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Historischer Hintergrund

Die Niederlande unter der Herrschaft Karls V.

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832) - Dramatische Werke - Egmont

 
FAChbereich Deutsch
Glossar Literatur Autorinnen und Autoren Johann Wolfgang von Goethe Überblick
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Das Reich in der frühen Neuzeit (1256-1806)
Kaiser und Reich im Spätmittelalter und der Reformationszeit (1256-1648)
Überblick
Die Häuser Habsburg und Habsburg-Lothringen bis 1806 (Genealogie)

Im Mittelalter gehörten die meisten Gebiete, die man geografisch zu dem zählten kann, was man als die Niederlande bezeichnen konnte, als Herzogtum Niederlothringen rein äußerlich zum Deutschen Reich, zerfielen aber ein größere Anzahl selbständiger Herrschaftsgebiete (kleinere Herzogtümer, Grafschaften und Städte), die wenig miteinander zu tun hatten, es sei denn, dass sie gemeinsam in größere äußere Konflikte ihrer Landesherrn hineingezogen wurden.

In den lehnsrechtlich-ständischen feudalen Strukturen dieser Gesellschaften waren die Machtbefugnisse der Landesherrn durch die »Stände bzw. deren Vertretungen oder Versammlungen (z. B. Generalstände, Landstände, Provinzialstände)  eingeschränkt. Dabei wurde die Einteilung der Menschen in verschiedene Stände, die in den Ständeversammlungen aus unterschiedlichen Gründen, vor allem aber um über Finanzmittel der jeweiligen Regierung abzustimmen, zusammentreten, unterschiedlich vorgenommen. In den Niederlanden der frühen Neuzeit hatten der Klerus, der Adel und bestimmte Verwaltungseinheiten wie z. B. Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke in den Versammlungen der so genannten »Generalstaaten und den Provinzialständen. Im »Heiligen Römischen Deutscher Nation (962-1806) waren auf den »Reichstagen die Kurfürsten, die weltlichen und geistlichen Fürsten sowie die Reichsstädte vertreten. In Frankreich z. B. galt die so genannte Drei-Stände-Ordnung aus dem Ersten Stand (oberer und niederer Klerus), dem Zweiten Stand (Adel) und dem Dritten Stand (alle freien Bauern und freien Bürger).

Die Rechte und Privilegien der Stände in den verschiedenen  Provinzen und Städten der Niederlande sind in der frühen Neuzeit so fest begründet", dass dem absolutistischen Machtstreben der »burgundischen Herzöge, die das Land seit dem Beginn des  15. Jahrhunderts die »Burgundischen Niederlande) regierten in den Niederlanden enge Grenzen gesetzt waren.

Die Rechte und Privilegien, die die Stände in ihren Regionen errungen hatten, betrafen vor allem die Gerichtsbarkeit, die städtische und kirchliche Verwaltung sowie Fragen, die mit der Auferlegung von Steuern und der Aushebung von Truppen zusammenhingen. Argwöhnisch reagierten sie daher auf alle Versuche, ihre althergebrachten Rechte einzuschränken und widersetzten sich nach Kräften allen Anstrengungen, den politisch-gesellschaftlichen "Flickenteppich" der "Kleinstaaten" in den Niederlande, durch die Vereinheitlichung der Verwaltung und Zentralisierung hin zu einem modernen Territorialstaat unter einer einzigen monarchischen Spitze voranzubringen.

Daran änderte sich im Grunde auch nicht viel, als die Niederlande in der Mitte des 16. Jahrhunderts unter die Herrschaft der »Habsburger kam. Ein solcher Wechsel des Herrscherhauses war in in einer dynastisch geprägten Herrschaftsordnung grundsätzlich nichts Besonderes. Allerdings beschwor er auch häufig Konflikte herauf, wenn andere konkurrierende Dynastien ebenfalls Herrschaftsansprüche erhoben. So auch in diesem Fall.

Der Wechsel der Herrscherhauses: Vom Haus Burgund-Valois zum Haus Habsburg

Die Habsburger-Dynastie trat an die Stelle des »Haus Burgund-Valois, nachdem dessen Herzog »Karl der  Kühne (1433-1477), ohne einen männlichen Nachfolger zu hinterlassen, in den in den sog. »Burgunderkriegen 1477 umgekommen war. Wie sie oft in einer vom dynastischen Prinzip geregelten Erbfolge, die durch Geburtsrecht und damit Zugehhörigkeit zu einem bestimmten Herrscherhaus bestimmt war, schuf eine solche Situation die Möglichkeit, ein neues Adelsgeschlecht an der Spitze eines Herrschaftsgebietes zu etablieren. Zugleich weckte eine solche Situation aber die Begehrlichkeiten miteinander konkurrierender Herrschaftshäuser, die entweder Ansprüche auf das ganze ohne männlichen Erben dastehenden Gebiet erhoben oder nur Teile davon beanspruchten und in mitunter sehr lange anhaltenden Erbfolgekriege durchsetzen wollten.

In Burgund gab es nach dem Tod »Karls des  Kühnen (1433-1477 zwar keinen männlichen Thronfolger, aber eine Frau, die als »Erbtochter Alleinerbin des Vaters wurde. Auch wenn »Maria von Burgund (1457-1482) diese Rolle als solche nicht streitig zu machen war, gaben die verschiedenen  Kron»lehen , die die burgundischen Herzöge vom französischen König erhalten hatten, dem französischen König, die Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen. Er deklarierte sie zu reinen »Mannlehen, die nicht auf die Tochter Karls des Kühnen übergehen konnten, und forderte sie zurück. Zugleich versucht er, diese Gebiete militärisch zu vereinnahmen, noch ehe Maria, die nun zu einer der interessantesten Frauen auf dem dynastischen Heiratsmarkt der Zeit geworden war, durch ihre Heirat mit dem  österreichischen Erzherzog »Maximilian (1459-1519) ihre Position im Spiel der Mächtigen der Zeit stärken konnte.

Als Alleinerbin von Burgund heiratete »Maria von Burgund (1457-1482) 1477 den österreichischen Erzherzog »Maximilian (1459-1519), der neun Jahre später zum »römisch-deutschen König (1486) gewählt wurde, ab 1493 nach dem Tod seines Vaters »Kaiser Friedrich III. (1415-1493) die Herrschaft über die »Habsburgischen Erblande übernahm und als Maximilian I. 1508 zum römisch-deutschen Kaiser gekrönt wurde. Maximilian wurde als Ehemann von Maria auch Besitzer der Güter und der Titel seiner Ehefrau und damit Herzog von Burgund. (»iure uxoris).


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Die dynastische Verbindung des Hauses »Hauses Burgund-Valois mit dem des »Hauses Habsburg, die durch diese Heirat geschaffen wurde, begründete den sich über mehrere Jahrhunderte hinziehenden machtpolitischen Gegensatz zwischen den Habsburgern und Frankreich, dessen Kerngebiet "von habsburgischen Besitzungen weitgehend umzingelt (war): von den Niederlanden über das Elsass und die Freigrafschaft Burgund bis zu den Pyrenäen." (Maissen 2013, S.35) Die französischen Könige lebten jedenfalls, so scheint es, "bis weit in das 17. Jahrhundert hinein unter dem Trauma einer politischen und militärischen Umklammerung." (Schilling 1994, S.24) (vgl. Karte weiter unten)

Noch ehe, wie schon erwähnt, die Ehe geschlossen war, zog der französische König »Ludwig XI. (1423-1483) die an den Vater »Marias von Burgund (1457-1482) »Karl den Kühnen (1433-1477) vergebenen französischen Kronlehen ein, weil diese als reine »Mannlehen nicht auf dessen Tochter übergehen konnten und erklärte das eigentliche Burgund, die Grafschaften »Mâcon, »Auxerre und »Charolais zu »heimgefallenen »Lehen.

Kurzerhand besetzte er mit seinen Truppen sowohl das eigentliche Burgund und die Freigrafschaft Burgund als auch die nördlichen Grenzgebiete Picardie und das Artois sowie einige andere Gebiete, die zuvor zum Herrschaftsgebiet Karls des Kühnen gehört hatten. Nach ihrer Heirat mit Maximilian konnte dieser 1479 verhindern, dass Frankreich weitere, ehemals zum französischen Lehnsverband gehörende Gebiete aus der burgundischen Erbschaft erobern konnte.

Die militärischen Auseinandersetzungen hielten allerdings weiter an und der »Burgundische Erbfolgekrieg (1477–1493) kam erst viele Jahre später mit dem Abschluss des »Vertrages von Senlis 1493 zu einem Ende. Darin wurde die Aufteilung des burgundischen Erbes zwischen dem Haus Habsburg und Frankreich geregelt. Die eigentlichen Niederlande blieben dabei mit der wirtschaftlich besonders prosperierenden Grafschaft Flandern bei »Habsburg, während das eigentliche Herzogtum Burgund endgültig Frankreich zufiel.

Die Haltung der niederländischen Stände nach dem Wechsel des Herrscherhauses

In der dynastischen Auseinandersetzung der Großen sahen auch die Stände in den burgundischen Niederlanden eine Chance, Marias Anerkennung von politischen Zugeständnissen abhängig zu machen. Im »Großen Privileg von 1477 gestand ihnen Maria dafür und für ihre finanzielle Unterstützung eine Reihe von Rechten zu. Die burgundisch-flandrischen Adeligen und Bürgerschaften der insgesamt ständisch organisierten feudalen Gesellschaft in den Niederlanden blieben allerdings, auch wenn sie die Habsburger in einer dynastisch geprägten Herrschaftsordnung als landfremdes Fürstengeschlecht hinnahmen, dem Hause Habsburg auch weiterhin unbequem. (vgl. Ritter 1967, S.307)

Dabei ging es neben anderen Fragen immer wieder um das "Problem der Legitimation zur Ausübung der politischen Macht. Die in eigenen Organisationsformen (Reichstagen, Landtagen, Städtetagen) institutionell etablierten Zwischengewalten (Adel, Städte, sonstige Stände) " (Zeeden 1973, S.21) erhoben kraft Gewohnheitsrecht Ansprüche auf Mitregierung oder übten sie traditionell aus - die Monarchen hingegen pflegten derlei Ansprüche zu bestreiten oder nur begrenzt gelten zu lassen und bemühten sich, die Stände kleinzuhalten, ihren Bewegungsspielraum einzuengen. Ja, sie suchten sich die Zwischengewalten wirtschaftlich, steuerlich und administrativ dienstbar zu machen. Die Stände gingen umgekehrt darauf aus, die Kompetenzen der Fürsten zu mindern oder doch - gewöhnlich über das Steuerbewilligungsrecht - wenigstens etwas unter Kontrolle zu bekommen. Das Problem der politischen Mitregierung war zugleich eine gesellschaftliche Frage ersten Ranges." (ebd.)

Wenn hier von Mitspracherechten der Stände und ihren Vertretungen die Rede ist, darf man sich darunter allerdings keine Volksvertretung im heutigen Sinne vorstellen. Wer bei ihren Versammlungen, z. B. den General- oder Provinzialständen in den Niederlanden, Sitz und Stimme erhielt, war nicht vom Volk gewählt, sondern war eben als Adeliger oder Mitglied des Klerus Vertreter eines bestimmten Standes oder repräsentierte eine bestimmte Verwaltungseinheit wie z. B. Städte und Ämter, Verwaltungsbezirke, deren führende Funktionen von Mitgliedern einer elitären, oft oligarchisch strukturieren Schicht von Familiendynastien (»Ehrbarkeit) bekleidet wurden. Der ▪ "gemeine Mann", gewöhnliche Untertan, wurde von diesen Versammlungen jedenfalls nicht repräsentiert. 

Die Burgundischen Niederlande unter Karl V.  (1515-1556)

Nach dem frühen Tod von Maximilians Frau »Maria von Burgund (1457-1482) und ihres gemeinsamen Sohnes »Philipp I. von Kastilien (1478-1506) übernahm »Margarete von Österreich (1480-1530), die einzige Tochter von Maximilian und Maria von Burgund, die »Statthalterschaft in den Niederlanden. Maximilian machte sie außerdem zum Vormund seines Neffen »Karl, der in den Niederlanden aufwuchs, während dessen Bruder »Ferdinand (1503-1554) in Spanien blieb. Auf Druck des niederländischen Adels, aber wohl auch wegen persönlicher Spannungen zwischen Maximilian und Margarete, beendete Kaiser Maximilian I. die Regentschaft und Vormundschaft Margaretes und ließ seinen Enkel Karl vor den Generalstaaten, der ständischen Vertretung der niederländischen Provinzen, vorzeitig für mündig erklären, so dass dieser am 15. Januar • 1515 als Herzog von Burgund seine Herrschaft in den Niederlanden antrat.

»Karl V. (geb. 1500, 1516/19-56), der durch die Heiratspolitik seiner Großeltern die Erblinien von vier eigenständigen Territorien, darunter die Herrschaft über das »Herzogtum Burgund und die »burgundischen Niederlande, in seiner Person vereinigte, wurde • 1519 als Nachfolger seines Großvaters, »Maximilian I. (1459-1519) von Österreich, zum »König des Deutschen Reichs gewählt und • 1530 in dessen Nachfolge zum Kaiser gekrönt: "In jedem der 27 Königreiche, 13 Herzogtümer, 22 Grafschaften und neun Baronien, die Karls buntscheckig, polyzentrisch »zusammengesetzte Monarchie« bildeten, gab es eigentümliche Rechtsordnungen, Privilegien, Verwaltungsorgane, Steuersysteme, Ständevertretungen." (Maissen 2013, S.37)

Auch später, als Karl V. Herrscher eines riesigen Weltreiches geworden war, hat er aber offenbar die politischen und wirtschaftlichen Interessen der reichen niederländischen Provinzen "niemals ganz über den spanischen und italienischen vergessen. Erst sein Sohn »Philipp II. (geb. 1527, 1556-98)  galt den Niederländern ganz als "Ausländer" und seitdem dieser im Jahr 1559 endgültig nach Spanien übergesiedelt war, "wuchs die gegenseitige Entfremdung von Jahr zu Jahr." (Ritter 1967, S.307)

Mit dem »Erbteilungsvertrag von Brüssel (1522) der beiden Brüder »Karl (1519-56) und »Ferdinand (1503-1564), der das »Haus Habsburg in die »Österreichische und »Spanische Linie aufspaltete, kamen die ehemaligen »Burgundischen Niederlande unter die Herrschaft der spanischen Habsburger. Nach der Abdankung Karls im Jahr 1556 fielen diese Länder endgültig formal an die Spanische Krone und wurden als die spanischen Niederlande bezeichnet.


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Während seiner Regierungszeit als Kaiser besaß »Karl V. (geb. 1500, 1516/19-56) im Unterschied zu seinen Nachfolgern keine feste Residenz oder Hauptstadt. Stattdessen zog er als »"Reisekönig" mit seinem bis zu 2000 Personen zählenden, multinationalen Hofstaat zwischen den einzelnen Territorien umher, "um wie mittelalterliche Feudalherrscher vor Ort Recht zu sprechen und persönlichen Kontakt zu pflegen." (Maissen 2013, S.46) In seiner ganzen Regierungszeit verbringt er nur etwa zehn Jahre in seinem spanischen Königreich, hält sich aber auch 14 Mal in den Niederlanden auf. Die umfangreiche Reisetätigkeit des Kaisers mit seinem Gefolge war letzten Endes der Tatsache geschuldet, dass sein Reich von alten lehnsrechtlich-feudalen Strukturen zusammengehalten wurde, die über ihre gemeinsame kaiserliche Spitze verbunden waren. Im Grunde genommen wurden die Herrschaftsgebiete Karls V. nur durch seine Person zu einer Einheit zusammengefügt. Daher übte Karl seine Herrschaft auch "weniger durch den Versuch einer Zentralisation als durch Koordination aus. Von Bedeutung waren persönliche und auch Klientelbeziehungen, der Hof und die Dynastie, weshalb der Hofstaat Karls V. zu den komplexesten seiner Zeit gehörte." (Wielenga 32018. S.22)

Dabei musste er wie die anderen spanischen Könige auch stets darauf bedacht sein, die verschiedenen Herrschaftstitel, die ihn zum Herrscher über ein Weltreich machten, so gegeneinander auszubalancieren, dass seine bzw. ihre weitreichenden und immer teureren Interventionen in einem Reich, in dem die Sonne seit der Eroberung der Philippinen 1543 nicht mehr unterging, Zustimmung finden konnten. (vgl. Maissen 2013, S.38)

Ein stabiler habsburgischer Einheitsstaat nach absolutistischem Muster, wie er Karl V. und vor allem seinem Sohn und Nachfolger »Philipp II. (geb. 1527, 1556-98) vorschwebte, lag jedenfalls damals noch nicht in Reichweite dieser Monarchen, die den langwierigen Transformationsprozess mit der dafür nötigen umfassenden • Sozialdisziplinierung der gesamten Gesellschaft zwar in manchen Bereichen anstoßen, aber eben aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich zu einem Ende führen konnten. Zum modernen Staat führten eben, das zeigt auch das Beispiel der Niederlande • viele verschiedene Wege.

»Karl V. (geb. 1500, 1516/19-56) gelang es also nicht, durch den Aufbau entsprechender Institutionen und die Ausschaltung der feudalen Zwischengewalten die einheitliche Untertanengesellschaft in seinem riesigen Herrschaftsgebiets zu formen, die die Entwicklung zum modernen Staat kennzeichnet. Je weiter weg, und das betraf in diesem Falle auch die Niederlande, desto geringer waren die Chancen, aus der "vielgestaltigen und nur locker organisierten Gesellschaft des Mittelalters [...] mit ihrer abgestufte(n) Teilhabe an ursprünglichen Herrschaftsrechten" diesen einheitlichen Untertanenverband zu schaffen, in dem alle "ohne Ausnahme der höchsten Staatsgewalt – dem Fürsten also – untertan sein und keine eigenen, sondern nur delegierte Hoheitsrechte ausüben sollten, die ihnen die Staatsgewalt übertrug. Das bedeutete politisch und administrativ, dass der Fürstenstaat jeden einzelnen Bewohner des Territoriums direkt zu erfassen suchte mit Vorschriften und Verordnungen, mit öffentlichen Lasten und Steuerforderungen. Es spielte keine Rolle, ob der Untertan einer adeligen oder kirchlichen Herrschaft oder einem städtischen Bürgerverband angehörte. Privilegien  und Partikularinteressen von Klerus, Adel und Stadtbürgertum galt es abzuschleifen zugunsten eines vom Fürsten und seiner Bürokratie festgesetzten einheitlichen Staatsinteresses." (Schilling 1994, S.365f.)

Dass Karl V. im Großen bei der Schaffung des frühmodernen Staates scheiterte, bedeutete indessen nicht, dass diese allgemeine europäische Entwicklung im Habsburgerreich im Zeitalter der Konfessionalisierung zum Stillstand gekommen ist. So nutzte Karl V. vor allem die katholische Religion als "den Kern einer spanischen Identität, die grundsätzlich von allen Untertanen ungeachtet ihrer Sprache geteilt werden konnte, und auch sollte" (Maissen 2013, S.38), als Mittel der • Sozialdisziplinierung in seinem Herrschaftsgebiet.

Dabei konnte er auf Rechte zurückgreifen, die von päpstlicher Seite schon seinen Vorgängern gewährt worden waren. So  hatte der aus Spanien stammende Papst »Alexander VI. (1431-1503, Papst ab 1492) den spanischen »Katholischen Königen (Königin Isabella I. von Kastilien (1451–1504) und König Ferdinand II. von Aragón (1452–1516), der als Ferdinand V. auch König von Kastilien war) nach dem Ende der »Reconquista (1492), der "Rückeroberung" der Iberischen Halbinsel für das Christentum, Anfang des Jahres 1492 das Recht verliehen, "Bischöfe zu ernennen, Kleriker zu disziplinieren und abzusetzen". (ebd., S.39). Mancherorts gestattete er ihnen auch den »Zehnten einzuziehen, eine etwa zehnprozentige Steuer in Form von Geld oder Naturalien, die ansonsten an eine geistliche Institution (etwa Domkapitel, Abtei, Pfarrkirche) zu entrichten gewesen wären. Dass sie darüber hinaus auch mit Erlaubnis des Papstes kirchlichen Landbesitz verkaufen durften, um ihre Rolle als katholische Herrscher ausüben zu können, machte solche besonderen Rechte auch für die späteren spanischen Monarchen, so auch für die Habsburger Karl V. und Philipp II. zu einem einträglichen Geschäft, das sie damit bezahlten, für die Ausbreitung des katholischen Glaubens im gesamten Weltreich zu sorgen und ihn mit allen Mitteln zu verteidigen.

Die Kirche steuerte mit verschiedenen Abgaben so etwa ein Fünftel zu den gesamten Steuereinnahmen der spanischen Krone bei. Auch im Hinblick auf die Zentralisierung bestimmter Aufgaben im Reich spielte die Kirche eine • wichtige Rolle und trieb damit die Tendenzen zur frühneuzeitlichen Staatsbildung voran. Bei der religiösen Vereinheitlichung im spanischen Weltreich kam der »Inquisition, deren Verfahren im Mittelalter noch unter päpstlicher Kontrolle standen und eigentlich nur in konkreten Fällen von Ketzerei durchgeführt wurden, eine besondere Bedeutung zu. Schon 1478 machten die »Katholische Könige daraus "eine feste staatliche Institution von Sondergerichten unter einem Generalinquisitor und einem Inquisitionsrat, die nur ihnen Rechenschaft schuldete." (ebd.)

Die Inquisition konnte damit, ohne dass die päpstliche Kurie darauf hätte Einfluss nehmen können, nachforschen (inquirieren), ob die Menschen der katholischen Lehre folgten, sie mit allen Mitteln, auch der »Folter, verhören und im schlimmsten Fall die so genannten Ketzer auf dem Scheiterhaufen bei lebendigem Leib verbrennen lassen. Als einzige gesamtspanische Institution sorgte die Inquisition, die nicht durch ständische Gerichtsbarkeiten eingeschränkt war, immerhin für die Zentralisation in der Glaubensfrage und trug als eine Art "Nationalkirche" (ebd.) dazu bei, die unterschiedlichen Regionen des Weltreiches der spanischen Krone zu sichern.


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Die Verwaltung der Niederlande unter Maria von Ungarn von 1531 bis 1556

1531 machte Karl V. seine verwitwete Schwester »Maria von Ungarn (1505-1558) zur Statthalterin in den burgundischen Niederlanden. Sie regierte das Land bis 1555 autoritär und stützte sich dabei vor allem auf ausländische Berater, während sie den einheimischen Adel weitgehend überging und ihn in eine Oppositionsrolle drängte (vgl. Vogler 2003, S.87). Auf der anderen Seite wird ihr nachgesagt, dass sie  "ihre überragenden Begabungen auf dem Gebiete der Politik, der Finanzen und der Kriegsführung" (Thomas 1988, S.288) nicht nur in den Dienst ihres Bruders stellte, sondern auch "nicht (vergaß), für die von ihr regierten Länder einzutreten" (ebd.

Bei seinem Aufenthalt in Brüssel zur Einführung der neuen Regentin, bei der er auch die Privilegien der Stände bestätigte, richtete Karl V. die Institutionen ihrer Verwaltung ein. So institutionalisierte er einen ihr als Beratungsorgan zur Seite stehenden Staatsrat, dessen Mitglieder zunächst aus dem Hochadel und dem Klerus stammten, auf deren Unterstützung sie letzten Endes auch angewiesen war. Zugleich sollten die niederländischen Zwischengewalten dadurch der habsburgischen Regentin und ihrem König gegenüber wirtschaftlich, steuerlich und administrativ dienstbar gemacht werden (vgl. Zeeden 1973, S.21, um sich durch diese Form Einbindung ihrer Loyalität für die habsburgische Herrschaft nach innen zu versichern. Auf der anderen Seite erwarteten sich die in den Staatsrat berufenen Niederländer davon, ihre angestammten Rechte gegenüber habsburgischen Zentralisierungsbemühungen verteidigen und die habsburgische Regentin zumindest in Grenzen kontrollieren zu können. Diese unterschiedliche Interessenlagen zogen solange keine größeren Konflikte nach sich, solange sie immer wieder sorgsam ausbalanciert wurden. Dies wiederum hing natürlich auch von den persönlichen Qualitäten der maßgeblichen Akteure ab.

Die Kräfteverhältnisse im Staatsrat verschoben sich allerdings recht bald dadurch, dass zusehends der habsburgischen Verwaltung zugehörige Juristen zu Mitgliedern berufen wurden. Bei der Abdankung Karls V. stellten sie schon fünf Mitglieder, während die Adeligen es auf sieben Staatsräte brachten. Doch nicht nur das erregte das Missfallen der niederländischen Eliten, sondern auch die Etablierung eines nur aus Berufsbeamten und Rechtsgelehrten Geheimen Rates, der mit seinen täglichen Sitzungen vor allem exekutive Aufgaben übernahm. Ferner gab es einen Finanzrat aus drei Vertretern des Hochadels und drei im Rechts- und Finanzwesen erfahrenen Beamten. Da der spanische König bzw. seine Regenten nicht selbst Steuern erheben konnten, hatte dieser dafür zu sorgen, das Verfahren der so genannten • Beden in Gang zu bringen und die Finanzverwaltung in den Provinzen zu beaufsichtigen, das die niederländischen Abgaben an die Regentin und die Monarchie in einem langwierigeren Verfahren gewährleisten sollte.

Gleichzeitig setzte Karl V. den schon eingeschlagenen Weg zur Vergrößerung seines niederländischen Herrschaftsgebietes fort. Schon • 1524 hatte er Friesland und •1528 Utrecht und Overijssel unter seine Herrschaft gebracht. Nach dem Antritt der Regentschaft »Marias von Ungarn (1505-1558), kamen • 1536 Groningen (mit Ommeland) und Drenthe und • 1543 Geldern hinzu, so dass die Niederlande • 1555 aus insgesamt 17 Provinzen bestanden, die  allerdings wohl noch eine ganze Weile angesichts der großen sozialökonomischen Unterschiede zwischen ihnen (darunter auch unterschiedliche Sprachen) in eher "lockerer Verbindung nebeneinander" (Ritter 1967, S.309) standen: Wer in einer anderen Provinz wohnte, war quasi ein Ausländer. (vgl. ebd., S.309)

Die "begrenzte Vereinheitlichung" (Vogler 2003, S.87),die mit dem Ausbau der habsburgischen Macht einherging, bekam von Karl V. auch einen neuen äußeren Rahmen. Nachdem er »Artois und »Flandern aus ihrer französischen Lehnshoheit ins Reich überführt hatte, vereinigte er alle Provinzen 1548 in dem gemeinsamen (Burgundischen) »Reichskreis des • Deutschen Reiches. Dabei bestätigte das Reich, "den niederländischen Territorien ihre alten Freiheiten und Vorrechte " (van der Lem 2016, S,26), erklärte, sich aus den internen Angelegenheiten des Reichskreises herauszuhalten und verzichtete sogar auf seine Gerichtsbarkeit im Kreis. Wenig später bestimmte Karl V., dass das Gebiet »bis in die Ewigkeit« ein unteilbares Ganzes sein sollte. (vgl. Wielenga 32018. S.13).

In der so genannten Pragmatischen Sanktion aus dem Jahr • 1549 ließ Karl V. die niederländischen Stände geloben, seinen Sohn »Philipp II. (geb. 1527, 1556-98) nach seinem eigenen Tode als Landesherrn anzuerkennen. 

Auf diese Weise wurde aus den 17 Provinzen unter der neuen habsburgischen Spitze und der Regentschaft von »Maria von Ungarn (1505-1558) eine gewisse unabhängige staatliche Einheit geformt, über die sich auch die gemeinsame Verteidigung gegen die französischen Truppen organisieren ließ.

Die Bekämpfung der Reformation mit der Inquisition

Nachdem Karl V. mit Hilfe seiner Regentin »Maria von Ungarn (1505-1558) beim Aufbau der Verwaltung vorangekommen war, nahm er die Umgestaltung der kirchlichen Ordnung in Angriff.

Sein Ziel war es dabei vor allem, die weitere Ausbreitung der »Reformation mit ihren verschiedenen protestantischen Lehren, wie sie vor allem in den nördlichen und mittleren Provinzen zu beobachten war, zu verhindern. Die starke Urbanisierung in den Niederlanden, der vergleichsweise hohe Anteil von Menschen, die Lesen und Schreiben konnten, die großen Zahl von Buchdruckern und der intensive Austausch mit deutschen Gebieten, hatten dabei stark dazu beigetragen, dass sich die Schriften und damit die Lehren »Martin Luthers (1483-1546) in den Niederlanden besonders schnell verbreitet hatten. (vgl. vgl. Lorn-Schütte 2009, S. 211; vgl. Wielenga 32018. S.23)

Was Karl V. im »Heiligen Römischen Reich an der Spitze seiner »gegenreformatorischen Koalition nicht gelungen war, sollte wenigstens in seinem eigenen Herrschaftsgebiet durchgesetzt werden. Im Reich hatte er nämlich nach langwierigen, auch militärischen Auseinandersetzungen nach dem Aufstand protestantischer Fürsten (• 1552) und der »damit im Zusammenhang stehenden französischen Invasion, die auch bis zu ihrer erneuten Vertreibung zu einer zeitweiligen Besetzung Flanderns durch französische Truppen geführt hatte, das Nebeneinander der Konfessionen im Reich anerkennen (»Passauer Vertrag (1552), »Augsburger Religionsfrieden 1555) müssen.

Um seine Ziele in den Niederlanden zu erreichen, hatte er schon • 1522 mit der Einführung der Inquisition mit ihren Sondergerichten eine harte und letztlich auch effektive Verfolgung der Ketzer installiert, die dazu führte, dass sich offenbar weniger Menschen zu den neuen lutherischen Lehren bekannten.

Da es der Reformation in den Niederlanden damit "an organisatorischer Kraft und Kohäsion fehlte" (Wielenga 32018. S.23), entwickelte sich eine "Verinnerlichung der Reformation" und es entstand "in der Kirche eine Kluft zwischen der religiösen Überzeugung und der Religionsausübung". Man blieb zwar in der katholischen Kirche, distanzierte sich allerdings "innerlich vom alten Glauben und entwickelte eigene Richtungen", ohne gleich "an einen Bruch mit der katholischen Kirche" zu denken. Stattessen forderte man "Raum für eine eigene Ethik und Interpretation." (ebd. S.23f.)

Um • 1540 herum gewann der »Calvinismus in den Niederlande, zunächst vor allem im Süden, zusehends an Boden. Die Calvinisten machten mit dieser religiös-sozialen Praxis Schluss, so dass auch die Verfolgung durch die Inquisition wieder zunahm. Diese traf aber vor allem die sich kompromisslos zum neuen Glauben bekennenden, »Täufer (Wiedertäufer) mit aller Härte. Von den zwischen 1531 und 1574 geschätzt insgesamt etwa 3000 wegen Ketzerei hingerichteten Personen in den Niederlanden gehörten allein 2000 zu den Anhängern dieser »radikalreformatorischen Glaubensgemeinschaft. (vgl. ebd. S.24)

Die drakonischen Maßnahmen der Inquisition wurden auch von vielen Katholiken verurteilt, die zudem fürchteten, dass es dadurch zu Unruhen kommen konnte. Das wiederum führte zu einer Entfremdung vieler Menschen von der habsburgischen Regierung und war ein wichtiger Grund für den späteren Aufstand gegen sie.

Neben einer verschärften Repressionspolitik der neuen Glaubenslehren sollte auch die Vermehrung der Bischofsitze und die Schaffung eigener niederländischer Bistümer dazu beitragen, die Stellung der katholischen Kirche in den Niederlanden zu festigen und damit zugleich die Bindung der niederländischen Provinzen an das katholische Herrscherhaus verstärken. Bis zu seiner Abdankung konnte er allerdings noch keine umfassende Neueinteilung der kirchlichen Organisation in Bistümer vornehmen.

Am Ende der Regierungszeit Karls V. • 1556 war die Entwicklung zum frühmodernen Staat im spanischen Herrschaftsgebiet nur so weit vorangekommen, dass verschiedene Einheiten unter das Dach einer einzigen, allgemeinen Verwaltung gestellt waren. Dies geschah freilich ohne, dass sich die unterschiedlichen "Befugnisse und die wechselseitigen Beziehungen zwischen der zentralen, regionalen und lokalen Obrigkeit" genau herauskristallisiert hatten. (ebd.) Und was die Religionseinheit in den Niederlanden betraf, so war die religiöse Landkarte aller Repressionsmaßnahmen zum Trotz weiterhin vergleichsweise "bunt": Neben orthodoxen gab es auch "protestantierende" Katholiken, Täufer, dogmatisch oder eher moderat agierende Calvinisten und eine kleinere Anzahl lutherische Protestanten. (vgl. ebd. S.22) Was das für die Habsburger, die Kirche und die Niederländer bedeutete, • zeigte sich erst unter der Herrschaft Philipps II., dessen Haltung und Politik gegenüber den Niederlanden die Lage eskalierte. Im Oktober • 1555 übertrug Karl V. seinem Sohn »Philipp II. (1556-98)  die Herrschaft über die Niederlande. Dieser übersiedelte allerdings • 1559, nachdem er 1556 nach der Abdankung seines Vaters auch die Herrschaft in den spanischen Königreichen angetreten hatte, ganz nach Spanien, von wo er fortan sein Reich regierte. Danach kehrte er nie wieder in die Niederlande zurück.

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 29.10.2025

  
 

 
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