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Diese Frage ist enorm wichtig. Natürlich weiß
jeder, der mit Schule zu tun hat, dass Abschreiben bzw.
Spicken in der Schule für viele ein reines Kavaliersdelikt und für
manche geradezu den Rang eines sportlichen Wettkampfes einnimmt. Aber
Abschreiben oder einfaches Kopieren aus dem Internet ist nicht, so viel
steht fest!
Zitieren ja!
Ist doch klar: Wer ein Referat hält, soll nicht
unter Beweis stellen, dass er etwas abschreiben kann!
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Zugegeben, Entscheidungen darüber, was
man in seinem Referat oder Kurzvortrag verwenden will, die
Informationsauswahl, auch schon Leistungen. Aber ein Referat
stellt eben keine Sammlung von Texten und Bildern dar, sondern im
Ganzen gesehen eine eigenständige "schöpferische" Leistung seines Verfassers
bzw. seiner Verfasserin dar. Es kommt also darauf an, dass in Aufbau,
Gedankenführung und sprachlicher Gestaltung die Handschrift des Verfassers
noch zu erkennen ist.
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Natürlich darfst du zitieren, wenn du die
entsprechenden
Regeln für
das korrekte Zitieren beachtest! Und auch das sinngemäße Zitieren,
wenn es kein verkapptes wörtliches Zitieren darstellt, hat nichts
Ehrenrühriges, so lange deinen eigenen geistigen Anteil, z. B. bei Bewertung
und Interpretation, bei Auswahl, Anordnung und Strukturierung fremden
Gedankenguts erkennen kann. Zitate, ob wörtlich oder sinngemäß, besitzen im
Kontext eines Referates daher auch überwiegend die Funktion eines Belegs.
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Im Übrigen darfst du natürlich alle
fachsprachlichen
Begriffe, Termini und Wendungen verwenden, die auch unter Fachleuten
zur Beschreibung eines bestimmten Sachverhaltes verwendet werden. Wenn du
also den Begriff "Authentizitätsanspruch" verwenden willst, den du in einer
Quelle zu deinem Referat gefunden hast, ist dies auch kein Zitat. Nur: Du
solltest auch wissen, was damit gemeint ist, und dies u. U. auch kurz
erläutern.
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Und zum Schluss: Es zeugt nicht immer von besonders
hoher Kompetenz in einer Sache, wenn ein Referat nur so mit Zitaten gespickt
ist und man sich mit den eigenen Formulierungen auf bloße Überleitungen,
Brückenbauten von Zitat zu Zitat, zeigt.
Das Problem, das hier angesprochen wird, hat
allerdings noch eine Reihe weiterer wichtiger Aspekte: Da sind die
urheberrechtlichen und die
schulrechtlichen
Aspekte in einem Atemzug mit den
Beziehungsaspekten zwischen
Schülern und Lehrern zu nennen.
Schauen wir daher etwas genauer hin:
Urheberrechtliche Aspekte
Ohne anwaltlichen Beistand hier im Sinne des
Urheberrechts eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen, ist
schwierig. Deshalb wollen wir hier auch nur mit Vorsicht Auskunft geben und verweisen dazu auf unsere
Links ins WWW.
Werden urheberrechtlich relevante Inhalte im
eigenen Referat zu privaten Zwecken verwendet, dazu im Zusammenhang mit
einem eigenständigen Werk wie einem Referat, bestehen wohl keinerlei
Einwände. Sobald Referate o. ä. mit urheberrechtlich geschützten Inhalten allerdings
veröffentlicht werden, z. B. auf einer Schul- oder privaten Homepage, einer
Schülerzeitung o. ä., sollte man sich mit den entsprechenden
urheberrechtlichen Bestimmungen vertraut machen. Vor allem mit
Bildmaterial (Abbildungen jedweder Art und
Fotos, selbst Ausschnitte davon) ist dann höchste Vorsicht geboten, wenn man
keine böse Überraschung erleben will. Hat ein derartiges Bild aus dem Netz
ein digitales Wasserzeichen oder zeichnet man das Bild, z.B. eines Malers,
der nicht schon seit 70 Jahren tot ist, mit der nötigen Quellenangabe aus,
ist es für die Verwertungsgesellschaften, die die Urheberseite vertreten,
ein Leichtes solche Urheberrechtsverletzungen aufzustöbern und dagegen
vorzugehen. Texte von Autoren, die ebenfalls länger als 70 Jahre
tot sind, können natürlich auch ohne Weiteres benutzt werden.
Aber natürlich kommt
auch dabei noch eine Menge Spielraum in Betracht, wenn man an die in
§ 51 UrhG garantierte Entlehnungs- und Zitierfreiheit denkt,
deren genaue Bestimmungen man freilich beachten sollte.
Etwas kniffliger kann es werden, wenn es um die Vervielfältigung von
Materialien aus Druckwerken geht. Sollen bestimmte Texte aus Druckwerken als Arbeitsblätter
oder als Handout an die anderen Mitglieder der Klasse ausgegeben werden, so
ist dies wohl urheberrechtlich gestattet, denn nach
§ 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, "Vervielfältigungsstücke von
kleinen Teilen eines Druckwerkes zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht in
der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl herzustellen, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist".
Bedenklich ist dagegen grundsätzlich, wenn Vervielfältigungen eines Textes
angefertigt werden, die aus dem Internet stammen. Daraus entsteht nämlich
eine neue Rechtslage. Da im Urhebergesetz nur Vervielfältigungen aus
Druckwerken genannt werden, muss für die Vervielfältigung eines Textes, der
aus dem Internet stammt, die Zustimmung des Urhebers bzw. des Berechtigten
eingeholt werden. In der Praxis gewiss ein kaum praktizierbares Verfahren!
Ganz anders sieht sich die Problematik von der schulrechtlichen Seite an,
die dich wahrscheinlich mehr interessiert:
Schulrechtliche Aspekte Jetzt
geht's ans Eingemachte im Schulalltag. Da verfasst man nach viel
Recherchearbeit im Internet z. B. ein Referat über Adolf Hitler, das 20
Seiten lang ist, und der Lehrer kommt nach der Durchsicht daher und knallt
einem das schweißtreibende Werk mit dem Hinweis "Alles abgeschrieben!" und
der Note "Ungenügend" wieder hin. Da ist natürlich guter Rat teuer und die Wogen
schlagen hoch!
Begründung
Täuschungshandlung oder Täuschungsversuch Wer sich zu sehr mit
fremden Federn schmückt und sein Referat irgendwo abschreibt oder ganz
modern aus dem Internet kopiert, begeht schulrechtlich betrachtet eine
Täuschungshandlung bzw. einen Täuschungsversuch, um sich eine bestimmte
Note zu "erschwindeln". Dazu werden in allen Schulgesetzen der Länder, in
den unzähligen Verordnungen und Prüfungsordnungen im Wortlaut zwar
unterschiedliche, in der Sache aber prinzipiell ähnliche Ausführungen
gemacht. (z. B.
Notenverordnung des Landes Baden-Württemberg,
§ 8 Absatz 6 und 7) Und jeder Schüler hat wohl schon erlebt, dass es
deswegen zu Auseinandersetzungen in der Schule gekommen ist. Das Problem
ist natürlich der Nachweis einer solchen Täuschungshandlung. Ertappt man
einen Schüler in flagranti, also direkt beim Spicken, ist dies kein Problem.
Lässt sich im Nachhinein nachweisen, dass die (meist schriftlichen)
Ausführungen eines Schülers auf unerlaubten "Einflüsterungen" beruhen, geht
das sicher auch in Ordnung. Das ist z. B. meist bei
Plagiaten aus dem Internet der Fall. Wenn ein Lehrer die dafür
nötigen
Suchmethoden beherrscht, sind solche Plagiate oft ganz leicht
aufzuspüren. Und wenn man also Pech hat, liegt dem mit "ungenügend"
bewerteten Referat schon die Kopie der Internetseite mit Angabe der
Internetadresse (URL)
und dem Datum des Seitenabrufs bei. Natürlich können
Täuschungshandlungen auch auf andere Weise vorgenommen werden. Denn wenn
Aufgaben als Hausarbeiten, Referate etc. gestellt werden, ist prinzipiell ja
nicht so ohne Weiteres zu überprüfen, in welchem Umfang jemand
fremde Hilfe in Anspruch genommen hat. Man denke nur an die
Hunderten von geplagten Vätern und Müttern, die die ersten oder späteren
Referate ihrer Sprösslinge "mitgeschrieben" haben. Allerdings kann der
Lehrer oder die Lehrerin einem bei begründetem Zweifel schon so auf den Zahn
fühlen, dass die Wahrheit ans Licht kommt (mündliches Nachfragen, mündliche
Nachprüfungen). Hier kommt es also sicher auch immer auf den einzelnen Fall
an. Die
Palette der Maßnahmen der Schule gegen solche "Übeltäter" ist lang.
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Es kann bei einer Ermahnung bleiben,
sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden Fall handelt.
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Es können für den Wiederholungsfall
drastischere Maßnahmen angedroht
werden.
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Der erforderliche Leistungsnachweis kann, je nach vorliegendem Fall, gänzlich
annulliert werden. Dazu kann verlangt werden,
dass ein anderer Leistungsnachweises mit
geänderter Themenstellung erbracht wird.
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Es kann einen Notenabzug geben, wenn nur
Teile des Leistungsnachweises korrekterweise zur Notengebung herangezogen
werden können.
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Allerdings kann in schwerwiegenden, meist Wiederholungsfällen, aber auch in solchen
Fällen, denen eine ausdrückliche
Ermahnung vorangegangen ist, auch die Note
"ungenügend" erteilt werden. In Prüfungssituationen ist die Erteilung dieser
Note sogar meistens zwingend.
Grundsätzlich gibt es bei alledem auch keinen Unterschied zwischen
schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen. Wenn also klar ist, dass
ein Referat zur Leistungsbeurteilung (Benotung) herangezogen werden wird,
gelten im Grundsatz die gleichen Bedingungen wie bei einer Klassenarbeit
oder Klausur.
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Also:
Besser vorher klären oder fragen, was bei einem
Referat möglich ist und von 1:1 - Kopien ohne oder nur mit sehr
geringer eigener geistiger Leistung am besten lassen. |
Es kommt auch auf die
Beziehung an! Natürlich kommt es in Fällen von Streitigkeiten
über solche Angelegenheiten vielfach auch darauf an, wie die Beziehung
zwischen Schülern und Lehrern gestaltet ist. In einem Klima der
vertrauensvollen Zusammenarbeit wird man u. U. nach partnerschaftlichen
Lösungen suchen. Auf der anderen Seite ist es auch eine Frage der
Gerechtigkeit bei der Leistungsbeurteilung, ob solche "Vergehen" nur als
Kavaliersdelikte behandelt werden. Aber ohne die Schaffung eines
bestimmten Rechtsbewusstseins, das das Plagiat "ächtet", und ohne
Anstrengungen, dies den Schülerinnen und Schülern auch wirklich nahe zu
bringen, ist hier nicht so leicht etwas zu erreichen, wenn man nicht auf
die reine Abschreckung setzt.
Wenn möglich sollte man wohl eine u. U. auch zeitlich eng gehaltene Frist
zur Überarbeitung eines Referates einräumen.
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