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Sexualisierte Gewalt

Straftatsbestände bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

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Glossar
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Das Thema • sexualisierter und sexueller Gewalt ist angesichts der Tatsache, dass immer wieder aufmerksamkeitsheischende und medienträchtige Fälle ans Licht der Öffentlichkeit gelangen (z. B. Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche, der »Weinstein- und der »Epstein-Skandal als Spitze des Eisberges), inzwischen zu einem "Dauerbrenner" in wechselnden Aufmerksamkeitswellen geworden, der den Blick der kritischen Öffentlichkeit auch immer wieder auf ihre tieferen Ursachen lenkt und gelenkt hat. (vgl. u. a. )

Was • sexualisierte Gewalt genau ist, ist im Allgemeinen nicht einheitlich definiert. Das liegt unter anderem auch daran, dass dabei "um ein sowohl strukturelles als auch ein organisationales und personales Phänomen handelt" (Retkowski/Treibel/Tuider 2018, S.19)

Dennoch dürfte im Allgemeinen unbestritten sein, dass sexualisierte Gewalt dann vorliegt, "wenn ein Mensch an einem anderen Menschen gegen dessen Willen mit sexuellen Handlungen eigene Bedürfnisse befriedigt. Dies reicht gemeinhin von einer verbalen sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung." (Rabe 2017) In der Umgangssprache wird häufiger dafür häufiger  dazu noch in meist in einem engeren Sinne von sexueller Gewalt gesprochen,

Dass Sexualdelikte eigentlich Machtdelikte sind, hat sich erst in neuerer Zeit die nötige Anerkennung verschafft. Bis dahin galt der traditionelle • Vergewaltigungsmythos, "dass es sexualisierter Gewalt primär um Sex gehe, statt bei um das Ausüben von Macht und Unterdrückung." (Gysi 2018, S.19) Neuere Konzepte gehen dagegen davon aus, dass die sexuelle Handlung nur einen Teilaspekt der kriminellen Handlung darstellt, "der für sich genommen bereits tiefgreifende psychische und körperliche Konsequenzen für das Opfer hat." (ebd.)

Im deutschen Strafrecht gibt es unterschiedliche Straftatbestände für Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

  • Sexueller Missbrauch liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin sich die eigene Überlegenheit zu nutze macht. Dies kann z. B.  aufgrund einer Amtsstellung oder übergeordnete Position des Täters geschehen oder wenn er die Einschränkungen körperlicher oder seelischer Art des Opfers für seine sexuelle Befriedigung ausnützt.

  • Beim sexuellen Übergriff missachtet der Täter den seinen Handlungen entgegenstehenden Willen einer Person.

  • Bei der sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer zu (sexuellen) Handlungen mit Gewalt oder mittels Drohungen

  • Von  Vergewaltigung spricht man, wenn es zur Penetration gegen den erkennbaren Willen des Opfers kommt. (vgl. Rabe 2017)
       
    Das »Europäische Institut für Geschlechtergleichheit (EIGE)  definiert Vergewaltigung als "nicht einvernehmliches vaginales, anales oder orales Eindringen sexueller Natur in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand, sowie sonstige nicht einvernehmliche sexuell bestimmte Handlungen durch Anwendung von Zwang, Gewalt, Drohungen, Nötigung, List, Überraschung oder anderen Mitteln ungeachtet des Verhältnisses des Täters zum Opfer."
    Weiter wird dazu ausgeführt: "Eine andere Person zur Durchführung nicht einvernehmlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person zu veranlassen, gilt ebenfalls als Vergewaltigung. Zustimmung bedeutet das Einverständnis aus freiem Willen des Betroffenen. Ist das Opfer ein Kind unterhalb der Altersgrenze, die im nationalen Recht als Mündigkeitsalter angesetzt ist, stellt der Geschlechtsverkehr mit ihm Vergewaltigung dar. Im internationalen Rechtssystem ist Vergewaltigung als Verletzung der Menschenrechte der Frau (Resolution 48/104 der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen), als Form der Folter (Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten), als Kriegsverbrechen (Römisches Statut des Internationalen Gerichtshofs) und als Form geschlechtsspezifischer Diskriminierung von Frauen (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses) konzeptualisiert."

Das Prinzip "Nein heißt Nein" im Strafrecht

Die Reform des Sexualstrafrechts vom am 10. November 2016 hat mit der Änderung des Paragrafen 177 im Strafgesetzbuch (StGB) das Prinzip "Nein heißt Nein" im Sexualstrafrecht etabliert.

Damit wird grundsätzlich auf den Willen der Betroffenen abgehoben: Wenn jemand also  "Nein" zu sexuellen Handlungen sagt und eine andere Person dies ignoriert, macht sich diese Person strafbar. Diese Änderung hat eine mindestens ebenso große Bedeutung wie die Einführung der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe 1997. Zumindest auf dem Papier.

Die repräsentative • Dunkelfeldstudie aus dem Jahr 2026, für die zwischen Juli 2023 und Januar 2025 bundesweit insgesamt 15.479 Menschen im Alter zwischen 16 und 85 Jahren befragt worden waren  zeigte nämlich auf, dass nur ein Bruchteil von Partnerschaftsgewalt, und zwar nur 19 von 20 Fällen, angezeigt wird. Noch immer schweigen sich die meisten Betroffenen, es sind vor allem Frauen, aus Angst, Scham oder weil sie ihren jeweiligen Partner aus unterschiedlichen Gründen nicht verlieren wollen, über ihre Gewalterfahrungen aus. Nur drei Prozent der betroffenen Frauen zeigen sexuelle Übergriffe, Vergewaltigungen und andere nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen in der Partnerschaft an.

Das im deutschen Sexualstrafrecht jetzt etablierte Prinzip "Nein heißt Nein" stellt aber, so  Spies (2023, S.121f.), nur einen Teilfortschritt dar. Es regelt einfach nicht unmissverständlich, dass nur ein eindeutiges "Ja" Sex erlaubt.

Die deutsche Regelung sei auch kein echter Paradigmenwechsel, der eigentlich nur mit einem zustimmungsbasierten "Ja heißt Ja" (Consent), wie es etwa in Schweden festgeschrieben ist, hätte erreicht werden können. Allerdings sind solche Consent-Konzepte auch nicht unumstritten. Immer wieder wird dazu kritisch angemerkt, dass dabei Machtverhältnisse und gesellschaftliche Zwänge aus dem Blick geraten, weil es immer wieder vorkommt, dass Menschen aus Angst, Druck oder Abhängigkeit zustimmen, obwohl sie es eigentlich nicht wollen. Problematisch daran kann auch sein, dass die Frauen dadurch wieder mehr oder weniger allein dafür verantwortlich gemacht werden, Grenzen zu ziehen.

Zudem wird der Umgang mit Sexualdelikten in der Gesellschaft noch immer stark von so genannten • Vergewaltigungsmythen mit ihren Vorurteilen und stereotypen oder falschen Annahmen über Vergewaltigung beeinflusst.

Auch Männer sind Opfer, aber die große Mehrheit sind Frauen

Frauen sind überwiegend von sexualisierter Gewalt betroffen. "Doch auch Männer* machen Viktimisierungserfahrungen", so Spies (2023, S.127), so "dass die polarisierende Diskussion der »Männergewalt gegen Frauen«, also ›männlicher Täter‹ versus ›weibliches Opfer‹, wie sie lange Zeit in der (westdeutschen) feministischen Tradition geführt wurde, so nicht mehr haltbar ist." Lange Zeit jedenfalls war das Thema sexualisierter Gewalt, wie Retkowski/Treibel/Tuider (2018, S.24f.) betonen "als ausschließlich ‚weibliches‘ Problem betrachtet worden. Das Merkmal ‚Weiblichkeit‘ wurde dabei gleichgesetzt mit einer erhöhten Vulnerabilität gegenüber sexualisierter Gewalt. Die Leugnung der Betroffenheit von Männern und Jungen erwies sich als hartnäckig [...] Die ‚gleichrangige‘ Wahrnehmung und Unterstützung männlicher und weiblicher Betroffener sexualisierter Gewalt ist noch immer nicht realisiert." Dies beträfe auch die gesellschaftliche Wahrnehmung von Männern und Jungen als ‚Opfer‘, die noch immer deshalb auf Widerstände und Abwehr stoße, weil dies bestehenden Geschlechterstereotypen widerspreche.

Allerdings dürfe darüber, sexualisierte Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen Gefahr nicht zu einem "normalen" Phänomen werden und vor allem der spezifische Anteil, den das Thema "Geschlecht" gerade für Frauen und Mädchen habe, nicht aus dem Blick geraten. Das wiederum macht, so die Autorinnen weiter, "deutlich die Thematik sexualisierter Gewalt untrennbar verwoben ist mit dem Aspekt des 'Geschlechts' und mit der hegemonialen Wahrnehmung von Weiblichkeit und Männlichkeit." (ebd., S.25)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 15.02.2026

    
   Arbeitsanregungen:
  1. Warum wird sexualisierte Gewalt im Text als strukturelles, organisationales und personales Phänomen beschrieben?

  2. Worin besteht der Unterschied zwischen sexuellem Missbrauch, sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung im deutschen Strafrecht?

  3. Welche Bedeutung hat die Reform des § 177 StGB von 2016 ("Nein heißt Nein“"), und welche Kritik wird daran geäußert?

  4. Warum wird ein zustimmungsbasiertes "Ja heißt Ja"-Prinzip (Consent) als möglicher Paradigmenwechsel diskutiert, und welche Probleme werden dabei gesehen?

  5. Wie wird im Text das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Betroffenen sexualisierter Gewalt dargestellt, und welche Rolle spielen dabei gesellschaftliche Geschlechterstereotype?

 
 
 

 
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