Sich mit legalen oder illegalen Mitteln politisch mitmachen
 Nicht-verfasste
Formen der politischen Beteiligung können legale oder illegale
Partizipationshandlungen darstellen. (vgl.
Decker u. a.
2013, S.37)

Legalität und Legitimität
Legalität und Illegalität sind indessen nicht gleichzusetzen mit
Legitimität und Illegitimität politischer Partizipationshandlungen. Was
Bürgerinnen und Bürger legal tun dürfen, um sich politisch zu
beteiligen, ist durch das Grundgesetz und die Gesetze normativ geregelt.
Wenn man das, was man im Rahmen seiner politischen Beteiligung tut,
danach beurteilen und klassifizieren will, ob es moralisch
gerechtfertigt ist, fragt man nach der Legitimität des jeweiligen
Handelns. Besonders stark ist eine solche Rechtfertigung natürlich, wenn
sie von möglichst vielen, im Idealfall allen Bürgerinnen und Bürgern,
geteilt wird. Dabei kann es aber auch durchaus vorkommen, dass nur eine
größere Zahl von Menschen etwas, was aufgrund der Gesetzeslage illegal
ist, für legitim erscheint.
Ob man also ein Demonstrationsverbot, das rechtstaatlich korrekt
zustande gekommen ist, mit dem Hinweis z. B. auf das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit, brechen darf, weil man sich in jedem Fall auf
diese Weise an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt
öffentlich versammeln will, lässt sich zumindest unter
Legitimitätsaspekten diskutieren. Eine verbindliche Antwort darauf gibt
es freilich nicht, genauso wenig in Fällen von Hausbesetzungen oder
Verkehrsblockaden.
So erweist sich die Unterscheidung in
legitime und illegitime politische Beteiligungshandlungen als
sehr schwierig, zumal das, was dem einen legitim, dem anderen gerade
entgegengesetzt, nämlich illegitim, erscheinen kann. Die Wertbezogenheit
sämtlicher Legitimitätsvorstellungen sind dazu einem anhaltenden
Wertewandel unterzogen: Was gestern noch illegitim gilt, kann morgen
schon als legitim erachtet werden.
Die Nomen der Legalität
Verfassungsrang haben die im
Grundrechtskatalog garantierten
Freiheitsrechte. Das sind
Ebenso wird in der Verfassung das »Widerstandsrecht
(GG Art.20, Abs.4) garantiert,
das aber nicht an bestimmte institutionelle Partizipationspfade gebunden
ist. Außerdem werden die Teilnahme an Wahlen
und Abstimmungen (Art.
20 GG, Abs. 2), soweit sie mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland konform sind (verfasste Form),
und die Mitwirkung der Parteien (GG
Art. 21) als verfasste Formen im Grundgesetz aufgeführt. Soweit sich Partizipationshandlungen in dem Rahmen der
Schranken bewegen, die Bundesgesetze auf der Basis des im Grundgesetz
verankerten Gesetzesvorbehaltes vorgeben, sind sie also
legal. Als
problemorientierte Partizipation gehört z.B. die Teilnahme
an genehmigten Demonstrationen und Versammlungen dazu.
Formen der politischen Partizipation, die gegen das geltende Recht
verstoßen
Illegal sind Formen der politischen
Partizipation, wenn sie gegen das geltende Recht der
Bundesrepublik Deutschland verstoßen.
Zu den illegalen Formen
politischer Beteiligung gehören auch die Formen des so genannten »zivilen
Ungehorsams, der sich durch seine Gewaltlosigkeit von den
gewaltsamen Formen illegaler politischer Betätigung unterscheidet.
"Durch einen symbolischen, aus Gewissensgründen vollzogenen, und damit
bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen zielt der handelnde
Staatsbürger mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer
Unrechtssituation und betont damit sein moralisches Recht auf
Partizipation. Die Normen können sich durch Gesetze, Pflichten oder auch
Befehle eines Staates oder einer Einheit in einem staatlichen Gefüge
manifestieren. Durch den symbolischen Verstoß soll zur Beseitigung des
Unrechts Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung genommen werden.
Der Ungehorsame nimmt dabei bewusst in Kauf, auf Basis der geltenden
Gesetze für seine Handlungen bestraft zu werden. In der Regel
beansprucht er ein Recht auf »Widerstand
für sich, das sich jedoch von einem verfassungsgemäß gegebenen →Widerstandsrecht
unterscheidet. Demjenigen, der zivilen Ungehorsam übt, geht es damit um
die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechten innerhalb der
bestehenden Ordnung, nicht um Widerstand, der auf die Ablösung einer
bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist. Die Methoden und
Aktionsformen von zivilem Ungehorsam und Widerstand gleichen sich jedoch
in vielen Fällen." (Wikipedia.de,
29.12.2014)
Ein typisches Beispiel für zivilen Ungehorsam war der
von ihren Gegnern organisierte
Boykott der Volkszählung 1987
oder der Schulstreik für das Klima der Fridays for Future-Bewegung,
der 2019 sich über die Schulpflicht hinwegsetzte.
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
25.01.2020
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