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Das Grundgesetz erklärt in →Art. 79 Abs. 3 ferner, dass "eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder. die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [..] unzulässig" ist. Wie wichtig diese Festschreibung der föderativen Struktur ist, zeigt auch die Tatsache, dass das Gleiche nur für die im Grundgesetz verbrieften →Grundrechte (Artikel 1-19) und die in Artikel 20 genannten Grundsätze gilt.
Grafik: ©Fotolia_30696367_S In Deutschland gibt es 16 Bundesländer, darunter 3 Stadtstaaten und 13 Flächenländer. Die Stadtstaaten sind: Berlin, Bremen mit Bremerhaven und Hamburg. Unterrichtsbausteine zum Thema:
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
19.06.2016 |
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