
Im politischen System der Bundesrepublik
Deutschland ist der bundesstaatliche Aufbau in der Verfassung
festgeschrieben. Im →Artikel
20 des →Grundgesetzes wird
das Prinzip des Bundesstaates neben
→Demokratie,
→Rechtsstaat
und Sozialstaat als eines der wichtigsten Strukturprinzipien genannt,
wenn es heißt:
"(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und
sozialer Bundesstaat."
Das Grundgesetz erklärt in
→Art. 79 Abs. 3 ferner, dass "eine Änderung dieses Grundgesetzes,
durch welche die Gliederung des Bundes in Länder. die grundsätzliche
Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [..] unzulässig" ist. Wie
wichtig diese Festschreibung der föderativen Struktur ist, zeigt auch
die Tatsache, dass das Gleiche nur für die im Grundgesetz verbrieften
→Grundrechte (Artikel 1-19) und die in Artikel 20 genannten Grundsätze
gilt.

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In Deutschland gibt es 16 Bundesländer, darunter 3 Stadtstaaten und 13
Flächenländer. Die Stadtstaaten sind: Berlin, Bremen mit Bremerhaven und
Hamburg.
Unterrichtsbausteine zum Thema:
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
19.06.2016
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