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Die vollziehende Gewalt

Montesquieu (1689-1755)


In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen.[...]
Die vollziehende Gewalt muss in den Händen eines Monarchen liegen. Denn dieser Teil der Regierung, der fast immer der augenblicklichen Handlung bedarf, ist besser durch einen als durch mehrere verwaltet, während das, was von der gesetzgebenden Gewalt abhängt, häufig besser durch mehrere als durch einen einzelnen angeordnet wird.
Gäbe es keinen Monarchen und wäre die vollziehende Gewalt einer bestimmten Zahl von Personen anvertraut, die der gesetzgebenden Körperschaft entnommen wären, so gäbe es keine Freiheit mehr. Denn die beiden Gewalten wären vereinigt, die gleichen Personen hätten manchmal nach ihrem Willen sogar dauernd Anteil an der einen wie der anderen. [...]
Es wäre unzweckmäßig, wenn die gesetzgebende Körperschaft ständig versammelt wäre. Das wäre nicht nur unbequem für die Repräsentanten, sondern würde auch die vollziehende Gewalt zu sehr in Anspruch nehmen, die weniger an die Vollziehung denken als darauf bedacht sein würde, ihre Vorrechte und das ihr zur Vollziehung anvertraute Recht zu verteidigen.[...]
Hat die vollziehende Gewalt nicht das Recht, den Unternehmungen der gesetzgebenden Körperschaft Einhalt zu tun, so wird diese despotisch sein. Denn da sie sich alle erdenkliche Gewalt zusprechen kann, wird sie die anderen Gewalten vernichten.
Andererseits bedarf es jedoch nicht der entsprechenden Möglichkeiten für die gesetzgebende Gewalt, der vollziehenden Gewalt Einhalt zu gebieten. Da die Vollziehung ihre natürlichen Grenzen hat, ist es unzweckmäßig, sie zu beschränken, ganz abgesehen davon, dass die vollziehende Gewalt sich fast immer in augenblicklichen Angelegenheiten betätigt. [...]
Wenn aber in einem freien Staat die gesetzgebende Gewalt nicht das Recht haben soll, die vollziehende Gewalt anzuhalten, hat sie das Recht und muss sie die Möglichkeit haben, nachzuprüfen, wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden sind. [..]
Aber welcher Art diese Nachprüfung auch sei, die gesetzgebende Körperschaft darf nicht das Recht haben, über die Person und demgemäß auch über das Verhalten dessen, der die vollziehende Funktion wahrnimmt, richterlich zu urteilen. Seine Person muss unantastbar sein, da es für den Staat notwendig ist, dass die gesetzgebende Körperschaft nicht tyrannisch wird. In dem Augenblick, wo der Träger der Vollziehung angeklagt oder verurteilt würde, gäbe es keine Freiheit mehr.
Dann wäre der Staat keine Monarchie mehr, sondern eine unfreie Republik. [...]
Die vollziehende Gewalt soll [...] mit dem Vetorecht an der Gesetzgebung teilhaben. Ohne diese Befugnis wäre sie bald ihrer Vorrechte beraubt. [...]
Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge des Vetorechts teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten eingreifen. Es ist nicht einmal notwendig, dass sie Anträge stellt. Denn weil sie die Entschließungen jederzeit zu missbilligen vermag, kann sie Beschlüsse über Anträge, die nach ihrer Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen, verwerfen.

(aus: Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200, 203ff.
 


   Arbeitsanregungen:

  1. Arbeiten Sie heraus, welche besonderen Merkmale die vollziehende Gewalt besitzen soll und  mit welchen Argumenten Montesquieu  ihre Konstituierung als eine besondere Gewalt im Rahmen der Gewaltenteilung begründet. 

  2. Zeigen Sie auf, welche der von Montesquieu genannten Prinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht und wie sie verwirklicht sind.
     

                 
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