen, die die großen ▪"Lustjagden" Carl Eugens (1728-1793) erreichten, belegen dies auch für das Herzogtum Württemberg.

Die viel zu große Anzahl von Wildschweinen  veranlasst  Kaiser »Josef II. (1741-1790) 1786 gar, das Schwarzwild zu Raubzeug zu erklären. Dies hat zur Folge, dass Wildschweine fortan außerhalb von ▪ Saugärten, einer besonderen Form des ▪ Tiergartens, von jedermann erlegt werden dürfen. (vgl. ebd.)

Angesichts ihres aussichtlosen Kampfes gegen das Wild auf ihren Feldern ist "der Hass des Bauernvolks gegen die herrschaftlichen Förster oder Jäger tief eingewurzelt, immer neu genährt und auch erbittert erwidert." (Lahnstein 1983, S. 280). Kein Wunder, dass der Wilddieb, obwohl Rechtsbrecher, beim Volk große Sympathie findet.

Die Jagdfronden werden angesichts solcher Verhältnisse und Einstellungen von den Untertanen als besonders drückend empfunden.

Was den fronenden Bauern dabei abverlangt wurde, hat der württembergische Geschichtsschreiber des Biedermeier »Christian Reinhold Köstlin (1813-1853) für die Regierungszeit des württembergischen Königs »Wilhelm I. (1781-1864) zusammengefasst.

"Als Forstfronden waren in den Lagerbüchern in der Regel nur aufgeführt: Jagen, Hägen, Seilwägen führen, Hunde aufstocken. Die Forstmeister aber forderten von den Gemeinden nicht nur alles, was den Jagddienst als solchen angeht, sondern auch alles, was zum Dienst des Forstamts gehört oder in einiger Beziehung dazu steht, sollte es auch lediglich den persönlichen Nutzen der Beamten betreffen. So mussten z . B. die Gemeinden im Winter in den Waldungen Bahn schleifen, im Sommer das Waldgras mähen, dörren, und in die Magazine führen, den Haber für das Wild im Winter beiführen, Sulzen anlegen und Jagdschirme machen, für Waldwege und Brücken sorgen, das Wildpret füttern, Holz für dasselbe fällen, Eicheln sammeln, wildes Obst klauben, Einsprünge machen usw." (Köstlin 1839, S.141)

Solche Frondienste, die aus mittelalterlichen feudalen Rechten von Grundherren abgeleitet waren, galten wohl auch schon, ehe ▪ Carl Eugen (1728-1793) im Herzogtum Württemberg mit seiner Jagdleidenschaft und der ▪ Vorliebe für Lustjagden und den entsprechenden Belastungen für seine Untertanen immer wieder für Unmut sorgte.

Königliche Jagdleidenschaft als Belastung der Untertanen unter Wilhelm I. (1781-1864) von Württemberg

Württemberg zur Zeit Herzog Carl Eugens (1728-1793)
Konkurrenzkampf und Prasserei: Absolutistische Repräsentation von Macht
Versailles in Schwaben: Ludwigsburg zur Zeit Carl Eugens
Höfische Festkultur zur Zeit Carl Eugens

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 04.11.2023

   
 

 
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