Das Thema •
sexualisierter und sexueller Gewalt ist
angesichts der Tatsache, dass immer wieder aufmerksamkeitsheischende
und medienträchtige Fälle ans Licht der Öffentlichkeit gelangen (z.
B. Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche, der »Weinstein-
und der »Epstein-Skandal
als Spitze des Eisberges), inzwischen zu einem "Dauerbrenner" in
wechselnden Aufmerksamkeitswellen geworden, der den Blick der
kritischen Öffentlichkeit auch immer wieder auf ihre tieferen
Ursachen lenkt und gelenkt hat. (vgl. u. a.
)
Was •
sexualisierte Gewalt genau ist, ist
im Allgemeinen nicht einheitlich definiert. Das liegt unter
anderem auch daran, dass dabei "um ein sowohl strukturelles als auch
ein organisationales und personales Phänomen handelt" (Retkowski/Treibel/Tuider 2018,
S.19)
Dennoch dürfte im
Allgemeinen unbestritten sein, dass sexualisierte Gewalt dann
vorliegt, "wenn ein Mensch an einem anderen
Menschen gegen dessen Willen mit sexuellen Handlungen eigene
Bedürfnisse befriedigt. Dies reicht gemeinhin von einer verbalen
sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung." (Rabe
2017) In der Umgangssprache wird häufiger dafür häufiger
dazu noch in meist in einem engeren Sinne von sexueller Gewalt
gesprochen,
Dass Sexualdelikte
eigentlich Machtdelikte sind, hat sich erst in neuerer Zeit die
nötige Anerkennung verschafft. Bis dahin galt der traditionelle
• Vergewaltigungsmythos, "dass es sexualisierter Gewalt primär um Sex
gehe, statt bei um das Ausüben von Macht und Unterdrückung." (Gysi
2018, S.19)
Neuere Konzepte gehen dagegen davon aus, dass die sexuelle Handlung
nur einen Teilaspekt der kriminellen Handlung darstellt, "der für
sich genommen bereits tiefgreifende psychische und körperliche
Konsequenzen für das Opfer hat."
(ebd.)
Im deutschen Strafrecht gibt
es unterschiedliche Straftatbestände für Delikte gegen die sexuelle
Selbstbestimmung.
-
Sexueller Missbrauch
liegt vor, wenn der Täter oder die
Täterin sich die eigene Überlegenheit zu nutze macht. Dies kann z.
B. aufgrund einer Amtsstellung oder übergeordnete Position
des Täters geschehen oder wenn er die Einschränkungen
körperlicher oder seelischer Art des Opfers für seine sexuelle
Befriedigung ausnützt.
-
Beim
sexuellen Übergriff missachtet
der Täter den seinen Handlungen entgegenstehenden Willen einer Person.
-
Bei der
sexuellen Nötigung zwingt der Täter das Opfer
zu (sexuellen) Handlungen mit Gewalt oder
mittels Drohungen
-
Von
Vergewaltigung spricht man,
wenn es zur Penetration gegen den erkennbaren Willen des Opfers
kommt. (vgl. Rabe
2017)
Das »Europäische Institut für Geschlechtergleichheit (EIGE) definiert
Vergewaltigung als "nicht einvernehmliches vaginales, anales
oder orales Eindringen sexueller Natur in den Körper einer
anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand, sowie
sonstige nicht einvernehmliche sexuell bestimmte Handlungen
durch Anwendung von Zwang, Gewalt, Drohungen, Nötigung, List,
Überraschung oder anderen Mitteln ungeachtet des Verhältnisses
des Täters zum Opfer."
Weiter wird dazu ausgeführt: "Eine andere Person zur
Durchführung nicht einvernehmlicher sexuell bestimmter
Handlungen mit einer dritten Person zu veranlassen, gilt
ebenfalls als Vergewaltigung. Zustimmung bedeutet das
Einverständnis aus freiem Willen des Betroffenen. Ist das Opfer
ein Kind unterhalb der Altersgrenze, die im nationalen Recht als
Mündigkeitsalter angesetzt ist, stellt der Geschlechtsverkehr
mit ihm Vergewaltigung dar. Im internationalen Rechtssystem ist
Vergewaltigung als Verletzung der Menschenrechte der Frau
(Resolution 48/104 der Generalversammlung der Vereinten Nationen
auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
der Vereinten Nationen), als Form der Folter (Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Grundlage
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten), als Kriegsverbrechen (Römisches Statut des
Internationalen Gerichtshofs) und als Form
geschlechtsspezifischer Diskriminierung von Frauen
(Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau, Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses)
konzeptualisiert."
Die Reform des
Sexualstrafrechts vom am 10. November 2016 hat mit der Änderung des
Paragrafen 177 im Strafgesetzbuch (StGB) das Prinzip "Nein heißt
Nein" im Sexualstrafrecht etabliert.
Damit wird grundsätzlich auf
den Willen der Betroffenen abgehoben: Wenn jemand also "Nein"
zu sexuellen Handlungen sagt und eine andere Person dies ignoriert,
macht sich diese Person strafbar. Diese Änderung hat eine mindestens
ebenso große Bedeutung wie die Einführung der Strafbarkeit der
Vergewaltigung in der Ehe 1997. Zumindest auf dem Papier.
Die repräsentative
• Dunkelfeldstudie aus dem Jahr 2026, für die zwischen Juli 2023 und
Januar 2025 bundesweit insgesamt 15.479 Menschen im Alter zwischen
16 und 85 Jahren befragt worden waren zeigte nämlich auf, dass
nur ein Bruchteil von Partnerschaftsgewalt, und zwar nur 19 von 20
Fällen, angezeigt wird. Noch immer schweigen sich die meisten
Betroffenen, es sind vor allem Frauen, aus Angst, Scham oder weil
sie ihren jeweiligen Partner aus unterschiedlichen Gründen nicht
verlieren wollen, über ihre Gewalterfahrungen aus. Nur drei Prozent der
betroffenen Frauen zeigen sexuelle Übergriffe, Vergewaltigungen und
andere nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen in der
Partnerschaft an.
Das im deutschen Sexualstrafrecht jetzt etablierte Prinzip "Nein
heißt Nein" stellt aber, so
Spies
(2023, S.121f.), nur einen Teilfortschritt dar. Es
regelt einfach nicht unmissverständlich, dass nur ein eindeutiges
"Ja" Sex erlaubt.
Die deutsche Regelung
sei auch kein echter Paradigmenwechsel, der eigentlich nur mit einem zustimmungsbasierten "Ja
heißt Ja" (Consent), wie es etwa in Schweden festgeschrieben ist,
hätte erreicht werden können.
Allerdings sind solche Consent-Konzepte auch nicht unumstritten. Immer
wieder wird dazu kritisch angemerkt, dass dabei Machtverhältnisse
und gesellschaftliche Zwänge aus dem Blick geraten, weil es immer
wieder vorkommt, dass Menschen aus Angst, Druck oder Abhängigkeit
zustimmen, obwohl sie es eigentlich nicht wollen. Problematisch
daran kann auch sein, dass die Frauen dadurch wieder mehr oder
weniger allein dafür verantwortlich gemacht werden, Grenzen zu
ziehen.
Zudem wird der Umgang mit
Sexualdelikten in der Gesellschaft noch immer stark von so genannten
• Vergewaltigungsmythen mit ihren
Vorurteilen und stereotypen oder falschen Annahmen über
Vergewaltigung beeinflusst.
Frauen sind überwiegend von sexualisierter Gewalt betroffen. "Doch
auch Männer* machen Viktimisierungserfahrungen", so
Spies (2023,
S.127), so "dass die polarisierende Diskussion der »Männergewalt
gegen Frauen«, also ›männlicher Täter‹ versus ›weibliches Opfer‹,
wie sie lange Zeit in der (westdeutschen) feministischen Tradition
geführt wurde, so nicht mehr haltbar ist." Lange Zeit
jedenfalls war das Thema sexualisierter Gewalt, wie
Retkowski/Treibel/Tuider (2018, S.24f.) betonen "als
ausschließlich ‚weibliches‘ Problem betrachtet worden. Das Merkmal
‚Weiblichkeit‘ wurde dabei gleichgesetzt mit einer erhöhten
Vulnerabilität gegenüber sexualisierter Gewalt. Die Leugnung der
Betroffenheit von Männern und Jungen erwies sich als hartnäckig
[...] Die ‚gleichrangige‘ Wahrnehmung und Unterstützung männlicher
und weiblicher Betroffener sexualisierter Gewalt ist noch immer
nicht realisiert." Dies beträfe auch die gesellschaftliche
Wahrnehmung von Männern und Jungen als ‚Opfer‘, die noch immer
deshalb auf Widerstände und Abwehr stoße, weil dies bestehenden
Geschlechterstereotypen widerspreche.
Allerdings dürfe darüber,
sexualisierte Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen Gefahr nicht zu
einem "normalen" Phänomen werden und vor allem der spezifische
Anteil, den das Thema "Geschlecht" gerade für Frauen und Mädchen
habe, nicht aus dem Blick geraten. Das wiederum macht, so die
Autorinnen weiter, "deutlich die Thematik sexualisierter Gewalt
untrennbar verwoben ist mit dem Aspekt des 'Geschlechts' und mit der
hegemonialen Wahrnehmung von Weiblichkeit und Männlichkeit." (ebd.,
S.25)
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
15.02.2026
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