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Art. 16a GG: Asylrecht

Asylverfahren in Deutschland


fachbereich Politik
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Das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

Das Asylrecht ist eines der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Das Grundrecht auf Asyl stand in seiner ursprünglichen Fassung unter keinem »Gesetzesvorbehalt, d. h. es konnte nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden. In den achtziger und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stiegen die Asylanträge, die in Deutschland gestellt worden beträchtlich an, so dass sich nach einer langen und sehr kontrovers geführten öffentlichen Auseinandersetzung eine große Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag über die Parteigrenzen hinweg mit 2/3-Mehrheit zu einer Grundgesetzänderung entschloss und den heute gültigen ▪ GG Art. 16a verabschiedete, der das Grundrecht auf Asyl in Deutschland neu regelte. Durch den Asylkompromiss wurde die Asylberechtigung durch verschiedene Prinzipien eingeschränkt.

Zur Umsetzung des »Asylkompromisses wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) ersetzt durch den neuen GG Art. 16a. Dieser ergänzte den zitierten Satz um die oben genannten Einschränkungen.
Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das »Asylverfahrensgesetz (»AsylVfG ) ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt." (Wikipedia: Asylkompromiss, 20.09.15)


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Asylantrag in Deutschland

"Personen, die sich in Deutschland als Asylsuchende melden, werden nach einem Quotensystem, dem sogenannten Königsteiner Schlüssel, auf alle Bundesländer verteilt. Ihren Asylantrag stellen Asylsuchende beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt/ BAMF), das in Deutschland für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist und Außenstellen im ganzen Bundesgebiet unterhält.

Für die Dauer des Asylverfahrens wird Schutzsuchenden ein Dokument ausgestellt: die Aufenthaltsgestattung. In der Regel werden Asylsuchende zunächst in Aufnahmeeinrichtungen
untergebracht. Die Unterbringung dient dazu, dass die Schutzsuchenden ihr Asylverfahren in Deutschland durchführen können.

Die Menschen erhalten hier Zugang zu grundlegender Versorgung entsprechend dem sogenannten
Asylbewerberleistungsgesetz. Im Rahmen des Asylverfahrens führt das Bundesamt eine persönliche Anhörung durch, bei der ein/e Asylsuchende/r mit Hilfe eines Dolmetschers die Gründe vortragen kann, warum er/sie sein/ihr Heimatland verlassenhat und nun in Deutschland Schutz sucht.

Die Voraussetzungen, unter denen Personen in Deutschland Schutz gewährt wird, sind in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Sind die Voraussetzungen für eine der dort genannten Schutzartenerfüllt, teilt das Bundesamt dies der Person durch einen schriftlichen Bescheid mit. Dann erhält die betroffene Person einen sogenannten Aufenthaltstitel und kann in Deutschland bleiben. Wird der Asylantrag einer Person abgelehnt, muss diese PersonDeutschland wieder verlassen. Wer nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt, kann zwangsweise dorthin zurückgeführt, d.h. abgeschoben, werden. Zunächst ist es aber möglich, gegen die Ablehnung vor einem Verwaltungsgericht Klage zu erheben, das die vom Bundesamt gefällte Entscheidung noch einmal überprüft." (Quelle:

FLUCHT UND ASYL, Informations- und Unterrichtsmaterialien für Schule, Studium und Fortbildung, hg. UNHCR, veröffentlicht mit freundl. Genehmigung des UNHCR)

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 17.12.2019

 
 
   Arbeitsanregung
  1. Beschreiben Sie den Gang des Asylverfahrens in Deutschland.

  2. Wenn ein Asylbewerber eine negativen Bescheid nach seinem Asylverfahren bekommt, kann der Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Was halten Sie davon?

   
 

 
ARBEITSTECHNIKEN
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