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FAQ's - Frequently Asked Questions

Was darf ich aus den von mir benutzten Quellen für meinen Kurzvortrag übernehmen?

 


Diese Frage ist enorm wichtig. Natürlich weiß jeder, der mit Schule zu tun hat, dass Abschreiben bzw. Spicken in der Schule für viele ein reines Kavaliersdelikt und für manche geradezu den Rang eines sportlichen Wettkampfes einnimmt. Aber Abschreiben oder einfaches Kopieren aus dem Internet ist nicht, so viel steht fest! Zitieren ja!

Ist doch klar: Wer ein Referat hält, soll nicht unter Beweis stellen, dass er etwas abschreiben kann! 

  • Zugegeben, Entscheidungen  darüber, was man in seinem Referat oder Kurzvortrag verwenden will, die Informationsauswahl,  auch schon Leistungen. Aber ein Referat stellt eben keine Sammlung von Texten und Bildern dar, sondern im Ganzen gesehen eine eigenständige "schöpferische" Leistung seines Verfassers bzw. seiner Verfasserin dar. Es kommt also darauf an, dass in Aufbau, Gedankenführung und sprachlicher Gestaltung die Handschrift des Verfassers noch zu erkennen ist.

  • Natürlich darfst du zitieren, wenn du die entsprechenden Regeln für das korrekte Zitieren beachtest! Und auch das sinngemäße Zitieren, wenn es kein verkapptes wörtliches Zitieren darstellt, hat nichts Ehrenrühriges, so lange deinen eigenen geistigen Anteil, z. B. bei Bewertung und Interpretation, bei Auswahl, Anordnung und Strukturierung fremden Gedankenguts erkennen kann. Zitate, ob wörtlich oder sinngemäß, besitzen im Kontext eines Referates daher auch überwiegend die Funktion eines Belegs.

  • Im Übrigen darfst du natürlich alle fachsprachlichen Begriffe, Termini und Wendungen verwenden, die auch unter Fachleuten zur Beschreibung eines bestimmten Sachverhaltes verwendet werden. Wenn du also den Begriff "Authentizitätsanspruch" verwenden willst, den du in einer Quelle zu deinem Referat gefunden hast, ist dies auch kein Zitat. Nur: Du solltest auch wissen, was damit gemeint ist, und dies u. U. auch kurz erläutern.

  • Und zum Schluss: Es zeugt nicht immer von besonders hoher Kompetenz in einer Sache, wenn ein Referat nur so mit Zitaten gespickt ist und man sich mit den eigenen Formulierungen auf bloße Überleitungen, Brückenbauten von Zitat zu Zitat, zeigt.

Das Problem, das hier angesprochen wird, hat allerdings noch eine Reihe weiterer wichtiger Aspekte: Da sind die urheberrechtlichen und die schulrechtlichen Aspekte in einem Atemzug mit den Beziehungsaspekten zwischen Schülern und Lehrern zu nennen.

Schauen wir daher etwas genauer hin:

Urheberrechtliche Aspekte

Ohne anwaltlichen Beistand hier im Sinne des Urheberrechts eine rechtsverbindliche Auskunft zu erteilen, ist schwierig. Deshalb wollen wir hier auch nur mit Vorsicht Auskunft geben und verweisen dazu auf unsere Links ins WWW.

Werden urheberrechtlich relevante Inhalte im eigenen Referat zu privaten Zwecken verwendet, dazu im Zusammenhang mit einem eigenständigen Werk wie einem Referat, bestehen wohl keinerlei Einwände. Sobald Referate o. ä. mit urheberrechtlich geschützten Inhalten allerdings veröffentlicht werden, z. B. auf einer Schul- oder privaten Homepage, einer Schülerzeitung o. ä., sollte man sich mit den entsprechenden urheberrechtlichen Bestimmungen vertraut machen. Vor allem mit Bildmaterial (Abbildungen jedweder Art und Fotos, selbst Ausschnitte davon) ist dann höchste Vorsicht geboten, wenn man keine böse Überraschung erleben will. Hat ein derartiges Bild aus dem Netz ein digitales Wasserzeichen oder zeichnet man das Bild, z.B. eines Malers, der nicht schon seit 70 Jahren tot ist, mit der nötigen Quellenangabe aus, ist es für die Verwertungsgesellschaften, die die Urheberseite vertreten, ein Leichtes solche Urheberrechtsverletzungen aufzustöbern und dagegen vorzugehen. Texte von Autoren, die ebenfalls länger als 70 Jahre tot sind, können natürlich auch ohne Weiteres benutzt werden.

Aber natürlich kommt auch dabei noch eine Menge Spielraum in Betracht, wenn man an die in § 51 UrhG garantierte Entlehnungs- und Zitierfreiheit denkt, deren genaue Bestimmungen man freilich beachten sollte.
Etwas kniffliger kann es werden, wenn es um die Vervielfältigung von Materialien aus Druckwerken geht. Sollen bestimmte Texte aus Druckwerken als Arbeitsblätter oder als Handout an die anderen Mitglieder der Klasse ausgegeben werden, so ist dies wohl urheberrechtlich gestattet, denn nach  § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, "Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist".
Bedenklich ist dagegen grundsätzlich, wenn Vervielfältigungen eines Textes angefertigt werden, die aus dem Internet stammen. Daraus entsteht nämlich eine neue Rechtslage. Da im Urhebergesetz nur Vervielfältigungen aus Druckwerken genannt werden, muss für die Vervielfältigung eines Textes, der aus dem Internet stammt, die Zustimmung des Urhebers bzw. des Berechtigten eingeholt werden. In der Praxis gewiss ein kaum praktizierbares Verfahren!

Ganz anders sieht sich die Problematik von der schulrechtlichen Seite an, die dich wahrscheinlich mehr interessiert:

Schulrechtliche Aspekte

Jetzt geht's ans Eingemachte im Schulalltag. Da verfasst man nach viel Recherchearbeit im Internet z. B. ein Referat über Adolf Hitler, das 20 Seiten lang ist, und der Lehrer kommt nach der Durchsicht daher und knallt einem das schweißtreibende Werk mit dem Hinweis "Alles abgeschrieben!" und der Note "Ungenügend"  wieder hin. Da ist natürlich guter Rat teuer und die Wogen schlagen hoch!

Begründung Täuschungshandlung oder Täuschungsversuch

Wer sich zu sehr mit fremden Federn schmückt und sein Referat irgendwo abschreibt oder ganz modern aus dem Internet kopiert, begeht schulrechtlich betrachtet eine Täuschungshandlung bzw. einen Täuschungsversuch, um sich eine bestimmte Note zu "erschwindeln". Dazu werden in allen Schulgesetzen der Länder, in den unzähligen Verordnungen und Prüfungsordnungen im Wortlaut zwar unterschiedliche, in der Sache aber prinzipiell ähnliche Ausführungen gemacht. (z. B. Notenverordnung des Landes Baden-Württemberg, § 8 Absatz 6 und 7) Und jeder Schüler hat wohl schon erlebt, dass es deswegen zu Auseinandersetzungen in der Schule gekommen ist.

Das Problem ist natürlich der Nachweis einer solchen Täuschungshandlung. Ertappt man einen Schüler in flagranti, also direkt beim Spicken, ist dies kein Problem. Lässt sich im Nachhinein nachweisen, dass die (meist schriftlichen) Ausführungen eines Schülers auf unerlaubten "Einflüsterungen" beruhen, geht das sicher auch in Ordnung. Das ist z. B. meist bei Plagiaten aus dem Internet der Fall. Wenn ein Lehrer die dafür nötigen Suchmethoden beherrscht, sind solche Plagiate oft ganz leicht aufzuspüren. Und wenn man also Pech hat, liegt dem mit "ungenügend" bewerteten Referat schon die Kopie der Internetseite mit Angabe der Internetadresse (URL) und dem Datum des Seitenabrufs bei.

Natürlich können Täuschungshandlungen auch auf andere Weise vorgenommen werden. Denn wenn Aufgaben als Hausarbeiten, Referate etc. gestellt werden, ist prinzipiell ja nicht so ohne Weiteres zu überprüfen, in welchem Umfang jemand fremde Hilfe in Anspruch genommen hat. Man denke nur an die Hunderten von geplagten Vätern und Müttern, die die ersten oder späteren Referate ihrer Sprösslinge "mitgeschrieben" haben. Allerdings kann der Lehrer oder die Lehrerin einem bei begründetem Zweifel schon so auf den Zahn fühlen, dass die Wahrheit ans Licht kommt (mündliches Nachfragen, mündliche Nachprüfungen). Hier kommt es also sicher auch immer auf den einzelnen Fall an.

Die Palette der Maßnahmen der Schule gegen solche "Übeltäter" ist lang.

  • Es kann bei einer Ermahnung bleiben, sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden Fall handelt.

  • Es können für den Wiederholungsfall drastischere Maßnahmen angedroht werden.

  • Der erforderliche Leistungsnachweis kann, je nach vorliegendem Fall, gänzlich annulliert werden. Dazu kann verlangt werden, dass ein anderer Leistungsnachweises mit geänderter Themenstellung erbracht wird.

  • Es kann einen Notenabzug geben, wenn nur Teile des Leistungsnachweises korrekterweise zur Notengebung herangezogen werden können.

  • Allerdings kann in schwerwiegenden, meist Wiederholungsfällen, aber auch in solchen Fällen, denen eine ausdrückliche Ermahnung vorangegangen ist,  auch die Note "ungenügend" erteilt werden. In Prüfungssituationen ist die Erteilung dieser Note sogar meistens zwingend.

Grundsätzlich gibt es bei alledem auch keinen Unterschied zwischen schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen. Wenn also klar ist, dass ein Referat zur Leistungsbeurteilung (Benotung) herangezogen werden wird, gelten im Grundsatz die gleichen Bedingungen wie bei einer Klassenarbeit oder Klausur.
 
Also:

Besser vorher klären oder fragen, was bei einem Referat möglich ist und von 1:1 - Kopien ohne oder nur mit sehr geringer eigener geistiger Leistung am besten lassen.

Es kommt auch auf die Beziehung an!

Natürlich kommt es in Fällen von Streitigkeiten über solche Angelegenheiten vielfach auch darauf an, wie die Beziehung zwischen Schülern und Lehrern gestaltet ist. In einem Klima der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird man u. U. nach partnerschaftlichen Lösungen suchen. Auf der anderen Seite ist es auch eine Frage der Gerechtigkeit bei der Leistungsbeurteilung, ob solche "Vergehen" nur als Kavaliersdelikte behandelt werden. Aber ohne die Schaffung eines bestimmten Rechtsbewusstseins, das das Plagiat "ächtet", und ohne Anstrengungen, dies den Schülerinnen und Schülern auch wirklich nahe zu bringen, ist hier nicht so leicht etwas zu erreichen, wenn man nicht auf die reine Abschreckung setzt.
Wenn möglich sollte man wohl eine u. U. auch zeitlich eng gehaltene Frist zur Überarbeitung eines Referates einräumen.

      
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