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| Die
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB)
werden im
Besonderen Teil des
StGB im 13. Abschnitt
des
Strafgesetzbuchs fixiert. 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Erwin J. Haeberle (1985) befasst sich mit der grundsätzlichen Frage, unter welchen Umstanden die Verletzung sexueller Normen strafwürdig sind bzw. ein juristisches Problem darstellen. Dabei steht für ihn außer Frage, "dass bestimmte Arten sexuellen Verhaltens von Gesetzes wegen verboten werden müssen, weil sie mit Gewalt, Betrug oder Ausbeutung verbunden sind oder vor unfreiwilligen Zeugen stattfinden. Die Opfer solchen Verhaltens verdienen gesetzlichen Schutz, und in nahezu allen Gesellschaften wird versucht, diese Forderung zumindest für ihre 'wichtigen' Mitglieder zu erfüllen." So könne auch keine Gesellschaft ohne ein bestimmtes Minimum von Sexualgesetzen bestehen. Dennoch müsse "selbst der eifrigste Gesetzgeber viele Formen sexuell destruktiven Verhaltens ungestraft lassen. So können zum Beispiel Eheleute, die Sexualität dazu benutzen, sich gegenseitig zu entwürdigen; Eltern, die Kinder sexuell nicht aufklären, Lehrer, die ihren Schülern Lügen über Masturbation erzählen, und Geistliche, die zur Verfolgung sexueller Nonkonformisten aufrufen, eine Menge Unheil anrichten, und sie werden dennoch nicht eines Vergehens oder Verbrechens bezichtigt. Es ist auch fraglich, ob sie durch irgendein besonderes Gesetz zu kontrollieren wären." Aus diesen Überlegungen ergeben sich nach Haeberle (1985) die folgenden Schlussfolgerungen:
"Die bundesdeutschen Sexualgesetze sind - ähnlich wie in Österreich und
der Schweiz - in einem gesonderten Abschnitt des Strafgesetzbuches unter der
Bezeichnung "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" zusammengefasst
(die frühere Bezeichnung "gegen die Sittlichkeit" ist heute noch in
Österreich und der Schweiz üblich). Diese Bezeichnung deutet auf einen
wesentlichen Schwerpunkt der neuesten bundesdeutschen Sexualgesetzgebung
hin: Sexuelles Verhalten ist dann strafbar, wenn es die persönliche Freiheit
und die Gesundheit von Menschen in Ausdruck und Entwicklung verletzt. Die
sexuelle Selbstbestimmung liefert jedoch nur einen einzelnen Aspekt des
Sexualstrafrechts. Andere geschützte Rechtsgüter sind - mit vermutlich
gleichbedeutender normativer Kraft - Ehe und Familie und damit die geltende
Sexualverfassung. Toleranz und Achtung der Menschenwürde des anderen,
ungestörte sexuelle Entwicklung des jungen Menschen sowie der Schutz vor
schwerwiegenden Belästigungen in sexueller Hinsicht. Die Inzestregelung
(Verbot sexueller Handlungen zwischen Verwandten) des Strafgesetzbuches
erfolgt unter der gesonderten Bezeichnung „Straftaten gegen Personenstand,
Ehe und Familie". Der Tatbestand der „Straftaten gegen die persönliche
Freiheit" wird durch die Entführung einer Frau unter 18 Jahren mit ihrem
Willen, aber gegen den Willen ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten, um
sie zu außerehelichen sexuellen Handlungen zu bringen, erfüllt. Die
bundesdeutsche Sexualgesetzgebung hat sich zwar ausdrücklich der These
verschrieben, dass ein Verhalten nicht schon um seiner Unmoral willen Strafe
verdient, sondern erst dann, wenn es für den einzelnen oder für die
Gemeinschaft unerträglich und sozial schädigend ist. Dabei wird jedoch
eingeräumt, dass es „im Hinblick auf einen großen Teil der für die
Entscheidung erheblichen Fragen an gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen fehlt". Ist dies der Fall, so entscheiden die geltenden
Sexual- und Moralvorstellungen mit über Inhalt und Form abweichenden
Sexualverhaltens. http://www2.hu-berlin.de/sexology/ATLAS_DE/html/das_geltende_sexualstrafrecht_.html Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
29.09.2013 |
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