Das
Asylrecht ist eines der im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verbürgten
Grundrechte. Das Grundrecht auf Asyl stand in seiner ursprünglichen
Fassung unter keinem »Gesetzesvorbehalt,
d. h. es konnte nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden. In
den achtziger und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stiegen die
Asylanträge, die in Deutschland gestellt worden beträchtlich an, so dass
sich nach einer langen und sehr kontrovers geführten öffentlichen
Auseinandersetzung eine große Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag über
die Parteigrenzen hinweg mit 2/3-Mehrheit zu einer Grundgesetzänderung
entschloss und den heute gültigen ▪ GG Art. 16a verabschiedete, der das
Grundrecht auf Asyl in Deutschland neu regelte. Durch den
▪
Asylkompromiss
wurde die Asylberechtigung durch verschiedene Prinzipien eingeschränkt.
Zur Umsetzung des »Asylkompromisses
wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ("Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht“) ersetzt durch den neuen GG
Art. 16a. Dieser ergänzte den zitierten Satz um die oben genannten
Einschränkungen.
Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das »Asylverfahrensgesetz (»AsylVfG )
ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das
Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das
Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt." (Wikipedia:
Asylkompromiss, 20.09.15)
Für größere Ansicht bitte anklicken!
"Personen, die sich in Deutschland als Asylsuchende
melden, werden nach einem Quotensystem, dem sogenannten Königsteiner
Schlüssel, auf alle Bundesländer verteilt. Ihren Asylantrag stellen
Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz:
Bundesamt/ BAMF), das in Deutschland für die Prüfung aller Asylanträge
zuständig ist und Außenstellen im ganzen Bundesgebiet unterhält.
Für die Dauer des Asylverfahrens wird Schutzsuchenden
ein Dokument ausgestellt: die Aufenthaltsgestattung. In der Regel werden
Asylsuchende zunächst in Aufnahmeeinrichtungen
untergebracht. Die Unterbringung dient dazu, dass die Schutzsuchenden
ihr Asylverfahren in Deutschland durchführen können.
Die Menschen erhalten hier Zugang zu grundlegender
Versorgung entsprechend dem sogenannten
Asylbewerberleistungsgesetz. Im Rahmen des Asylverfahrens führt das
Bundesamt eine persönliche Anhörung durch, bei der ein/e Asylsuchende/r
mit Hilfe eines Dolmetschers die Gründe vortragen kann, warum er/sie
sein/ihr Heimatland verlassenhat und nun in Deutschland Schutz sucht.
Die Voraussetzungen, unter denen Personen in Deutschland
Schutz gewährt wird, sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Sind
die Voraussetzungen für eine der dort genannten Schutzartenerfüllt,
teilt das Bundesamt dies der Person durch einen schriftlichen Bescheid
mit. Dann erhält die betroffene Person einen sogenannten
Aufenthaltstitel und kann in Deutschland bleiben. Wird der Asylantrag
einer Person abgelehnt, muss diese PersonDeutschland wieder verlassen.
Wer nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt, kann zwangsweise
dorthin zurückgeführt, d.h. abgeschoben, werden. Zunächst ist es aber
möglich, gegen die Ablehnung vor einem Verwaltungsgericht Klage zu
erheben, das die vom Bundesamt gefällte Entscheidung noch einmal
überprüft." (Quelle:
FLUCHT UND ASYL, Informations- und Unterrichtsmaterialien für Schule,
Studium und Fortbildung, hg. UNHCR, veröffentlicht mit freundl.
Genehmigung des UNHCR)