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Neben den Bereichen, die zur ausschließlichen Gesetzgebung entweder des
Bundes oder der Länder gehören, gibt es aber zahlreiche weitere Bereiche
der Gesetzgebung, die vom Bund und den Ländern gemeinsam geregelt werden
sollen. Diese Gesetzgebung nennt man konkurrierende Gesetzgebung.
Erlässt der Bund in einem Politikbereich, der in diesen Bereich fällt,
kein eigenes Bundesgesetz, sind die Länder am Zuge und können eigene
Gesetze machen.

Wenn hier also von Konkurrenz (konkurrierende
Gesetzgebung) die Rede ist, meint man nicht, dass der Bund und die
Länder sich in einem Wettstreit um die besseren Gesetze für den einen
oder anderen Politikbereich befinden. Allgemein gilt schließlich das
Subsidiaritätsprinzip, wonach diejenige Instanz etwas gesetzlich
regeln soll, die das im Interesse des Ganzen am besten kann.
Gemeint ist im
kooperativen Föderalismus in Deutschland, dass bestimmte
Politikbereiche entweder nur vom Bund oder nur von den Ländern
gesetzlich geregelt werden dürfen.
Das sind heute die Bereiche, die nicht in die ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes fallen. Wenn der Bund ein Bundesgesetz ein
Gesetz in einem Politikbereich erlässt, der zum Bereich der
kooperierenden Gesetzgebung gehört, gilt:
Bundesrecht
geht grundsätzlich vor Landesrecht. Dieser Geltungsvorrang des
Bundesrechts hat zur Folge, dass eventuell schon bestehende
Landesgesetze, die dazu „in Konkurrenz“ stehen, außer Kraft gesetzt
werden. Zudem dürfen die Länder im Gegenstandsbereich des Bundesgesetzes
dann keine eigenen Gesetze mehr erlassen. (GG Art. 31)
Erforderlichkeitsklausel für den Bund und
Abweichungskompetenz der Länder
Wenn der Bund in den Politikbereichen, die zur
konkurrierenden Gesetzgebung gehören, nach und nach alles nach Belieben
gesetzlich regeln könnte, wäre auf Dauer die Gewaltenteilung zwischen
Bund und Ländern (horizontale Gewaltenteilung) weitgehend außer Kraft
gesetzt. Deshalb hat man im Interesse der Länder Regelungen getroffen,
die dem entgegenwirken.
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Erforderlichkeitsklausel:
Der Bund darf in manchen Politikgebieten, die zur konkurrierenden
Gesetzgebung gehören, nur dann Gesetze erlassen, wenn dies zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
erforderlich ist. Erforderlich könnte dies auch sein, wenn die
Rechts- oder Wirtschaftseinheit des Gesamtstaates ein
Bundesgesetz erfordert. (GG Art. 72 Abs. 2). Das könnte z. B. dann
der Fall sein, wenn die Länder in einer Sache eine Vielzahl
unterschiedlicher Gesetze erlassen und dadurch eine
Rechtszersplitterung droht.
Damit der Bund aber nicht einfach nach Belieben einfach für
erforderlich erklärt, was er gesetzlich regeln will, wurde ein
Kompetenzkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (GG
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a) eingerichtet. Das BVerfG entscheidet im
Streitfall, ob der Bund oder die Länder das Recht zur Gesetzgebung
haben.

In manchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) daher
auch schon Bundesgesetze außer Kraft gesetzt, weil Bundesgesetze
eben nicht erforderlich waren. o So hat das BVerfG z. B. am 21. Juli
2015 hinsichtlich des vom Bund eingeführten Betreuungsgelds
entschieden, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hatte, als
er die Geldleistung im Jahr 2013 eingeführte. (»Bundesbetreuungsgeld
als Auslaufmodell)
In anderen Bereichen hat der Bund etwas aus anderen Gründen noch
nicht mit einem Bundesgesetz regeln können, obgleich dies wohl nötig
wäre. o So ist z. B. in Deutschland jeglicher Umgang mit illegalen
Drogen nach dem »Betäubungsmittelgesetz
strafbar. Da das Bundesverfassungsgericht in einem »Urteil
zum Cannabis-Konsum aus dem Jahr 1994aber den Ländern überlassen
hat, wie streng der Cannabisbesitz bestraft werden soll, ist dies in
Deutschland bis heute sehr unterschiedlich. Grundsätzlich kann beim
Besitz von kleinen Mengen von einer strafrechtlichen Verfolgung
abgesehen werden. Doch was kleine Mengen sind, wird in den
Bundesländern unterschiedlich festgelegt: Sechs Gramm sind es in
Bayern, zehn Gramm in Nordrhein-Westfalen und bis zu 15 Gramm in
Berlin. Genauso verhält es sich beim im Allgemeinen geltenden
Verkaufsverbot von Cannabis. Dieses kann z. B. ausgesetzt werden.
Das ist z. B. der Fall, wenn Cannabis als Medizin verwendet werden
soll. Auch ein begründetes wissenschaftliches oder großes
öffentliches Interesse können Gründe für solche
Ausnahmegenehmigungen sein. (»Diskussion:
Coffeeshop am Görlitzer Park in Berlin)
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Abweichungskompetenz der Länder
Auf bestimmten Politikgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung
dürfen Ländergesetze auch von Bundesgesetzen abweichen. (GG Art. 72
Abs. 3). Die Bereiche sind:

Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
23.06.2016
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