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Im →Artikel 20 des →Grundgesetzes wird das Prinzip des Bundesstaates neben Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat als eines der wichtigsten Strukturprinzipien genannt, wenn es heißt:
Das Grundgesetz erklärt in →Art. 79 Abs. 3 ferner, dass "eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [..] unzulässig" ist. Wie wichtig diese Festschreibung der föderativen Struktur ist, zeigt auch die Tatsache, dass das Gleiche nur für die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte (Artikel 1-19) und die in Artikel 20 genannten Grundsätze gilt.
Föderalismus - was bedeutet das? Wenn vom Bundesstaat in Deutschland gesprochen wird, fallen häufig Begriffe, die von dem Begriff "Föderalismus" abgeleitet sind. Man spricht dann z. B. von der föderativen Struktur in Deutschland oder föderativen Elementen usw. Der Begriff Föderalismus bezeichnet dabei zunächst einmal nichts anderes als ein Ordnungsprinzip. Unterschiedliche Elemente bilden darin ein Ganzes, wobei die einzelnen Elemente allerdings weitgehend unabhängig voneinander sind. So können mehrere Staaten eine Föderation bilden oder ansonsten sehr unabhängig voneinander handelnde Vereine einen (föderativen) Verband bilden. Die bundesstaatliche Ordnung in Deutschland ist von besonderer Art. Das föderative System in Deutschland ist darauf angelegt, dass Bund
und Länder bei der Bewältigung der staatlichen Aufgaben
zusammenarbeiten. Die Länder sind unter anderem dafür zuständig,
Verwaltungsaufgaben für den Bund zu erledigen. Sie wirken an der
Gesetzgebung des Bundes mit. Es gibt aber auch Aufgabenbereiche, für die
Bund und Länder gemeinsam verantwortlich sind. (vgl. u. a.
Hartmann 2004,
Kap.3) Bundesstaat und Gewaltenteilung In der Politik stellt der Föderalismus "eine politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufgeteilt werden, und zwar so, dass beide politischen Ebenen für bestimmte (verfassungsgemäß festgelegte) Aufgaben selbst zuständig sind." (Schubert/Klein: Das Politiklexikon 2011) Wenn staatliche Aufgaben und staatliche Macht zwischen dem Bundesstaat und den Bundesländern aufgeteilt sind, erfüllt diese Funktionentrennung wichtige Aufgaben bei der so genannten →Gewaltenteilung. Hebt man auf die Verteilung staatlicher Macht und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zwischen Bund und (Bundes-)Ländern ab, spricht man von →vertikaler Gewaltenteilung. Dieses Bild geht davon aus, dass die →Bundesorgane, die für Belange des Gesamtstaates zuständig sind, ganz oben in der Rangfolge der wichtigen Verfassungsorgane stehen, während die Länder und ihre Verfassungsorgane auf einer untergeordneteren Ebene des politischen Systems stehen. Andere Ordnungen eines Staates: Einheitsstaaten bzw. Zentralstaaten Föderalistische Staaten unterscheiden sich grundsätzlich von so genannten Einheitsstaaten. Bei Einheitsstaaten "(wird) die Staatsgewalt über das gesamte Staatsgebiet hinweg ausgeübt (...) (z. B. von der Hauptstadt aus, bis in die entlegensten Orte)." (ebd.) Ein solcher Staat war z. B. der nationalsozialistische Staat zwischen 1933 und 1945, der die Staatsgewalt völlig zentralisierte und im "Führerstaat" monopolisierte. (vgl. Walper 1966,, S.10) Allerdings muss nicht jeder Einheitsstaat in einer Diktatur münden. Auch Demokratien können wie Zentralstaaten aufgebaut sein. Meistens handelt es sich jedoch um so genannte dezentrale Einheitsstaaten, in denen die staatliche Hoheitsausübung zwar in den Händen der Zentralgewalt liegt. Allerdings wird diese begrenzt durch autonome Entscheidungsbefugnisse von dezentralen Selbstverwaltungskörperschaften, z. B. in Bezirken oder Departements wie in Frankreich, die allerdings zentral beaufsichtigt werden. (vgl. ebd.) Weitere Beispiele für solche Zentralstaaten, wie dezentrale Einheitsstaaten auch genannt werden, sind in Europa Italien, Dänemark, Großbritannien, Irland, die Niederlande, Norwegen und Schweden. →Staaten mit föderativen Strukturen lassen sich nach Walper (1966, S.10) in zwei Gruppen unterscheiden: →Staatenbund und Bundesstaat. Allerdings muss man auch berücksichtigen, dass es Zwischenformen gibt, die sich weder dem einen, noch dem anderen Typ zuordnen lassen (. z.B. Europäische Union (EU) und Russische Föderation). Aus diesem Grunde kann eine Typologie des Föderalismus auch weitaus differenzierter ausfallen. (vgl. Wikipedia: Föderalismus)
Warum wurde 1949 ein Bundesstaat geschaffen? Das Grundgesetz sollte bei seiner Inkraftsetzung 1949 u. a. verhindern, dass es nach den Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland 1933-1945 auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jemals wieder zu diktatorischen Verhältnissen kommen konnte. Eine solche Machtkonzentration wie unter der NS-Diktatur und die Indienstnahme des gesamten Staates dafür, sollte ein für alle Mal verhindert werden. (→Entwicklung der staatsrechtlichen Struktur Deutschlands: Kurzer geschichtlicher Abriss) Dazu galt es die Ausübung politischer Macht zu begrenzen und die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger mit einem ausgeklügelten System der Machtstreuung zu sichern. Das Prinzip, von dem man sich leiten ließ, war die so genannte Gewaltenteilung bzw. die Machtteilung zwischen Institutionen des Staates, die für die Gesetzgebung, die Durchführung der Gesetze und die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit politischer Machtausübung zuständig sind. (horizontale Gewaltenteilung) Vertikale Gewaltenteilung als Gegengewicht zur Gewaltenverschränkung beim Bund Die föderativen Strukturen in Deutschland schaffen ein Gegengewicht zu der im politischen System der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Gewaltenverschränkung auf Bundesebene. Diese wird als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet.. Darunter versteht man, dass in einem →Bundesstaat wie ihn die Bundesrepublik Deutschland darstellt, die Bundesorgane nicht allein über Wohl und Wehe des Volkes entscheiden können. Gerade von der vertikalen Gewaltenteilung erhoffte man sich, dass es in Deutschland nie mehr zu einem diktatorischen Einheitsstaat/Zentralstaat wie unter der nationalsozialistischen Diktatur kommen sollte. Auch wenn die vertikale Gewaltenteilung sicher bis heute auch dem Schutz des Einzelnen vor Übergriffen des Staates in seine Grundrechte gedient hat, darf man nicht vergessen, dass föderative Strukturen nicht hinreichen, um die Entstehung von Diktaturen zu verhindern. So betont Walper (1966) dass insbesondere die Amerikaner nach dem 2. Weltkrieg wohl zu sehr auf den Föderalismus setzten, ohne die historischen Fakten der Vergangenheit richtig im Auge zu haben: "Das Ende der Weimarer Republik und die Machtübernahme Hitlers sprechen zugleich für und gegen die amerikanische Auffassung. Die bundesstaatliche Struktur der Weimarer Verfassung hat die Machtübernahme der Nationalsozialisten nicht verhindert; die Wahlen in den Ländern und die Länderparlamente boten vielmehr der Nationalsozialistischen Partei willkommene Gelegenheit zur Agitation. Wahlerfolge in einzelnen Ländern bildeten die Grundlage für die Machtübernahme in Reich. Die Annahme, der Föderalismus sei ein Garant der Demokratie, ist jedoch letztlich zu formalistisch, denn neben verfassungsmäßigen Garantien ist ebenso sehr die Übereinstimmung der Bevölkerung in demokratischen Grundentscheidungen notwendige Voraussetzung einer funktionsfähigen demokratischen Ordnung. Erst auf einem solchen Fundament an Gemeinsamkeiten kann ein gesellschaftlicher und territorialer Pluralismus voll wirksam werden..." (Walper 1966, zit. n. Schmidt 1966) Dennoch sprechen aus heutiger Sicht zahlreiche Argumente für die bundesstaatliche Struktur in Deutschland: "Wesentliche Argumente für die föderale Organisationsform sind a) die Beschränkung politischer Macht durch ihre Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen (vertikale Gewaltenteilung), sodass einerseits mehrere Ebenen der politischen Teilhabe und Einflussmöglichkeiten entstehen und sich andererseits unterschiedliche Formen und Wege der politischen Aufgabenerfüllung ergeben (Lern- und Wettbewerbsmöglichkeiten); b) der Schutz von Minderheiten (z. B. wenn diese nur im Gesamtstaat eine Minderheit, im Teilstaat dagegen eine Mehrheit bilden), sodass trotz Vielfalt Integration und Einheit möglich sind. " (Schubert/Klein: Das Politiklexikon 2011) (vgl. Baustein: Föderalismus: Vor- oder Nachteil?) Eigenständigkeit und Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder Über verschiedene Wege und ausgestattet mit eigenen legislativen, exekutiven und judikativen Funktionen müssen die →Bundesländer an der Bundespolitik beteiligt werden. Sie haben nicht nur ein eigenes Bundesorgan, den Bundesrat, sondern sind damit auch bei wichtigen Entscheidungen wie z. B. einer ganzen Anzahl zustimmungspflichtiger Gesetze an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. Und damit die Länder nicht vom Bund Weisungen entgegennehmen müssen, haben sie auch eine eigenständige, allerdings beschränkte Staatsgewalt. So kann der Bund sich nur unter bestimmten, im Grundgesetz eng eingegrenzten Umständen in die Angelegenheiten der Länder einmischen.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
07.07.2016 |
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