•
Das Reich in der frühen
Neuzeit (1256-1806)
•
Kaiser und Reich
im Spätmittelalter und der Reformationszeit (1256-1648)
•
Überblick
▪
Die Häuser Habsburg
und Habsburg-Lothringen bis 1806 (Genealogie)
Im
Mittelalter gehörten die meisten Gebiete, die man geografisch zu
dem zählten kann, was man als die Niederlande bezeichnen konnte,
als Herzogtum Niederlothringen rein äußerlich zum Deutschen
Reich, zerfielen aber ein größere Anzahl selbständiger
Herrschaftsgebiete (kleinere Herzogtümer, Grafschaften und
Städte), die wenig miteinander zu tun hatten, es sei denn, dass
sie gemeinsam in größere äußere Konflikte ihrer Landesherrn
hineingezogen wurden.
In den lehnsrechtlich-ständischen feudalen
Strukturen dieser Gesellschaften waren die Machtbefugnisse der
Landesherrn durch die »Stände
bzw. deren Ve rtretungen
oder Versammlungen (z. B. Generalstände, Landstände,
Provinzialstände) eingeschränkt. Dabei wurde die
Einteilung der Menschen in verschiedene Stände, die in den
Ständeversammlungen aus unterschiedlichen Gründen, vor allem
aber um über Finanzmittel der jeweiligen Regierung abzustimmen,
zusammentreten, unterschiedlich vorgenommen. In den Niederlanden
der frühen Neuzeit hatten der Klerus, der Adel und bestimmte
Verwaltungseinheiten wie z. B. Städte und Ämter,
Verwaltungsbezirke in den Versammlungen der so genannten »Generalstaaten
und den Provinzialständen. Im »Heiligen
Römischen Deutscher Nation (962-1806) waren auf den »Reichstagen
die Kurfürsten, die weltlichen und geistlichen Fürsten sowie die
Reichsstädte vertreten. In Frankreich z. B. galt die so genannte
Drei-Stände-Ordnung aus dem Ersten Stand (oberer und niederer
Klerus), dem Zweiten Stand (Adel) und dem Dritten Stand (alle
freien Bauern und freien Bürger).
Die Rechte und Privilegien der Stände in den verschiedenen
Provinzen und Städten der Niederlande sind in der frühen Neuzeit
so fest begründet", dass dem absolutistischen Machtstreben der »burgundischen
Herzöge, die das Land seit dem Beginn des 15.
Jahrhunderts die »Burgundischen
Niederlande) regierten in den Niederlanden enge Grenzen
gesetzt waren.
Die Rechte und
Privilegien, die die Stände in ihren Regionen errungen hatten,
betrafen vor allem die Gerichtsbarkeit, die
städtische und kirchliche Verwaltung sowie Fragen, die mit der
Auferlegung von Steuern und der Aushebung von Truppen
zusammenhingen.
Argwöhnisch reagierten sie daher auf alle Versuche, ihre
althergebrachten Rechte einzuschränken und widersetzten sich
nach Kräften allen Anstrengungen, den
politisch-gesellschaftlichen "Flickenteppich" der "Kleinstaaten"
in den
Niederlande, durch die
Vereinheitlichung der Verwaltung und Zentralisierung hin zu
einem modernen Territorialstaat unter einer einzigen
monarchischen Spitze voranzubringen.
Daran änderte sich im Grunde auch nicht viel, als die
Niederlande in der Mitte des 16. Jahrhunderts unter die
Herrschaft der »Habsburger
kam. Ein solcher Wechsel des Herrscherhauses war in in einer
dynastisch geprägten Herrschaftsordnung grundsätzlich nichts
Besonderes. Allerdings beschwor er auch häufig Konflikte herauf,
wenn andere konkurrierende Dynastien ebenfalls
Herrschaftsansprüche erhoben. So auch in diesem Fall.
Der Wechsel der Herrscherhauses: Vom Haus Burgund-Valois zum
Haus Habsburg
Die Habsburger-Dynastie trat an die Stelle des »Haus
Burgund-Valois, nachdem dessen Herzog »Karl
der Kühne (1433-1477), ohne einen männlichen
Nachfolger zu hinterlassen, in den in den sog. »Burgunderkriegen
1477 umgekommen war. Wie sie oft in einer vom dynastischen
Prinzip geregelten Erbfolge, die durch Geburtsrecht und damit
Zugehhörigkeit zu einem bestimmten Herrscherhaus bestimmt war,
schuf eine solche Situation die Möglichkeit, ein neues
Adelsgeschlecht an der Spitze eines Herrschaftsgebietes zu
etablieren. Zugleich weckte eine solche Situation aber die
Begehrlichkeiten miteinander konkurrierender Herrschaftshäuser,
die entweder Ansprüche auf das ganze ohne männlichen Erben
dastehenden Gebiet erhoben oder nur Teile davon beanspruchten
und in mitunter sehr lange anhaltenden Erbfolgekriege
durchsetzen wollten.
In Burgund gab es nach dem Tod »Karls
des Kühnen (1433-1477 zwar keinen männlichen
Thronfolger, aber eine Frau, die als »Erbtochter
Alleinerbin des Vaters wurde. Auch wenn
»Maria
von Burgund (1457-1482) diese Rolle als solche nicht
streitig zu machen war, gaben die verschiedenen Kron»lehen
, die die burgundischen Herzöge vom französischen König erhalten
hatten, dem französischen König, die Gelegenheit, Ansprüche
geltend zu machen. Er deklarierte sie zu reinen »Mannlehen, die nicht auf die Tochter Karls des Kühnen
übergehen konnten, und forderte sie zurück. Zugleich versucht
er, diese Gebiete
militärisch zu vereinnahmen, noch ehe Maria, die nun zu einer
der interessantesten Frauen auf dem dynastischen Heiratsmarkt
der Zeit geworden war, durch ihre Heirat mit dem
österreichischen Erzherzog »Maximilian
(1459-1519) ihre Position im Spiel der Mächtigen der Zeit
stärken konnte.
Als Alleinerbin von Burgund heiratete
»Maria
von Burgund (1457-1482) 1477 den österreichischen Erzherzog
»Maximilian
(1459-1519), der neun Jahre später zum »römisch-deutschen
König (1486) gewählt wurde, ab 1493 nach dem Tod seines
Vaters »Kaiser
Friedrich III. (1415-1493) die Herrschaft über die
»Habsburgischen
Erblande übernahm und als Maximilian I. 1508 zum
römisch-deutschen Kaiser gekrönt wurde. Maximilian wurde als
Ehemann von Maria auch Besitzer der Güter und der Titel seiner
Ehefrau und damit Herzog von Burgund. (»iure
uxoris).

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Die dynastische Verbindung des Hauses »Hauses
Burgund-Valois mit dem des »Hauses
Habsburg, die durch diese Heirat geschaffen wurde,
begründete den sich über mehrere Jahrhunderte hinziehenden
machtpolitischen Gegensatz zwischen den Habsburgern und
Frankreich, dessen Kerngebiet "von habsburgischen Besitzungen
weitgehend umzingelt (war): von den Niederlanden über das Elsass
und die Freigrafschaft Burgund bis zu den Pyrenäen." (Maissen
2013, S.35) Die französischen Könige lebten jedenfalls, so
scheint es, "bis weit in das 17. Jahrhundert hinein unter dem
Trauma einer politischen und militärischen Umklammerung." (Schilling
1994, S.24) (vgl.
Karte weiter unten)
Noch ehe, wie schon erwähnt, die Ehe geschlossen war, zog der französische König »Ludwig
XI. (1423-1483) die an den Vater
»Marias
von Burgund (1457-1482) »Karl
den Kühnen (1433-1477) vergebenen französischen Kronlehen
ein, weil diese als reine »Mannlehen
nicht auf dessen Tochter übergehen konnten und erklärte das
eigentliche Burgund, die Grafschaften »Mâcon,
»Auxerre
und »Charolais
zu »heimgefallenen
»Lehen.
Kurzerhand besetzte er mit seinen Truppen sowohl das eigentliche
Burgund und die Freigrafschaft Burgund als auch die nördlichen
Grenzgebiete
Picardie und das
Artois sowie einige andere Gebiete, die zuvor zum
Herrschaftsgebiet Karls des Kühnen gehört hatten. Nach ihrer
Heirat mit Maximilian konnte dieser 1479 verhindern, dass
Frankreich weitere, ehemals zum französischen Lehnsverband
gehörende Gebiete aus der burgundischen Erbschaft erobern
konnte.
Die militärischen Auseinandersetzungen hielten allerdings weiter
an und der »Burgundische
Erbfolgekrieg (1477–1493) kam erst viele Jahre später mit dem Abschluss des »Vertrages
von Senlis 1493 zu einem Ende. Darin wurde die Aufteilung des
burgundischen Erbes zwischen dem Haus Habsburg und Frankreich
geregelt. Die eigentlichen Niederlande blieben dabei mit der
wirtschaftlich besonders prosperierenden Grafschaft Flandern bei »Habsburg,
während das eigentliche Herzogtum Burgund endgültig Frankreich
zufiel.
Die Haltung der niederländischen Stände nach dem Wechsel des
Herrscherhauses
In der dynastischen Auseinandersetzung der Großen sahen auch die
Stände in den burgundischen Niederlanden eine Chance, Marias
Anerkennung von politischen Zugeständnissen abhängig zu machen.
Im »Großen
Privileg von 1477 gestand ihnen Maria dafür und für ihre
finanzielle Unterstützung eine Reihe von Rechten zu. Die burgundisch-flandrischen Adeligen und Bürgerschaften der
insgesamt ständisch organisierten feudalen Gesellschaft in den
Niederlanden blieben allerdings, auch wenn sie die Habsburger in einer
dynastisch geprägten Herrschaftsordnung als landfremdes
Fürstengeschlecht hinnahmen, dem Hause Habsburg
auch weiterhin unbequem. (vgl. Ritter
1967, S.307)
Dabei ging es neben anderen Fragen immer wieder um das "Problem
der Legitimation zur Ausübung der politischen Macht. Die in
eigenen Organisationsformen (Reichstagen, Landtagen,
Städtetagen) institutionell etablierten
Zwischengewalten (Adel,
Städte, sonstige Stände) " (Zeeden
1973, S.21) erhoben kraft Gewohnheitsrecht Ansprüche auf
Mitregierung oder übten sie
traditionell
aus - die Monarchen hingegen pflegten derlei Ansprüche zu
bestreiten oder nur begrenzt gelten zu lassen und bemühten sich,
die Stände kleinzuhalten, ihren Bewegungsspielraum einzuengen.
Ja, sie suchten sich die Zwischengewalten wirtschaftlich,
steuerlich und administrativ dienstbar zu machen. Die Stände
gingen umgekehrt darauf aus, die Kompetenzen der Fürsten zu
mindern oder doch - gewöhnlich über das Steuerbewilligungsrecht
- wenigstens etwas unter Kontrolle zu bekommen. Das Problem der
politischen Mitregierung war zugleich eine gesellschaftliche
Frage ersten Ranges." (ebd.)
Wenn hier von Mitspracherechten der
Stände und ihren Vertretungen die Rede ist, darf man sich darunter
allerdings keine Volksvertretung im heutigen Sinne vorstellen. Wer bei
ihren Versammlungen, z. B. den General- oder Provinzialständen
in den Niederlanden, Sitz und Stimme erhielt, war nicht vom Volk
gewählt, sondern war eben als Adeliger oder Mitglied des Klerus Vertreter eines bestimmten Standes
oder repräsentierte eine bestimmte Verwaltungseinheit wie z. B.
Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke, deren führende Funktionen
von Mitgliedern einer elitären, oft oligarchisch strukturieren
Schicht von Familiendynastien (»Ehrbarkeit) bekleidet wurden. Der ▪ "gemeine Mann", gewöhnliche
Untertan, wurde von diesen Versammlungen jedenfalls nicht repräsentiert.
Die Burgundischen Niederlande unter Karl V. (1515-1556)
Nach dem frühen Tod von Maximilians Frau
»Maria
von Burgund (1457-1482) und ihres gemeinsamen Sohnes »Philipp
I. von Kastilien (1478-1506) übernahm
»Margarete
von Österreich (1480-1530), die einzige Tochter von
Maximilian und Maria von Burgund, die
»Statthalterschaft
in den Niederlanden. Maximilian machte sie außerdem zum
Vormund seines Neffen
»Karl,
der in den Niederlanden aufwuchs, während dessen Bruder
»Ferdinand
(1503-1554) in Spanien blieb. Auf Druck des niederländischen
Adels, aber wohl auch wegen persönlicher Spannungen zwischen
Maximilian und Margarete, beendete Kaiser Maximilian I. die
Regentschaft und Vormundschaft Margaretes und ließ seinen Enkel
Karl
vor den Generalstaaten, der ständischen Vertretung der
niederländischen Provinzen, vorzeitig für mündig erklären, so
dass dieser am 15. Januar • 1515 als Herzog von Burgund seine
Herrschaft in den Niederlanden antrat.
»Karl V. (geb.
1500, 1516/19-56),
der durch die Heiratspolitik seiner Großeltern die Erblinien
von vier eigenständigen Territorien, darunter die Herrschaft über
das
»Herzogtum
Burgund und die
»burgundischen
Niederlande, in seiner Person vereinigte, wurde •
1519 als
Nachfolger seines Großvaters,
»Maximilian
I. (1459-1519) von Österreich, zum »König
des Deutschen Reichs gewählt und •
1530 in dessen Nachfolge
zum Kaiser gekrönt: "In jedem der 27 Königreiche, 13
Herzogtümer, 22 Grafschaften und neun Baronien, die Karls
buntscheckig, polyzentrisch »zusammengesetzte Monarchie«
bildeten, gab es eigentümliche Rechtsordnungen,
Privilegien,
Verwaltungsorgane, Steuersysteme, Ständevertretungen." (Maissen
2013, S.37)
Auch später, als Karl V.
Herrscher eines riesigen Weltreiches geworden war, hat er
aber offenbar die politischen und wirtschaftlichen Interessen
der
reichen niederländischen Provinzen "niemals ganz über den spanischen und
italienischen vergessen. Erst sein Sohn
»Philipp II. (geb. 1527, 1556-98) galt den Niederländern ganz als "Ausländer" und
seitdem dieser im Jahr 1559 endgültig nach Spanien übergesiedelt
war, "wuchs die gegenseitige Entfremdung von Jahr zu Jahr." (Ritter
1967, S.307)
Mit dem »Erbteilungsvertrag
von Brüssel (1522) der beiden Brüder
»Karl
(1519-56) und »Ferdinand
(1503-1564), der das »Haus
Habsburg in die »Österreichische
und »Spanische
Linie aufspaltete, kamen die ehemaligen »Burgundischen
Niederlande unter die Herrschaft der spanischen Habsburger.
Nach der Abdankung Karls im Jahr 1556 fielen diese Länder
endgültig formal an die Spanische Krone und wurden als die
spanischen Niederlande bezeichnet.

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Während seiner Regierungszeit als Kaiser besaß
»Karl V. (geb.
1500, 1516/19-56)
im Unterschied zu seinen Nachfolgern keine feste Residenz oder
Hauptstadt. Stattdessen zog er als »"Reisekönig" mit seinem bis zu 2000 Personen
zählenden, multinationalen Hofstaat zwischen den einzelnen
Territorien umher, "um wie mittelalterliche Feudalherrscher vor
Ort Recht zu sprechen und persönlichen Kontakt zu pflegen." (Maissen
2013, S.46) In seiner ganzen Regierungszeit verbringt er nur
etwa zehn Jahre in seinem spanischen Königreich, hält sich aber
auch 14 Mal in den Niederlanden auf. Die umfangreiche Reisetätigkeit des Kaisers
mit seinem Gefolge war letzten Endes der Tatsache
geschuldet, dass sein Reich von alten lehnsrechtlich-feudalen
Strukturen zusammengehalten wurde, die über ihre gemeinsame
kaiserliche Spitze verbunden waren. Im Grunde genommen wurden
die Herrschaftsgebiete Karls V. nur durch seine Person zu einer
Einheit zusammengefügt. Daher übte Karl seine Herrschaft auch
"weniger durch den Versuch einer Zentralisation als durch
Koordination aus. Von Bedeutung waren persönliche und auch
Klientelbeziehungen, der Hof und die Dynastie, weshalb der
Hofstaat Karls V. zu den komplexesten seiner Zeit gehörte." (Wielenga
32018. S.22)
Dabei musste er wie die anderen spanischen Könige auch stets
darauf bedacht sein, die verschiedenen Herrschaftstitel, die ihn
zum Herrscher über ein Weltreich machten, so gegeneinander
auszubalancieren, dass seine bzw. ihre weitreichenden und immer
teureren Interventionen in einem Reich, in dem die Sonne seit
der Eroberung der Philippinen 1543 nicht mehr unterging,
Zustimmung finden konnten. (vgl.
Maissen 2013, S.38)
Ein stabiler habsburgischer Einheitsstaat nach absolutistischem
Muster, wie er Karl V. und vor allem seinem Sohn und Nachfolger
»Philipp II. (geb. 1527, 1556-98) vorschwebte, lag jedenfalls damals
noch nicht in Reichweite dieser Monarchen, die den langwierigen
Transformationsprozess mit der dafür nötigen umfassenden •
Sozialdisziplinierung der gesamten Gesellschaft zwar in
manchen Bereichen anstoßen, aber eben aus verschiedenen Gründen
nicht erfolgreich zu einem Ende führen konnten. Zum modernen
Staat führten eben, das zeigt auch das Beispiel der Niederlande
•
viele verschiedene Wege.
»Karl V. (geb.
1500, 1516/19-56) gelang es also nicht, durch
den Aufbau entsprechender Institutionen und die Ausschaltung der
feudalen Zwischengewalten die einheitliche
Untertanengesellschaft in seinem riesigen
Herrschaftsgebiets zu formen, die die Entwicklung zum
modernen Staat kennzeichnet. Je weiter weg, und das betraf in
diesem Falle auch die Niederlande, desto geringer
waren die Chancen, aus der "vielgestaltigen und nur locker
organisierten Gesellschaft des Mittelalters [...] mit ihrer abgestufte(n)
Teilhabe an ursprünglichen Herrschaftsrechten" diesen einheitlichen
Untertanenverband zu schaffen, in dem alle "ohne Ausnahme der höchsten
Staatsgewalt – dem Fürsten also – untertan sein und keine eigenen, sondern
nur delegierte Hoheitsrechte ausüben sollten, die ihnen die Staatsgewalt
übertrug. Das bedeutete politisch und administrativ, dass der Fürstenstaat
jeden einzelnen Bewohner des Territoriums direkt zu erfassen suchte mit
Vorschriften und Verordnungen, mit öffentlichen Lasten und
Steuerforderungen. Es spielte keine Rolle, ob der Untertan einer adeligen
oder kirchlichen Herrschaft oder einem städtischen Bürgerverband angehörte.
Privilegien und Partikularinteressen von Klerus, Adel und
Stadtbürgertum galt es abzuschleifen zugunsten eines vom Fürsten und seiner
Bürokratie festgesetzten einheitlichen Staatsinteresses." (Schilling
1994, S.365f.)
Dass Karl V. im Großen bei der Schaffung des frühmodernen
Staates scheiterte, bedeutete indessen nicht, dass diese
allgemeine europäische Entwicklung im Habsburgerreich im
Zeitalter der Konfessionalisierung zum Stillstand gekommen ist.
So nutzte Karl V. vor allem die katholische Religion als "den
Kern einer spanischen Identität, die grundsätzlich von allen
Untertanen ungeachtet ihrer Sprache geteilt werden konnte, und
auch sollte" (Maissen
2013, S.38), als Mittel der •
Sozialdisziplinierung in seinem Herrschaftsgebiet.
Dabei konnte er auf Rechte zurückgreifen, die von päpstlicher
Seite schon seinen Vorgängern gewährt worden waren. So
hatte der aus Spanien stammende Papst »Alexander
VI. (1431-1503, Papst ab 1492) den spanischen »Katholischen
Königen (Königin
Isabella I. von
Kastilien (1451–1504) und König
Ferdinand II. von Aragón (1452–1516), der als Ferdinand V.
auch König von Kastilien war) nach dem Ende der »Reconquista
(1492), der "Rückeroberung" der Iberischen Halbinsel für das
Christentum, Anfang des Jahres 1492 das Recht verliehen,
"Bischöfe zu ernennen, Kleriker zu disziplinieren und
abzusetzen". (ebd.,
S.39). Mancherorts gestattete er ihnen auch den »Zehnten
einzuziehen, eine etwa zehnprozentige Steuer in Form von Geld
oder Naturalien, die ansonsten an eine geistliche Institution
(etwa Domkapitel, Abtei, Pfarrkirche) zu entrichten gewesen
wären. Dass sie darüber hinaus auch mit Erlaubnis des Papstes
kirchlichen Landbesitz verkaufen durften, um ihre Rolle als
katholische Herrscher ausüben zu können, machte solche
besonderen Rechte auch für die späteren spanischen Monarchen, so
auch für die Habsburger Karl V. und Philipp II. zu einem
einträglichen Geschäft, das sie damit bezahlten, für die
Ausbreitung des katholischen Glaubens im gesamten Weltreich zu
sorgen und ihn mit allen Mitteln zu verteidigen.
Die Kirche steuerte mit verschiedenen Abgaben so etwa ein
Fünftel zu den gesamten Steuereinnahmen der spanischen Krone
bei. Auch im Hinblick auf die Zentralisierung bestimmter
Aufgaben im Reich spielte die Kirche eine •
wichtige Rolle und trieb damit die Tendenzen zur
frühneuzeitlichen Staatsbildung voran. Bei der religiösen
Vereinheitlichung im spanischen Weltreich kam der
»Inquisition,
deren Verfahren im Mittelalter noch unter päpstlicher Kontrolle
standen und eigentlich nur in konkreten Fällen von Ketzerei durchgeführt
wurden, eine besondere Bedeutung zu. Schon 1478 machten die »Katholische
Könige daraus "eine feste staatliche Institution von
Sondergerichten unter einem Generalinquisitor und einem
Inquisitionsrat, die nur ihnen Rechenschaft schuldete." (ebd.)
Die Inquisition konnte damit, ohne dass die päpstliche Kurie
darauf hätte Einfluss nehmen können, nachforschen (inquirieren),
ob die Menschen der katholischen Lehre folgten, sie mit allen
Mitteln, auch der »Folter,
verhören und im schlimmsten Fall die so genannten Ketzer auf dem
Scheiterhaufen bei lebendigem Leib verbrennen lassen. Als
einzige gesamtspanische Institution sorgte die Inquisition, die
nicht durch ständische Gerichtsbarkeiten eingeschränkt war,
immerhin für die Zentralisation in der Glaubensfrage und trug
als eine Art "Nationalkirche" (ebd.)
dazu bei, die unterschiedlichen Regionen des Weltreiches der
spanischen Krone zu sichern.

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Die Verwaltung der Niederlande unter Maria von Ungarn von 1531
bis 1556
• 1531 machte Karl V. seine verwitwete Schwester »Maria
von Ungarn (1505-1558) zur Statthalterin in den
burgundischen Niederlanden. Sie regierte das Land bis 1555
autoritär und stützte sich dabei vor allem auf ausländische
Berater, während sie den einheimischen Adel weitgehend überging
und ihn in eine Oppositionsrolle drängte (vgl.
Vogler 2003, S.87). Auf der anderen Seite wird ihr
nachgesagt, dass sie "ihre überragenden Begabungen auf dem
Gebiete der Politik, der Finanzen und der Kriegsführung" (Thomas
1988, S.288) nicht nur in den Dienst ihres Bruders stellte,
sondern auch "nicht (vergaß), für die von ihr regierten Länder
einzutreten" (ebd.
Bei seinem Aufenthalt in Brüssel zur Einführung der neuen
Regentin, bei der er auch die Privilegien der Stände bestätigte,
richtete Karl V. die Institutionen ihrer Verwaltung ein. So
institutionalisierte er einen ihr als Beratungsorgan zur Seite
stehenden Staatsrat, dessen Mitglieder
zunächst aus dem Hochadel und dem Klerus stammten, auf deren
Unterstützung sie letzten Endes auch angewiesen war. Zugleich sollten die
niederländischen Zwischengewalten dadurch der habsburgischen
Regentin und ihrem König gegenüber
wirtschaftlich, steuerlich und administrativ dienstbar
gemacht werden (vgl. Zeeden
1973, S.21, um sich durch diese Form Einbindung ihrer
Loyalität für die habsburgische Herrschaft nach innen zu
versichern. Auf der anderen Seite erwarteten sich die in den
Staatsrat berufenen Niederländer davon, ihre angestammten Rechte
gegenüber habsburgischen Zentralisierungsbemühungen verteidigen
und die habsburgische Regentin zumindest in Grenzen
kontrollieren zu können. Diese unterschiedliche Interessenlagen
zogen solange keine größeren Konflikte nach sich, solange sie
immer wieder sorgsam ausbalanciert wurden. Dies wiederum hing
natürlich auch von den persönlichen Qualitäten der maßgeblichen
Akteure ab.
Die Kräfteverhältnisse im Staatsrat verschoben sich allerdings
recht bald dadurch, dass zusehends der habsburgischen Verwaltung
zugehörige Juristen zu Mitgliedern berufen wurden. Bei der
Abdankung Karls V. stellten sie schon fünf Mitglieder, während
die Adeligen es auf sieben Staatsräte brachten. Doch nicht nur
das erregte das Missfallen der niederländischen Eliten, sondern
auch die Etablierung eines nur aus Berufsbeamten und
Rechtsgelehrten Geheimen Rates,
der mit seinen täglichen Sitzungen vor allem exekutive Aufgaben
übernahm. Ferner gab es einen Finanzrat
aus drei Vertretern des Hochadels und drei im Rechts- und
Finanzwesen erfahrenen Beamten. Da der spanische König bzw.
seine Regenten nicht selbst Steuern erheben
konnten,
hatte dieser dafür zu sorgen, das Verfahren der so genannten •
Beden in Gang zu
bringen und die Finanzverwaltung in den Provinzen zu
beaufsichtigen, das die niederländischen Abgaben an die Regentin
und die Monarchie in einem langwierigeren Verfahren
gewährleisten sollte.
Gleichzeitig setzte Karl V. den schon eingeschlagenen Weg zur
Vergrößerung seines niederländischen Herrschaftsgebietes fort.
Schon • 1524 hatte er Friesland und
•1528 Utrecht und Overijssel
unter seine Herrschaft gebracht. Nach dem Antritt der
Regentschaft »Marias
von Ungarn (1505-1558), kamen •
1536 Groningen (mit Ommeland)
und Drenthe und • 1543 Geldern hinzu, so dass die Niederlande
• 1555
aus insgesamt 17 Provinzen bestanden, die allerdings wohl
noch eine ganze Weile angesichts der großen sozialökonomischen
Unterschiede zwischen ihnen (darunter auch unterschiedliche
Sprachen) in eher "lockerer Verbindung nebeneinander" (Ritter
1967, S.309) standen: Wer in einer anderen Provinz wohnte, war
quasi ein Ausländer. (vgl.
ebd., S.309)
Die "begrenzte Vereinheitlichung" (Vogler
2003, S.87),die mit dem Ausbau der habsburgischen Macht
einherging, bekam von Karl V. auch einen neuen äußeren Rahmen.
Nachdem er »Artois
und »Flandern
aus ihrer französischen Lehnshoheit ins Reich überführt hatte,
vereinigte er alle Provinzen 1548 in dem gemeinsamen
(Burgundischen) »Reichskreis des
•
Deutschen Reiches. Dabei bestätigte das Reich, "den niederländischen
Territorien ihre alten Freiheiten und Vorrechte " (van
der Lem 2016, S,26), erklärte, sich aus den internen Angelegenheiten
des Reichskreises herauszuhalten und verzichtete sogar auf
seine Gerichtsbarkeit im Kreis. Wenig später
bestimmte Karl V., dass das Gebiet »bis in die Ewigkeit« ein
unteilbares Ganzes sein sollte. (vgl.
Wielenga 32018. S.13).
In der so genannten
Pragmatischen Sanktion aus dem Jahr •
1549 ließ Karl V. die
niederländischen Stände geloben, seinen Sohn
»Philipp II. (geb. 1527, 1556-98) nach seinem eigenen
Tode als Landesherrn anzuerkennen.
Auf diese Weise wurde aus den 17 Provinzen unter der neuen
habsburgischen Spitze und der Regentschaft von »Maria
von Ungarn (1505-1558) eine gewisse unabhängige
staatliche Einheit geformt, über die sich auch die gemeinsame
Verteidigung gegen die französischen Truppen organisieren ließ.
Die Bekämpfung der Reformation mit der Inquisition
Nachdem Karl V. mit Hilfe seiner Regentin »Maria
von Ungarn (1505-1558)
beim Aufbau der Verwaltung vorangekommen war, nahm er die
Umgestaltung der kirchlichen Ordnung in Angriff.
Sein Ziel war es dabei vor allem, die weitere Ausbreitung der »Reformation
mit ihren verschiedenen protestantischen Lehren, wie sie vor
allem in den nördlichen und mittleren Provinzen zu beobachten
war, zu verhindern. Die starke Urbanisierung in den
Niederlanden, der vergleichsweise hohe Anteil von Menschen, die
Lesen und Schreiben konnten, die großen Zahl von Buchdruckern
und der intensive Austausch mit deutschen Gebieten, hatten dabei
stark dazu beigetragen, dass sich die Schriften und damit die
Lehren »Martin
Luthers (1483-1546) in den Niederlanden besonders schnell
verbreitet hatten. (vgl. vgl.
Lorn-Schütte 2009, S. 211; vgl.
Wielenga
32018. S.23)
Was Karl V. im
»Heiligen Römischen Reich an der Spitze seiner »gegenreformatorischen
Koalition nicht gelungen war, sollte wenigstens in seinem
eigenen Herrschaftsgebiet durchgesetzt werden. Im Reich hatte er
nämlich nach langwierigen, auch militärischen
Auseinandersetzungen nach dem
Aufstand protestantischer Fürsten
(• 1552) und der »damit
im Zusammenhang stehenden französischen Invasion, die auch
bis zu ihrer erneuten Vertreibung zu einer zeitweiligen
Besetzung Flanderns durch französische Truppen geführt hatte,
das Nebeneinander der Konfessionen im Reich anerkennen (»Passauer
Vertrag (1552), »Augsburger
Religionsfrieden 1555) müssen.
Um seine Ziele in den Niederlanden zu erreichen, hatte er schon
• 1522 mit der Einführung der Inquisition
mit ihren Sondergerichten eine harte und letztlich auch
effektive Verfolgung der Ketzer installiert, die dazu führte,
dass sich offenbar weniger Menschen zu den neuen lutherischen
Lehren bekannten.
Da es der Reformation in den Niederlanden damit "an
organisatorischer Kraft und Kohäsion fehlte" (Wielenga
32018. S.23), entwickelte sich eine
"Verinnerlichung der Reformation" und es entstand "in der
Kirche eine Kluft zwischen der religiösen Überzeugung und der
Religionsausübung". Man blieb zwar in der katholischen Kirche,
distanzierte sich allerdings "innerlich vom alten Glauben und
entwickelte eigene Richtungen", ohne gleich "an einen Bruch mit
der katholischen Kirche" zu denken. Stattessen forderte man
"Raum für eine eigene Ethik und Interpretation." (ebd. S.23f.)
Um •
1540 herum gewann der »Calvinismus
in den Niederlande, zunächst vor allem im Süden, zusehends an
Boden. Die Calvinisten machten mit dieser religiös-sozialen
Praxis Schluss, so dass auch die Verfolgung durch die
Inquisition wieder zunahm. Diese traf aber vor allem die sich
kompromisslos zum neuen Glauben bekennenden, »Täufer
(Wiedertäufer) mit aller Härte. Von den zwischen 1531 und
1574 geschätzt insgesamt etwa 3000 wegen Ketzerei hingerichteten
Personen in den Niederlanden gehörten allein 2000 zu den
Anhängern dieser »radikalreformatorischen
Glaubensgemeinschaft. (vgl.
ebd. S.24)
Die drakonischen Maßnahmen der Inquisition wurden auch von
vielen Katholiken verurteilt, die zudem fürchteten, dass es
dadurch zu Unruhen kommen konnte. Das wiederum führte zu einer
Entfremdung vieler Menschen von der habsburgischen Regierung und
war ein wichtiger Grund für den späteren Aufstand gegen sie.
Neben einer
verschärften Repressionspolitik der neuen Glaubenslehren sollte
auch die Vermehrung der Bischofsitze und die Schaffung eigener
niederländischer Bistümer dazu beitragen, die Stellung der
katholischen Kirche in den Niederlanden zu festigen und damit
zugleich die Bindung der niederländischen Provinzen an das
katholische Herrscherhaus verstärken. Bis zu seiner Abdankung
konnte er allerdings noch keine umfassende Neueinteilung der
kirchlichen Organisation in Bistümer vornehmen.
Am Ende der Regierungszeit Karls V. •
1556 war die Entwicklung
zum frühmodernen Staat im spanischen Herrschaftsgebiet nur so
weit vorangekommen, dass verschiedene Einheiten unter das Dach
einer einzigen, allgemeinen Verwaltung gestellt waren. Dies
geschah freilich ohne, dass sich die unterschiedlichen
"Befugnisse und die wechselseitigen Beziehungen zwischen der
zentralen, regionalen und lokalen Obrigkeit" genau
herauskristallisiert hatten. (ebd.)
Und was die Religionseinheit in den Niederlanden betraf, so war
die religiöse Landkarte aller Repressionsmaßnahmen zum Trotz
weiterhin vergleichsweise "bunt": Neben orthodoxen gab es auch "protestantierende"
Katholiken, Täufer, dogmatisch oder eher moderat agierende
Calvinisten und eine kleinere Anzahl lutherische Protestanten.
(vgl.
ebd. S.22) Was das für die Habsburger, die Kirche und die
Niederländer bedeutete, • zeigte sich erst unter der Herrschaft
Philipps II., dessen Haltung und Politik gegenüber den
Niederlanden die Lage eskalierte.
Im Oktober • 1555 übertrug Karl V. seinem Sohn
»Philipp II. (1556-98)
die Herrschaft über die Niederlande. Dieser übersiedelte
allerdings • 1559, nachdem er 1556 nach der Abdankung seines
Vaters auch die Herrschaft in den spanischen Königreichen
angetreten hatte, ganz nach Spanien, von wo er fortan sein Reich
regierte. Danach kehrte er nie wieder in die Niederlande zurück.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
29.10.2025
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