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Jugendschutzgesetz
(JuSchG)
Bekanntmachung vom 23. Juli 2002
(BGBl I Nr. 51, S. 2730)
(§§ 9 und 28 geändert mit AlkopopStG vom 23.7.2004)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14
Jahre alt sein,
- sind Jugendliche Personen, die 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- ist
personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam
mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Personensorge
zusteht,
- ist
erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren,
soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung
mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person
im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(2) Trägermedien im Sinne dieses
Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf
gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur
unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder
Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht
das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder
Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne
des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses
Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von
Telediensten (Teledienstegesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag
über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht
werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1
gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses
Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der
Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder
elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen
Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an
Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten
nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr.
4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu
überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu
beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter
Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in
Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 3
Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4
bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen
geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen
die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung
nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren
Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von
Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende
nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer
einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist
verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die
Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7
hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14
Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14
Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung
weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch
darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender
Weise erfolgen.
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten
darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der
Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in
Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr
morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen
oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder
Nachtclub geführt werden, und in vergleichbare
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1
genehmigen.
§ 5
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter
16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis
22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet
werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger
der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen
Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6
Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in
öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem
Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendliche nicht
gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der
Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten,
Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen
Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden,
dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und
Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder
einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die
zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht
gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die
Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8
Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort
auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das
körperlich, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die
zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind
oder die jugendliche Person
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1
Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn
keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut
des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle
das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§ 9
Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen
- Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel,
die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an
Kinder und Jugendliche,
- andere alkoholische Getränke
an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht
in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort
aufgestellt ist oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch
technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische
Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs.2 und 3 des
Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis
„Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9
Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis
ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der
gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und
bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf
ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
Tabakwaren nicht entnehmen können.
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
U n t e r a b s c h n i t t 1
T r ä g e r m ed i e n
§ 11
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen darf Kindern
und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der
obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur
Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um
Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom
Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet
sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und
Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,
auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die
Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- Kindern unter sechs Jahren,
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr
beendet ist,
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22
Uhr beendet ist,
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr
beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung
von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe.
Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten
nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt
werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder
Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke
werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4
nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§ 12
Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und
andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das
Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte
Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen
Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn
die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach §
14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet
worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und
Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem
Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der
Zeichen anordnen und
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der
Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und
Spielprogramme verbreiten, müssen auf
eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach
§ 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach §
14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach §
14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind,
dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu
betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder
überlassen werden.
(4)
Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen
Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich
oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch
technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und
Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden
können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielgrogrammen
enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund
mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie
mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht,
dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
festgestellt hat, dass diese Auszüge keine
Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der
periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem
Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz
1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter
ausschließen.
§ 13
Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen
Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich
aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person
nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre
Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn
es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme
handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
gekennzeichnet sind.
(2)
Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen
Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder ins sonstiger Weise beruflich
oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs
Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit
"Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf
Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechende Anwendung.
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und
Spielgrogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielgrogramme, die geeignet sind,
die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre
Altersstufe freigegeben
werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz
6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
- "Freigegeben ab sechs Jahren",
- "Freigegeben ab zwölf Jahren",
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
- "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der
in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die
Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. Die
oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen §
15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte
mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet.
Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Liste vorliegen. In Zweifelsfällen führt die oberste
Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und
Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in
öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten,
inhaltsgleichen Filme. Die Kennzeichnungen von Filmen für
öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche
Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen
werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames
Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film-
und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung
durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte
Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen
dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und
Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten
Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste
Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung
trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-,
Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "lnfoprogramm"
oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie
offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern
und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur
Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere
Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter
vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte
neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel,
Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen,
bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder
Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind
diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu
berücksichtigen.
§ 15
Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht
ist, dürfen nicht
- einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist
oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken
oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten
pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen
werden,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich
sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen
Person angeboten oder überlassen werden,
- im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
-
öffentlich an einem Ort, der Kindern oder
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien
außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel
angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
- hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder
eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person
eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass
es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,
schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
- den Krieg verherrlichen,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein
tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Berichterstattung vorliegt.
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher,
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
schwer zu gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne
dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme
in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum
Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht
werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen
werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder
eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder
gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende
vor Abgabe an den Handel die Händler auf die
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
U n t e r a b s c h n i t t 2
T e l e m e d i e n
§ 16
Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender
Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht
vorbehalten.
Abschnitt 4
Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien
§ 17
Name und Zuständigkeit
(1) Die Bundesprüfstelle wird
vom Bund errichtet. Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien
und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§ 18 Liste
jugendgefährdender Medien
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien in eine Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem
unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen
oder Rassenhass anreizende Medien.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
- In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle
Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder
D zuzuordnen sind;
- in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem
Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen
sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, §
130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
- in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind
diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in
Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung
der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen
ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen
sind;
- in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem
Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur
deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von
einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3
Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen,
die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 Abs. 3
oder 4 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste
aufgenommen werden
- allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder
weltanschaulichen Inhalts,
-
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre dient,
- wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass
die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen
werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in
einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das
Medium einen der in § 86, § 130, 130a, § 131 oder § 184 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste aufzunehmen, wenn die
zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die
Aufnahme in die Liste beantragt hat; es sei denn, der Antrag ist
offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die
Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach
Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre
Wirkung.
(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2
Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das
Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat,
dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine
anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor
bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender
Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
§ 19
Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht
aus einer oder einem von dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einer oder
einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder
Beisitzer und weiteren von dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder
Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Die
jeweilige Landesregierung kann ihr Ernennungsrecht nach Absatz 1
auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind
den Kreisen
- der Kunst,
- der Literatur,
- des Buchhandels und der Verlegerschaft,
- der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
- der Träger der freien Jugendhilfe,
- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- der Lehrerschaft und
- der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer
Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem
Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von
Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich,
die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim
Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und
der Wiedergabe ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder
Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie
können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen
werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der
oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der
Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in
Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung
einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer
Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von
denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten
Gruppen angehören müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden
Mitglieder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In
der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme
eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
§ 20
Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der
nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine
Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter ausgeübt:
- für die Kreise der Kunst durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher Kunsterzieher e. V.,
Künstlergilde e. V.,
Bund Deutscher Grafik-Designer,
- für die Kreise der Literatur durch
Verband deutscher Schriftsteller,
Freier Deutscher Autorenverband,
Deutscher Autorenverband e. V.,
PEN-Zentrum,
- für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft
durch Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,
Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und
Zeitschriftengrossisten e. V.,
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.,
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. -
Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im
Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
- für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V.,
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue
Medien e. V.,
Deutscher Multimedia Verband e. V.,
Electronic Commerce Organisation e. V.,
Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,
IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
- für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e. V.,
- für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und Gemeindebund,
- für die Kreise der Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen
Gewerkschaftsbund,
Deutscher Lehrerverband,
Verband Bildung und Erziehung,
Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
- für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten
Körperschaften des öffentlichen Rechts durch
Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik
Deutschland,
Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in
Berlin,
Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende
Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen.
Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere
Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können
Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen
und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen
vorgeschlagen werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger
dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge
einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat
es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen
zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder
einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von
Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen
oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht
zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf
einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern
es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich
erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe
namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen,
kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und
stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5
gilt entsprechend.
§ 21 Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in
der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden,
die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie
für den Antrag auf Streichung aus der Liste auch die in Absatz 7
genannten Personen.
(3) Kommt eine
Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste
offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende
das Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von
Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde
oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und
die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im
Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf
Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
- wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die
Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich ist,
- wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme
eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr
vorliegen, oder
- wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2
wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums
in die Liste hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium
unverzüglich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme hat die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer
Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme
der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung
nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem
Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Entscheidungen sind
- bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der
Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
- bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem
Anbieter,
- der antragstellenden Behörde,
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den obersten Landesjugendbehörden und der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden
Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen.
Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche durch
Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit
der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen
Informationsaustausch pflegen.
§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer
von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei
ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht
für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten
in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn
innerhalb von zwölf Monten mehr als zwei ihrer Angebote in die
Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann im
vereinfachten Verfahren in der Besetzung durch die oder den
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss,
einstimmig entscheiden, wenn das Medium offensichtlich geeignet
ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden. Kommt eine einstimmige Entscheidung
nicht zustande, entscheidet die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten
Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs.
7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung
durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller
Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in
die Liste kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs.
5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Träger- oder Telemedium
kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder
zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme
offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im
vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden
Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu
streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um
höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt
entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger
bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.
§
24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem
Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
geführt.
(2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über
Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. Die
Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden
oder außer Kraft treten.
(3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus
ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde
liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der
Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich
durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass
die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.
(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder der
Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
mitzuteilen. Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass
sein Inhalt den in Betracht kommenden Tatbestand des
Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A
oder C der Liste aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende führt eine
erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der
Liste zu streichen ist.
(5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll
die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien
anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der
Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die
Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme verwandt werden.
§ 25 Rechtsweg
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf
Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine
Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im
Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung
der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei
einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch
zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5
herbeizuführen.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 26
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung
der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt,
zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt,
ankündigt oder anpreist,
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2,
ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder
einführt,
- entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien
abdruckt oder veröffentlicht,
- entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort
genannten Hinweis gibt oder
- einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr.
1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig
ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen,
geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete
vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich
wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
- des Absatzes 1 Nr. 1 oder
- des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht
anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium
einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder
zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die
personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen
oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§ 28
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder
Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder
Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film
oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film
oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen
Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person
die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung
gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person
die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort
genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person
die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder
eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr
gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem
Automaten anbietet,
11a. entgegen § 9 Abs.4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr
bringt,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder
einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten
anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die
Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem
Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm
vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen
Person einen Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder
überlässt,
17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein
Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person
das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder
fahrlässig
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14
Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
- entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder
Spielprogramm mit "lnfoprogramm" oder "Lehrprogramm"
kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
- entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein
Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt
oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14
bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder
in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine
vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.
Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für
die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im
Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht freigegeben unter
achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme für Bildträger
findet § 18 Abs. 8 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die
Stelle der Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5" die Angabe § 14 Abs. 2
Nr. 1 bis 4" tritt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt.
Gleichzeitig treten das Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) und das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt
geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762) außer Kraft. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 10 Abs. 2 und § 28
Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft. |