Die Auffassung, dass Sexualdelikte
eigentlich Machtdelikte sind, hat sich erst in neuerer Zeit die
nötige Anerkennung verschafft. Bis dahin galt der traditionelle
Vergewaltigungsmythos, "dass es sexualisierter Gewalt primär um Sex
gehe, statt bei um das Ausüben von Macht und Unterdrückung." (Gysi
2018, S.19)
Der Blick richtete sich dabei fast ausschließlich auf den
einzelnen Sexualstraftäter, seine Tat und deren
individualpsychologischen Hintergründe.
Neuere Konzepte gehen dagegen davon aus, dass die sexuelle Handlung
nur einen Teilaspekt der kriminellen Handlung darstellt, "der für
sich genommen bereits tiefgreifende psychische und körperliche
Konsequenzen für das Opfer hat."
(ebd.) Dem
entspricht auch die Verwendung des Begriffes sexualisierte Gewalt,
der über den engeren Begriff der sexuellen Gewalt hinausgeht.
In der Studie »"Lebenssituation,
Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)", die das
Bundeskriminalamt in Kooperation mit dem Bundesministerium des
Innern und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in den Jahren 2023 bis 2025 durchgeführt und im
Februar 2026 veröffentlicht hat, geben die beiden Autorinnen des
1. Themenheftes Nathalie Leitgöb-Guzy und Ina Bieber den
folgenden Überblick über den Gewaltbegriff:
"Der Begriff
›Gewalt‹ wird in den Sozialwissenschaften und im Strafrecht
unterschiedlich verwendet. Während für das deutsche Strafrecht
Gewalt überwiegend als körperliche oder zumindest körperlich
wirkende Zwangseinwirkung verstanden wird, umfasst der
sozialwissenschaftliche Gewaltbegriff ein breiteres Spektrum an
Handlungen, die neben körperlicher Gewalt auch die Machtgefälle
ausnutzende und grenzüberschreitende Verhaltensweisen umfassen und
sowohl zu körperlichen als auch zu psychischen Folgen für die
Betroffenen führen können. Gewalt liegt vor, wenn Handlungen darauf
abzielen, andere Personen zu verletzen, zu schädigen oder in ihrer
Selbstbestimmung zu beinträchtigen. Dadurch umfasst Gewalt in den
Sozialwissenschaften beispielsweise auch Formen psychischer Gewalt
(z. B. emotionale, kontrollierende oder ökonomische Gewalt), die
sich auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit bewegen oder
gänzlich außerhalb strafrechtlicher Normierung liegen können." (S.8)
Wenn Gewalt also in
diesem weiten Sinne verstanden wird und damit über den
strafrechtlichen Gewaltbegriff hinausgeht, geraten zum Teil auch
Formen psychischer, digitaler und sexualisierter Gewalt in den
Blick, die strafrechtlich (bisher) nicht geahndet werden.
Die ie psychische Gewalt, insbesondere im Bereich der
Partnerschaftsgewalt, bekommt bis heute zu selten die gebührende Aufmerksamkeit,
obwohl sie mit einer Vielzahl von Verhaltensweisen darauf abzielt,
das psychische Wohlbefinden eines anderen erheblich zu schädigen.

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Das Europäische
Institut für Geschlechtergleichheit (EIGE) definiert psychische
Gewalt als "Verhalten, welches psychologischen Schaden bei einem
Partner oder einem vergangenen Partner verursacht. Psychische Gewalt
kann unter anderem in Form von Zwang, Diffamierung, Beleidigung oder
Belästigung auftreten“ (EIGE
2017, S. 45, zit. n.
ebd., S.39). Die Opfer psychischer Gewalt leiden dabei häufig
unter Folgebeschwerden wie Depressionen, Angstzuständen,
chronischer Erschöpfung, einem verminderten Selbstwertgefühl sowie
Schlafprobleme. (vgl.
ebd.)
Was die Opfer
erleiden, sind im Kern drei verschiedene Formen von Gewalt
(1) emotionale Gewalt
(z. B. den anderen beleidigen, einschüchtern, anschreien; lächerlich
machen, demütigen; Psychoterror ausüben; verleumden, Schlechtes und
Falsches verbreiten).
(2) Bedrohung (z. B.
den anderen zu verletzen, einzusperren oder umzubringen; Kinder
wegzunehmen oder den Kontakt zu unterbinden, schädigende persönliche
Fotos oder Videos zu veröffentlichen) und
(3) kontrollierende
Gewalt (z. B. bei der Kontrolle des Aufenthaltsortes, Verbot von
Kontakten zu anderen Personen oder Personengruppen, Verbot von
Berufstätigkeit, Studium oder Hobbies etc.)
Was sexualisierte Gewalt
genau ist, ist nicht einheitlich definiert. Das liegt unter
anderem auch daran, dass dabei "um ein sowohl strukturelles als auch
ein organisationales und personales Phänomen handelt" (Retkowski/Treibel/Tuider 2018,
S.19)
Dennoch dürfte im
Allgemeinen unbestritten sein, dass sexualisierte Gewalt dann
vorliegt, "wenn ein Mensch an einem anderen
Menschen gegen dessen Willen mit sexuellen Handlungen eigene
Bedürfnisse befriedigt. Dies reicht gemeinhin von einer verbalen
sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung." (Rabe
2017) In der Umgangssprache wird häufiger dafür häufiger, oft
synonym, aber häufig auch in einem engeren Sinne von sexueller Gewalt
gesprochen,
Das
»Europäische Institut für Geschlechtergleichheit (EIGE) definiert
sexuelle Gewalt als "nicht einvernehmliche sexuell bestimmte
Handlungen oder Versuche, solche Handlungen zu erreichen, an einer
anderen Person ohne deren frei erteilte Einwilligung ungeachtet der
Beziehung zwischen Täter und Opfer an jedem Ort, einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Heim und Arbeit."
Weiter wird dazu
ausgeführt: "Handlungen
sexueller Gewalt sind ein Angriff auf das Recht auf sexuelle
Freiheit, Autonomie, Kontrolle, Unversehrtheit und Sicherheit sowie
das Recht auf die Erfahrung von Lust und auf ein gesundes, sicheres
und befriedigendes Sexualleben. Zugleich stehen diese Rechte in
enger Verbindung mit reproduktiven Rechten wie der Freiheit und
Autonomie bei der Entscheidung, wann und wie viele Kinder man
bekommt und welche Verhütungsmittel man benutzt. Nur einige
Beispiele für sexuelle Gewalt sind Vergewaltigung,
Rendezvous-Vergewaltigung (Date Rape) oder Vergewaltigung in der
Ehe."
Von zentraler
Bedeutung für die Definition sexualisierter Gewalt ist, dass sie
auch (alltägliche) Handlungen umfasst, "die nicht (immer)
strafrechtlich verfolgt werden können beziehungsweise die – und das
ist das viel größere Problem – häufig überhaupt nicht erst zur
Anzeige gebracht werden. Der Begriff ›sexualisierte Gewalt‹ soll
darüber hinaus vermitteln, dass es den Täter*innen bei den
Übergriffen und Grenzüberschreitungen nicht (allein) um Sexualität
geht, sondern dass es sich vor allem um eine Form von Gewalt und
Machtausübung handelt, die mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck
gebracht wird." (Spies 2023,
S.125)
Sexualisierte
Gewalt ist insofern eine Spielart von Macht und Gewalt, wie sie in
einer bestimmten Zeit, einer bestimmten Kultur oder einer bestimmten
Gesellschaft wirkt. Und der weite Begriff "(verknüpft) die Struktur-
und Handlungsdimensionen miteinander (...). Es wird der
strukturelle, diskursive, symbolische Aspekt von Gewalt ebenso
aufgegriffen wie institutionelle und organisationale
Gewaltverhältnisse. Mithin beschränkt sich der Strukturaspekt nicht
allein auf Ungleichheitsverhältnisse in Bezug auf Geschlecht,
sondern nimmt strukturelle und institutionalisierte
Ungleichheitsverhältnisse als Ermöglichungsbedingungen von
sexualisierter Gewalt generell in den Blick. Damit hängt auch die
Analyse von Sprache im Kontext von Sexualität und Gewalt zusammen,
denn was als Gewalt artikuliert und wahrgenommen sowie rechtlich
anerkannt wird, ist Ausdruck von wirkmächtigen gesellschaftlichen
Diskursen." (Retkowski/Treibel/Tuider 2018,
S.23) Unter diesem Blickwinkel betrachtet, wird bei der
Thematisierung von sexualisierter Gewalt also zwischen Gewalt und
Sexualität differenziert, "wobei Sexualität zum einen als das Feld
ausgemacht wird, auf dem Gewaltverhältnisse ihren Ausdruck erfahren.
Zum anderen werden Prozesse des Sexuell-Machens, der Sexualisierung
also, als macht- und gewaltvolle Ein- und Zuordnungen verstanden."
(ebd.)
Dabei
muss man sich dieses •
Wirken nicht nur als Repression
vorstellen, die von bestimmten
Akteur*innen und ihren Unterstützer*innen mit verschiedenen
Instrumenten der Unterdrückung durchgesetzt wird. Stattdessen ist
Macht im Sinne »Michel
Foucaults (1926-1984) •
polymorph. Man kann sie sich als eine in allen Subjekten und
Objekten (Körpern) eingeschriebene, •
depersonalisierte zirkulierende Kraft
vorstellen, die für die
Einhaltung dessen sorgt, was der Macht gelegen kommt. Wo Macht und •
Wissen zusammenwirken,
verschränken sie sich zu "machtstrategische(n) Verknüpfungen von Diskursen und Praktiken" (Fink-Eitel
1989, S.80). Diese Macht-Wissens-Komplexe werden von Foucault
als • ›Dispositive‹
bezeichnet. Sie werden deshalb als machtstrategisch bezeichnet, weil
sie "spezifische Strategien zur Vereinheitlichung heterogener
Elemente darstellen", die am Ende zu den genannten "Dispositiven der
Macht" (Bublitz 2014.
S.275) werden. Auch das
• Sexualitätsdispositiv
ist eine solche Machtpraktik. die bestimmt, "was in einer
Gesellschaft für wahr gehalten, als richtig erachtet und als
erstrebenswert angesehen wird." (Rosa/Strecker/Kottmann
32018,
S. 295) Ohne dass die »
Machtanalyse von Michel Foucaults an dieser Stelle ausgebreitet
werden kann, gilt es aber zu verstehen, das Macht nach Foucault nie
alles umfassen kann, aber "von überall kommt" (Foucault
1983/192012, S.95).,
S. 94), und deshalb "überall (ist)" (ebd.,
S. 94), weil sie sich in allen Bereichen und Kräfteverhältnissen
immer wieder reproduziert. Daher kann man in den Machtbeziehungen auch
kein Netz sehen, das sich "als etwas Äußeres" über "andere
Typen von Verhältnissen" (ebd.)
wie z. B. soziale oder ökonomische Prozesse oder auch
"Erkenntnisrelationen" oder "sexuelle Beziehungen" wie eine Art
Spinnennetz darüber legt (vgl.
Sich
2018, S.70). Macht ist, so Foucault, dagegen als etwas zu begreifen, dass diesen
"immanent" (Foucault
1983/192012, S.94) bzw. eingeschrieben ist. Daher
kann man Macht bzw. die "Machtbeziehungen" auch nur von ihren Wirkungen, den
»Funktionsweisen der Macht« her analysieren, rekonstruieren und
beschreiben.
Im •
deutschen Strafrecht gibt
es unterschiedliche Straftatbestände für Delikte, die die sexuelle
Selbstbestimmung verletzten: •
Sexueller Missbrauch,
• sexueller
Übergriff, •
sexuelle Nötigung und •
Vergewaltigung.
Beim Umgang mit
Sexualdelikten in der Gesellschaft spielen die so genannten
• Vergewaltigungsmythen eine außerordentlich wichtige Rolle.
Oft ohne sich dessen bewusst zu sein, folgen Menschen dabei
Vorurteilen und stereotypen oder falschen Annahmen über
Vergewaltigung, die Täter und und Opfer von Vergewaltigungen.
(Beispiele für Vergewaltigungsmythen: »Wer vergewaltigt wird, ist
immer irgendwie auch selber schuld«, »Die meisten Anzeigen sind
falsch«)".
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
24.02.2026
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