Home
Nach oben
Zurück
Weiter
 

 

Die gesetzgebende Gewalt

Montesquieu (1689-1755)


In jedem Staat gibt es drei Arten von Gewalt: die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt in Ansehung der Angelegenheiten, die vom Völkerrecht abhängen, und die vollziehende Gewalt hinsichtlich der Angelegenheiten, die vom bürgerlichen Recht abhängen.[...]
Der repräsentative Körper soll nicht gewählt werden, damit er einen unmittelbar wirksamen Beschluss fasse, wozu er nicht geeignet ist, sondern um Gesetze zu machen und darauf zu achten, dass die von ihm gemachten Gesetze wohl ausgeführt werden. Dazu ist er sehr geeignet, das kann niemand besser als er.
Zu allen Zeiten gibt es im Staat Leute, die durch Geburt, Reichtum oder Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der Masse des Volkes vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle Übrigen, so würde die gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten. Sie hätten an ihrer Verteidigung kein Interesse, weil die meisten Entschließungen sich gegen sie richten würden. Ihr Anteil an der Gesetzgebung muss also den übrigen Vorteilen angepasst sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn sie eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt zu gebieten.
So wird die gesetzgebende Gewalt sowohl der Körperschaft des Adels wie der gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert, anvertraut sein. Beide werden ihre Versammlungen getrennt führen, mit gesonderten Ansichten und Interessen.[...]
Die Körperschaft des Adels muss erblich sein. Sie ist es erstlich durch ihre Natur; sodann muss sie ein großes Interesse daran haben, ihre Vorrechte zu erhalten, die an sich verhasst sind und in einem freien Staat immer in Gefahr sein müssen.
Aber eine erbliche Gewalt kann sich verleitet sehen, ihre besonderen Interessen zu verfolgen und die des Volkes zu vergessen. Deshalb sollte sie in den Angelegenheiten, in denen ein starkes Interesse an der Bestechung obwaltet, wie in den Gesetzen, welche die Steuererhebung betreffen, an der Gesetzgebung teilnehmen lediglich mit dem Vetorecht, nicht aber mit dem Beschlussrecht.[...]
Es wäre unzweckmäßig, wenn die gesetzgebende Körperschaft ständig versammelt wäre. Das wäre nicht nur unbequem für die Repräsentanten, sondern würde auch die vollziehende Gewalt zu sehr in Anspruch nehmen, die weniger an die Vollziehung denken als darauf bedacht sein würde, ihre Vorrechte und das ihr zur Vollziehung anvertraute Recht zu verteidigen.
Wenn die gesetzgebende Körperschaft ständig versammelt wäre, so könnte es geschehen, dass man nichts weiter täte, als neue Deputierte an die Stelle der alten, verstorbenen zu setzen. Wäre in diesem Falle die gesetzgebende Körperschaft einmal korrumpiert, so würde das Übel unheilbar sein. [...] Wenn es [...] immer die gleiche Körperschaft bliebe, so würde das Volk, nachdem es sie als korrupt erkannt hat, nichts mehr von ihren Gesetzen erwarten, es würde wütend werden oder der Gleichgültigkeit anheim fallen.
Die gesetzgebende Körperschaft darf sich nicht selbst versammeln. Denn man erkennt einer Körperschaft einen Willen nur dann zu, wenn sie versammelt ist; und wenn sie sich nicht vollzählig versammeln würde, so ließe sich nicht sagen, welcher Teil nun wirklich die gesetzgebende Körperschaft wäre, derjenige, der versammelt wäre, oder derjenige, der es nicht wäre. Hätte sie das Recht, sich zu vertagen, so könnte es geschehen, dass sie sich niemals vertagen würde. Das wäre dann gefahrvoll, wenn sie die vollziehende Gewalt antasten wollte. [...]
Hat die vollziehende Gewalt nicht das Recht, den Unternehmungen der gesetzgebenden Körperschaft Einhalt zu tun, so wird diese despotisch sein. Denn da sie sich alle erdenkliche Gewalt zusprechen kann, wird sie die anderen Gewalten vernichten.
Andererseits bedarf es jedoch nicht der entsprechenden Möglichkeiten für die gesetzgebende Gewalt, der vollziehenden Gewalt Einhalt zu gebieten. Da die Vollziehung ihre natürlichen Grenzen hat, ist es unzweckmäßig, sie zu beschränken, ganz abgesehen davon, dass die vollziehende Gewalt sich fast immer in augenblicklichen Angelegenheiten betätigt. [...]
Wenn aber in einem freien Staat die gesetzgebende Gewalt nicht das Recht haben soll, die vollziehende Gewalt anzuhalten, hat sie das Recht und muss sie die Möglichkeit haben, nachzuprüfen, wie die von ihr erlassenen Gesetze ausgeführt worden sind. [...]
Aber welcher Art diese Nachprüfung auch sei, die gesetzgebende Körperschaft darf nicht das Recht haben, über die Person und demgemäß auch über das Verhalten dessen, der die vollziehende Funktion wahrnimmt, richterlich zu urteilen. Seine Person muss unantastbar sein, da es für den Staat notwendig ist, dass die gesetzgebende Körperschaft nicht tyrannisch wird. In dem Augenblick, wo der Träger der Vollziehung angeklagt oder verurteilt würde, gäbe es keine Freiheit mehr.
Dann wäre der Staat keine Monarchie mehr, sondern eine unfreie Republik. [...]
Die vollziehende Gewalt soll [...] mit dem Vetorecht an der Gesetzgebung teilhaben. Ohne diese Befugnis wäre sie bald ihrer Vorrechte beraubt. [...]
Da die vollziehende Gewalt an der Gesetzgebung nur vermöge des Vetorechts teilhat, kann sie nicht in die Erörterung der Angelegenheiten eingreifen. Es ist nicht einmal notwendig, dass sie Anträge stellt. Denn weil sie die Entschließungen jederzeit zu missbilligen vermag, kann sie Beschlüsse über Anträge, die nach ihrer Ansicht nicht hätten gestellt werden sollen, verwerfen.

(aus: Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, Buch XI, Kap. 6, S.200, 203ff.
 


   Arbeitsanregungen:

  1. Arbeiten Sie heraus, welche besonderen Merkmale die gesetzgebende Gewalt besitzen soll und  mit welchen Argumenten Montesquieu  ihre Konstituierung als eine besondere Gewalt im Rahmen der Gewaltenteilung begründet. 

  2. Weisen Sie am Text nach, dass es Montesquieu nicht um die Herstellung demokratischer Verhältnisse im modernen Sinne geht.

  3. Zeigen Sie auf, welche der von Montesquieu genannten Prinzipien im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind.
     

                 
  Center-Map ] Überblick ] Textauswahl ] Links ins WWW ] Bausteine ]  
                       

          CC-Lizenz
 

 

Creative Commons Lizenzvertrag Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International License (CC-BY-SA) Dies gilt für alle Inhalte, sofern sie nicht von externen Quellen eingebunden werden oder anderweitig gekennzeichnet sind. Autor: Gert Egle/www.teachsam.de