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Art. 16a GG: Asylrecht

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fachbereich Politik
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Formen von Asyl

Personen oder Personengruppen Asyl zu gewähren, hat eine lange Tradition in der Geschichte der Menschheit. Man kann drei Formen des Asyls unterscheiden: religiöses, kirchliches und weltliches Asyl.
"Die christliche Kirche entwickelte das Asylrecht aus dem Gedanken der Caritas und Misericordia; die Bischöfe intervenierten zugunsten der in Kirchen, Klöster, christliche Hospitäler u. a. Geflüchteten bei weltlichen Instanzen. Als mit einer ständigen Gesandtschaft verbundenes Recht (»diplomatisches Asyl«) erfasste das weltliche Asyl die die Gesandtschaft umgebenden Stadtviertel (»Freistätte«). Seit der Aufklärung und der Französischen Revolution wurde das Asylrecht zunehmend eine Einrichtung, die politisch Verfolgten Schutz bot; so auch in den politisch-ideologischen Auseinandersetzungen im Europa des 19. Jh., wobei sich hier Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Emigration ergeben. Durch das weltweite Entstehen diktatorischer und totalitärer Regime im 20. Jh. wurde das Asyl zu einer Notwendigkeit für zahllose Menschen. " (Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 2. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2010. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, Hervorh. d. Verf.)

Asyl im Völkerrecht

Völkerrechtlich unterschieden werden das territoriale und das diplomatische Asyl. Wem Zuflucht auf dem (eigenen) Gebiet des Zufluchtstaates gewährt wird, erhält damit territoriales Asyl. Wer in eine Botschaft oder Konsulat eines dritten Staates flüchtet und dort aufgenommen wird, erhält diplomatisches Asyl (extraterritoriales Asyl). In beiden Fällen gilt die völkerrechtliche Konvention, dass die Asylgewährung nicht als völkerrechtswidrige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Heimatstaats des Asylsuchenden angesehen werden kann. Völkerrechtlich gilt aber auch, dass ein Asylsuchender kein Anrecht darauf hat, wenn er politisch verfolgt wird, in einem Staat seiner Wahl Zuflucht zu erhalten. Es gibt derzeit keine international gültige rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen, außer der »Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 . Die Staaten, die diese Konvention unterzeichnet haben, verpflichtet diese jedoch nur zu bestimmten Mindestschutzstandards und verlangt von ihnen, anerkannten politischen Flüchtlingen gewisse Rechte einzuräumen, wie z. B. Erwerbstätigkeit. Außerdem ist den Vertragsstaaten untersagt, Flüchtlinge wieder dahin zurückzuführen, wo ihr Leben bedroht ist und sie unter Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit zu leiden haben oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch ausgegrenzt werden. Ob auch die Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze einen Verstoß gegen die Konvention darstellt, wenn sie dadurch Gefahr laufen, in ein Land abgedrängt zu werden, in dem sie politisch verfolgt werden, wird zwar häufig bejaht, bleibt aber dennoch nicht unumstritten.
Wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, oder der sich als Staatenloser infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren will, weist nach der »Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft auf. (vgl. »Wikipedia: Flüchtlingseigenschaft)

Flüchtlinge und Asylbewerber

Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wer in Deutschland asylberechtigt ist, besitzt gewöhnlich auch die Flüchtlingseigenschaft. Allerdings ist dies umgekehrt nicht immer so, weil die Asylberechtigung an drei Bedingungen geknüpft ist:

  • Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen,

  • deswegen Flucht nach Deutschland

  • deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland.

Alle Merkmale müssen vorhanden sein, damit eine Asylberechtigung in Deutschland zustande kommt. Zudem darf ein Asylbewerber auch nicht aus einem »sicheren Herkunftsstaat (wird im dt. »Asylverfahrensgesetz festgelegt) oder über einen sicheren Drittstaat (Staaten, in denen die Genfer Flüchtlingskonvention gilt) nach Deutschland eingereist sein. Wer über einen sicheren Drittstaat in Deutschland einreist, kann hier kein Asyl beantragen. Davon wird auch keine Ausnahme gemacht, wenn eine Person in diesen Drittstaat nicht zurückgeführt werden kann, weil dieser z. B. wegen mangelnder Angaben des Asylbewerbers nicht bekannt ist. Der Asylbewerberstatus unterscheidet sich vom Flüchtlingsstatus vor allem durch die günstigere Rechtsstellung, die ein Asylbewerber gegenüber einem Flüchtling hat. Die Vorteile der Asylberechtigung betreffen vor allem Bereiche des Pass-, Gewerbe- und Sozialrechts. Zudem genießen Personen, die als Asylberechtigte anerkannt sind, einen besonderen Ausweisungsschutz.

Das Asylrecht im Grundgesetz

Das Asylrecht ist eines der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgten Grundrechte. Das Grundrecht auf Asyl stand in seiner ursprünglichen Fassung unter keinem »Gesetzesvorbehalt, d. h. es konnte nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden. In den achtziger und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stiegen die Asylanträge, die in Deutschland gestellt worden beträchtlich an, so dass sich nach einer langen und sehr kontrovers geführten öffentlichen Auseinandersetzung eine große Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag über die Parteigrenzen hinweg mit 2/3-Mehrheit zu einer Grundgesetzänderung entschloss und den heute gültigen GG Art. 16a verabschiedete, der das Grundrecht auf Asyl in Deutschland neu regelte. Durch den Asylkompromiss wurde die Asylberechtigung durch verschiedene Prinzipien eingeschränkt:

  1. "Prinzip der »sicheren Drittstaaten: Wer aus einem als sicherer Drittstaat klassifizierten Land nach Deutschland einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wobei alle Deutschland unmittelbar umgebenden Länder unter diese Klassifizierung fallen. Bei einem Aufgriff an der Staatsgrenze oder in Grenznähe kann die Person sofort zurückgeschickt werden.

  2. Prinzip der »sicheren Herkunftsstaaten: Stammt eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat, erfolgt in der Regel die Ablehnung des Asylantrages. Die sicheren Herkunftsstaaten werden durch Bundesgesetz, das der »Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt.

  3. Flughafenregelung: Eine Einreise mit Asylberechtigung ist somit, abgesehen von der Anlandung per Schiff an der Nord- und Ostseeküste, nur per Flugzeug möglich, da sonst immer über einen sicheren Drittstaat eingewandert wird. Hierbei werden aber Schnellverfahren (»Flughafenverfahren) im Transitbereich des Frankfurter Flughafens mit eingeschränkter materieller Prüfung durchgeführt, damit die Asylbegehrenden erst gar nicht Einwohner werden können, sondern direkt zurückgeschickt werden.

  4. Einführung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für Asylbewerber: Leistungsgewährung außerhalb der Sozialhilfe, deutliche Leistungsabsenkung, Sachleistungsprinzip, Einweisung in Gemeinschaftsunterkünfte (»Asylbewerberleistungsgesetz, in Kraft seit November 1993, »AsylbLG ).

  5. Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern, dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren gedrängt werden (Aufenthaltsbefugnis nach § 32a Ausländergesetz). Dieser Status wurde später in der Praxis allerdings kaum angewandt, die Betroffenen erhielten im Regelfall nur Duldungen.

Zur Umsetzung des »Asylkompromisses wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) ersetzt durch den neuen GG Art. 16a. Dieser ergänzte den zitierten Satz um die oben genannten Einschränkungen.
Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das »Asylverfahrensgesetz (»AsylVfG ) ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt." (Wikipedia: Asylkompromiss, 20.09.15)

In Artikel 16a des Grundgesetzes ist formuliert:

Artikel 16 a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen

Das Asylrecht ist in Deutschland in der Verfassung verankert und gehört  zu den im Grundgesetz garantierten Grundrechten. Es ist dabei zugleich das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Das Recht auf Asyl besitzt hingegen in den meisten anderen Ländern keinen Verfassungsrang wie in Deutschland. Viele andere Staaten gewähren Asyl nur aus völkerrechtlichen Gründen, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 unterzeichnet haben. In Deutschland ist aufgrund der Grundgesetzlage der Anspruch auf Asyl gerichtlich durchsetzbar. Auch wenn das Grundgesetz 1993 mit dem sogenannten Asylkompromiss die Inanspruchnahme des Asylrechts erschwert hat, ist es in seinem Kern nicht verändert worden. Aktuelle Überlegungen zielen allerdings darauf, dem Asylrecht seinen individuell-rechtlichen Anspruch zu nehmen und es in eine lediglich den Staat verpflichtende institutionelle Garantie zu verwandeln. Angesichts der Flüchtlingskrise (2015) soll das Asylrecht weiter verschärft werden durch eine konsequentere Umsetzung des »Dublin-Verfahrens, Leistungskürzungen (Sachleistungen und Wertgutscheine statt Barzahlungen), konsequente und schnellere Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, die Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten und Verpflichtung von Asylbewerbern aus solchen Staaten, künftig sechs statt bislang drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben, sowie schnellere und bessere Integrationsangebote für Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive.

Das Asylrecht für politisch Verfolgte

Das Asylrecht in Deutschland steht politisch Verfolgten zu. Das sind Personen, denen wegen ihren politischen Überzeugungen, ihrer Religion oder wegen Merkmalen, die ihr Anderssein ausmachen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die so stark ausfallen, dass sie solche Personen aus der jeweiligen staatlichen Ordnung ausgegrenzt werden. Mit der Gewährung von Asyl soll dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne Rechnung getragen werden. Eine asylrelevante Verfolgung liegt aber nicht bei jeder x-beliebigen negativen staatlichen Maßnahme vor. Damit das Asylrecht angewendet werden kann, muss es sich also zum einen um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, zum anderen muss sie so massiv sein, dass sie den Betreffenden aus der Gemeinschaft ausgrenzt. Dazu kommt noch, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss,  welche die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die übrigen Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten im Allgemeinen hinnehmen müssen.
Auf das Asylrecht im Sinne von GG Art 16a kann sich nur berufen, wer von einer Verfolgung betroffen ist, die vom Staat ausgeht. Wenn nichtstaatliche Verfolgung allerdings dem Staat zuzurechnen ist oder ein nichtstaatlicher Verfolger selbst an die Stelle des Staates tritt, können Ausnahmen gemacht werden (quasistaatliche Verfolgung).
Kein Asyl erhalten auf dieser Grundlage also diejenigen, die wegen allgemeiner Notsituationen wie z. B. Naturkatastrophen, Bürgerkriege, Armut oder Perspektivlosigkeit Asyl haben wollen. Die Hoffnung auf ein "besseres Leben" ist dementsprechend kein Asylgrund. Bestimmte Notsituationen können aber dazu führen, dass unter Umständen sogenannter subsidiärer Schutz gewährt wird. Allerdings können sie als Flüchtlinge anerkannt werden und aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat erhalten.
Der sog. subsidiäre Schutz " kommt in den Fällen in Betracht, in denen keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG vorliegt und die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes gem. § 3 AsylVfG nicht vorliegen. Dennoch kann es sein, dass dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, wenn er in sein Herkunftsland zurück müsste. Ein ernsthafter Schaden kann ihm beispielsweise dadurch drohen, dass er in seinem Herkunftsland Folter oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Unter den subsidiären Schutz fällt auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Der subsidiäre Schutz wird vom Bundesamt automatisch geprüft, wenn die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht erfüllt werden." (vgl. »Glossar, BAMF) Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine »Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die bei weiterem Vorliegen der Antragsgründe für weitere 2 Jahre verlängert wird. Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen und als Minderjährige haben sie ein Anrecht auf Bildung. Wer als subsidiär Schutzberechtigter drei Jahre mit einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland gelebt hat, erwirbt damit einen Anspruch auf eine »Niederlassungserlaubnis. Ein Erwerb des »Daueraufenthalt-EU ist für europarechtlich subsidiär Schutzbedürftige nicht ausgeschlossen und kann im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis bereits nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt erworben werden.

Welche politischen Überzeugungen eines Flüchtlings dazu geführt haben, dass er in seinem Heimatland politisch verfolgt wurde, ist für das in Deutschland gewährte Asyl unerheblich. So kann auch jemand Asyl beantragen, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kämpft, sofern er in seiner Heimat politisch verfolgt wird. Auch darin unterscheidet sich das Asylrecht in Deutschland von vielen anderen Staaten. Und sogar in der Genfer Flüchtlingskonvention gilt, dass bestimmte Personen nicht unter ihren Schutz fallen. Dazu zählen z. B. auch Personen aus, die Kriegsverbrechen begangen haben oder sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere nicht politische Verbrechen begangen haben, ehe sie als Flüchtlinge in einem Gastland Aufnahme gesucht haben. Allerdings können auf der Grundlage des Terrorismusgesetzes aus dem Jahr 2002 Personen, die nach Deutschland einreisen, Aufenthaltstitel versagt werden, wenn die Ausländer die freiheitlich-demokratische Ordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen. Dies gilt auch für Personen, die einer Vereinigung angehören, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder in der Vergangenheit unterstützt hat. Genauso wird mit Personen verfahren, die den internationalen Terrorismus finanziell unterstützen oder unterstützt haben.. (Vgl. Migration und Integration, BMI 2015, S.170)

  • AsylbLG 
    Asylbewerberleistungsgesetz  PDF

  • AsylbLG§14Bek 
    Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015  PDF

  • AsylVfG 
    Asylverfahrensgesetz  PDF

  • AsylVfGNG 
    Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens  PDF

  • AsylZBV 
    Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung  PDF
     

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Gert Egle, zuletzt bearbeitet am: 17.12.2019

 
 
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