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Es gibt also eine
ausschließliche
Gesetzgebung des Bundes, die im Art. 72 GG ausdrücklich
festgelegt ist und eine
ausschließliche Gesetzgebung der Länder, die sich aus verschiedenen
Rechtsbezügen ergibt. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG) In Bereichen, die für den Gesamtstaat außerordentlich wichtig sind, überträgt die Verfassung, das Grundgesetz, dem Bund bzw. der Legislative im Bund, dem Bundestag, das ausschließliche Recht, Gesetze für die Menschen zu erlassen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und leben.
Kulturhoheit und ausschließliche Gesetzgebung der Länder Außer dem Bund haben auch die Länder Bereiche, in denen sie
ausschließlich gesetzgeberisch tätig sein dürfen. Die folgenden Bereiche sind darüber hinaus derzeit ausschließlich Ländersache
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
23.06.2016 |
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Arbeitsanregungen:
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