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Straftaten gegen die sexuelle Fremdbestimmung (StGB)

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(StGB § 182)

 
 
  Zu den Straftaten gegen die sexuelle Fremdbestimmung (StGB) Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs (StGB)zählt auch der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen.
 

 § 182 StGB
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 uns 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen hat neben der strafrechtlichen auch eine moralische Seite. So wie Gesetz und Moral, auch wenn sie zweifellos in einer Beziehung zueinander stehen, nicht das gleiche sind, können bestimmte sexuelle Handlungen, die von vielen als unmoralisch angesehen werden, völlig legal sein, während bestimmte sexuelle Handlungen, die gemeinhin für moralisch vertretbar gelten, illegal sind. (vgl. Haeberle 1985, Magnus-Hirschfeld-Archiv für Sexualwissenschaft)

"Wer mit einem Kind unter 14 Jahren Beischlaf vollzieht, wird in der Regel mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft (Österreich 14 Jahre, Schweiz 16 Jahre). Eine Ausnahme würde ein echtes Liebesverhältnis zum Beispiel zwischen einem 18jährigen und einer 13jährigen sein. Aber auch hier bleibt es bei der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Ebenso sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren von Strafe bedroht, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind (so genannte „Schutzbefohlene"; in Österreich liegt die Altersgrenze bei 19 Jahren, in der Schweiz bei 18 Jahren). Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren unter Missbrauch einer mit Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt und wenn es sich bei der Person um das leibliche oder angenommene Kind handelt."

((http://www2.hu-berlin.de/sexology/ATLAS_DE/html/das_geltende_sexualstrafrecht_.html)

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 29.09.2013
 

 
      
   
   

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