Personen
oder Personengruppen Asyl zu gewähren, hat eine lange Tradition in der
Geschichte der Menschheit. Man kann drei Formen des Asyls unterscheiden:
religiöses, kirchliches und weltliches Asyl.
"Die christliche Kirche entwickelte das Asylrecht aus dem Gedanken der
Caritas und Misericordia; die Bischöfe intervenierten zugunsten der in
Kirchen, Klöster, christliche Hospitäler u. a. Geflüchteten bei
weltlichen Instanzen. Als mit einer ständigen Gesandtschaft verbundenes
Recht (»diplomatisches Asyl«) erfasste das weltliche Asyl die die
Gesandtschaft umgebenden Stadtviertel (»Freistätte«). Seit der
Aufklärung und der Französischen Revolution wurde das Asylrecht
zunehmend eine Einrichtung, die politisch Verfolgten Schutz bot; so auch
in den politisch-ideologischen Auseinandersetzungen im Europa des 19.
Jh., wobei sich hier Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Emigration
ergeben. Durch das weltweite Entstehen diktatorischer und totalitärer
Regime im 20. Jh. wurde das Asyl zu einer Notwendigkeit für zahllose
Menschen. " (Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium,
Ausbildung und Beruf. 2. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut &
F.A. Brockhaus 2010. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische
Bildung, Hervorh. d. Verf.)
Asyl im Völkerrecht
Völkerrechtlich unterschieden werden das territoriale und das
diplomatische Asyl. Wem Zuflucht auf dem (eigenen) Gebiet des
Zufluchtstaates gewährt wird, erhält damit territoriales Asyl. Wer in
eine Botschaft oder Konsulat eines dritten Staates flüchtet und dort
aufgenommen wird, erhält diplomatisches Asyl (extraterritoriales Asyl).
In beiden Fällen gilt die völkerrechtliche Konvention, dass die
Asylgewährung nicht als völkerrechtswidrige Einmischung in die inneren
Angelegenheiten des Heimatstaats des Asylsuchenden angesehen werden
kann. Völkerrechtlich gilt aber auch, dass ein Asylsuchender kein
Anrecht darauf hat, wenn er politisch verfolgt wird, in einem Staat
seiner Wahl Zuflucht zu erhalten. Es gibt derzeit keine international
gültige rechtliche Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen, außer
der
»Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 . Die Staaten, die
diese Konvention unterzeichnet haben, verpflichtet diese jedoch nur zu
bestimmten Mindestschutzstandards und verlangt von ihnen, anerkannten
politischen Flüchtlingen gewisse Rechte einzuräumen, wie z. B.
Erwerbstätigkeit. Außerdem ist den Vertragsstaaten untersagt,
Flüchtlinge wieder dahin zurückzuführen, wo ihr Leben bedroht ist und
sie unter Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit zu
leiden haben oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe systematisch ausgegrenzt werden. Ob auch die Zurückweisung von
Flüchtlingen an der Grenze einen Verstoß gegen die Konvention darstellt,
wenn sie dadurch Gefahr laufen, in ein Land abgedrängt zu werden, in dem
sie politisch verfolgt werden, wird zwar häufig bejaht, bleibt aber
dennoch nicht unumstritten.
Wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes
nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in
Anspruch nehmen will, oder der sich als Staatenloser infolge solcher
Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren will,
weist nach der
»Genfer Flüchtlingskonvention die
Flüchtlingseigenschaft auf.
(vgl. »Wikipedia:
Flüchtlingseigenschaft)
Flüchtlinge und Asylbewerber
Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz nach der Genfer
Flüchtlingskonvention, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem
Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Wer in Deutschland asylberechtigt
ist, besitzt gewöhnlich auch die Flüchtlingseigenschaft. Allerdings ist
dies umgekehrt nicht immer so, weil die Asylberechtigung an drei
Bedingungen geknüpft ist:
-
Verfolgung im Heimatland
in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen,
-
deswegen Flucht nach
Deutschland
-
deswegen Stellung eines
Asylantrags in Deutschland.
Alle Merkmale müssen vorhanden sein, damit eine Asylberechtigung in
Deutschland zustande kommt. Zudem darf ein Asylbewerber auch nicht aus
einem »sicheren
Herkunftsstaat (wird im dt. »Asylverfahrensgesetz
festgelegt) oder über einen
sicheren Drittstaat (Staaten, in denen die Genfer
Flüchtlingskonvention gilt) nach Deutschland eingereist sein. Wer über
einen sicheren Drittstaat in Deutschland einreist, kann hier kein Asyl
beantragen. Davon wird auch keine Ausnahme gemacht, wenn eine Person in
diesen Drittstaat nicht zurückgeführt werden kann, weil dieser z. B.
wegen mangelnder Angaben des Asylbewerbers nicht bekannt ist. Der
Asylbewerberstatus unterscheidet sich vom Flüchtlingsstatus vor allem
durch die günstigere Rechtsstellung, die ein Asylbewerber gegenüber
einem Flüchtling hat. Die Vorteile der Asylberechtigung betreffen vor
allem Bereiche des Pass-, Gewerbe- und Sozialrechts. Zudem genießen
Personen, die als Asylberechtigte anerkannt sind, einen besonderen
Ausweisungsschutz.
Das Asylrecht im Grundgesetz
Das
Asylrecht ist eines der im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verbürgten
Grundrechte. Das Grundrecht auf Asyl stand in seiner ursprünglichen
Fassung unter keinem »Gesetzesvorbehalt,
d. h. es konnte nicht per einfachem Bundesgesetz eingeschränkt werden. In
den achtziger und neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stiegen die
Asylanträge, die in Deutschland gestellt worden beträchtlich an, so dass
sich nach einer langen und sehr kontrovers geführten öffentlichen
Auseinandersetzung eine große Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag über
die Parteigrenzen hinweg mit 2/3-Mehrheit zu einer Grundgesetzänderung
entschloss und den heute gültigen GG Art. 16a verabschiedete, der das
Grundrecht auf Asyl in Deutschland neu regelte. Durch den
Asylkompromiss wurde die Asylberechtigung
durch verschiedene Prinzipien eingeschränkt:
-
"Prinzip
der »sicheren
Drittstaaten: Wer aus einem als sicherer
Drittstaat klassifizierten Land nach Deutschland einreist, kann sich
nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen, wobei alle
Deutschland unmittelbar umgebenden Länder unter diese
Klassifizierung fallen. Bei einem Aufgriff an der Staatsgrenze oder
in Grenznähe kann die Person sofort zurückgeschickt werden.
-
Prinzip
der »sicheren
Herkunftsstaaten: Stammt eine Person aus einem sicheren
Herkunftsstaat, erfolgt in der Regel die Ablehnung des Asylantrages.
Die sicheren Herkunftsstaaten werden durch Bundesgesetz, das der »Zustimmung
des Bundesrates bedarf, festgelegt.
-
Flughafenregelung: Eine Einreise mit Asylberechtigung ist somit,
abgesehen von der Anlandung per Schiff an der Nord- und Ostseeküste,
nur per Flugzeug möglich, da sonst immer über einen sicheren
Drittstaat eingewandert wird. Hierbei werden aber Schnellverfahren (»Flughafenverfahren)
im Transitbereich des Frankfurter Flughafens mit eingeschränkter
materieller Prüfung durchgeführt, damit die Asylbegehrenden erst gar
nicht Einwohner werden können, sondern direkt zurückgeschickt
werden.
-
Einführung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für Asylbewerber:
Leistungsgewährung außerhalb der Sozialhilfe, deutliche
Leistungsabsenkung, Sachleistungsprinzip, Einweisung in
Gemeinschaftsunterkünfte (»Asylbewerberleistungsgesetz,
in Kraft seit November 1993,
»AsylbLG ).
-
Schaffung
eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern,
dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren
gedrängt werden (Aufenthaltsbefugnis nach § 32a Ausländergesetz).
Dieser Status wurde später in der Praxis allerdings kaum angewandt,
die Betroffenen erhielten im Regelfall nur Duldungen.
Zur Umsetzung des »Asylkompromisses
wurde zum 1. Juli 1993 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ("Politisch
Verfolgte genießen Asylrecht“) ersetzt durch den neuen GG
Art. 16a. Dieser ergänzte den zitierten Satz um die oben genannten
Einschränkungen.
Weiterhin wurde zum 1. Juli 1993 das »Asylverfahrensgesetz (»AsylVfG )
ergänzt, eine Verordnung über die sicheren Drittstaaten erlassen, das
Ausländergesetz geändert und zum 1. November 1993 das
Asylbewerberleistungsgesetz eingeführt." (Wikipedia:
Asylkompromiss, 20.09.15)
In Artikel 16a des
Grundgesetzes ist formuliert:
Artikel 16 a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb
der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes
1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen
unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer
aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird
in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen,
die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben.
Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der
Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen |
Das Asylrecht ist in Deutschland in der Verfassung verankert und
gehört zu den im Grundgesetz garantierten
Grundrechten. Es ist dabei zugleich das einzige Grundrecht, das nur
Ausländern zusteht. Das Recht auf Asyl besitzt hingegen in den meisten
anderen Ländern keinen Verfassungsrang wie in Deutschland. Viele andere
Staaten gewähren Asyl nur aus völkerrechtlichen Gründen, weil sie die
Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 unterzeichnet haben. In
Deutschland ist aufgrund der Grundgesetzlage der Anspruch auf Asyl
gerichtlich durchsetzbar. Auch wenn das Grundgesetz 1993 mit dem
sogenannten Asylkompromiss die Inanspruchnahme des Asylrechts erschwert
hat, ist es in seinem Kern nicht verändert worden. Aktuelle Überlegungen zielen allerdings
darauf, dem Asylrecht seinen individuell-rechtlichen Anspruch zu nehmen
und es in eine lediglich den Staat verpflichtende institutionelle
Garantie zu verwandeln. Angesichts der
Flüchtlingskrise (2015) soll das Asylrecht weiter verschärft werden
durch eine konsequentere Umsetzung des »Dublin-Verfahrens,
Leistungskürzungen (Sachleistungen und Wertgutscheine statt
Barzahlungen), konsequente und schnellere Abschiebung abgelehnter
Asylbewerber, die Erweiterung der Liste sicherer Herkunftsstaaten und
Verpflichtung von Asylbewerbern aus solchen Staaten, künftig sechs statt
bislang drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben, sowie
schnellere und bessere Integrationsangebote für Asylbewerber mit einer
guten Bleibeperspektive.
Das Asylrecht für politisch Verfolgte
Das Asylrecht in Deutschland steht politisch Verfolgten zu. Das sind
Personen, denen wegen ihren politischen Überzeugungen, ihrer Religion
oder wegen Merkmalen, die ihr Anderssein ausmachen gezielt
Rechtsverletzungen zugefügt werden, die so stark ausfallen, dass sie
solche Personen aus der jeweiligen staatlichen Ordnung ausgegrenzt
werden. Mit der Gewährung von Asyl soll dem Schutz der Menschenwürde in
einem umfassenderen Sinne Rechnung getragen werden. Eine asylrelevante
Verfolgung liegt aber nicht bei jeder x-beliebigen negativen staatlichen
Maßnahme vor. Damit das Asylrecht angewendet werden kann, muss es sich
also zum einen um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, zum anderen
muss sie so massiv sein, dass sie den Betreffenden aus der Gemeinschaft
ausgrenzt. Dazu kommt noch, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss,
welche die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die
übrigen Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten im Allgemeinen
hinnehmen müssen.
Auf das Asylrecht im Sinne von GG Art 16a kann sich nur berufen, wer
von
einer Verfolgung betroffen ist, die vom Staat ausgeht. Wenn
nichtstaatliche Verfolgung allerdings dem Staat zuzurechnen ist oder ein
nichtstaatlicher Verfolger selbst an die Stelle des Staates tritt,
können Ausnahmen gemacht werden (quasistaatliche
Verfolgung).
Kein Asyl erhalten auf dieser Grundlage also diejenigen, die
wegen allgemeiner Notsituationen wie z. B. Naturkatastrophen,
Bürgerkriege, Armut oder Perspektivlosigkeit Asyl haben wollen. Die
Hoffnung auf ein "besseres Leben" ist dementsprechend kein Asylgrund.
Bestimmte Notsituationen können aber dazu führen, dass unter Umständen
sogenannter subsidiärer Schutz gewährt wird. Allerdings können sie als
Flüchtlinge anerkannt werden und aus diesem Grund eine
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen EU-Staat
erhalten.
Der sog.
subsidiäre Schutz " kommt in den Fällen in Betracht, in denen
keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG vorliegt und die
Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes gem. § 3 AsylVfG nicht
vorliegen. Dennoch kann es sein, dass dem Ausländer ein ernsthafter
Schaden droht, wenn er in sein Herkunftsland zurück müsste. Ein
ernsthafter Schaden kann ihm beispielsweise dadurch drohen, dass er in
seinem Herkunftsland Folter oder erniedrigender Behandlung oder der
Todesstrafe ausgesetzt wäre. Unter den subsidiären Schutz fällt auch
eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Der
subsidiäre Schutz wird vom Bundesamt automatisch geprüft, wenn die
Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht erfüllt werden." (vgl. »Glossar,
BAMF) Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine »Aufenthaltserlaubnis
für ein Jahr, die bei weiterem Vorliegen der Antragsgründe für weitere 2
Jahre verlängert wird. Subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf
Sozialleistungen und als Minderjährige haben sie ein Anrecht auf
Bildung. Wer als subsidiär Schutzberechtigter drei Jahre mit einer
Aufenthaltsberechtigung in Deutschland gelebt hat, erwirbt damit einen
Anspruch auf eine »Niederlassungserlaubnis.
Ein Erwerb des »Daueraufenthalt-EU ist
für europarechtlich subsidiär Schutzbedürftige nicht ausgeschlossen und
kann im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis bereits nach fünfjährigem
rechtmäßigem Aufenthalt erworben werden.
Welche politischen Überzeugungen eines Flüchtlings dazu geführt
haben, dass er in seinem Heimatland politisch verfolgt wurde, ist für
das in Deutschland gewährte Asyl unerheblich. So kann auch jemand Asyl
beantragen, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
kämpft, sofern er in seiner Heimat politisch verfolgt wird. Auch darin
unterscheidet sich das Asylrecht in Deutschland von vielen anderen
Staaten. Und sogar in der Genfer Flüchtlingskonvention gilt, dass
bestimmte Personen nicht unter ihren Schutz fallen. Dazu zählen z. B.
auch Personen aus, die Kriegsverbrechen begangen haben oder sich
Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere nicht politische
Verbrechen begangen haben, ehe sie als Flüchtlinge in einem Gastland
Aufnahme gesucht haben. Allerdings können auf der Grundlage des
Terrorismusgesetzes aus dem Jahr 2002 Personen, die nach Deutschland
einreisen, Aufenthaltstitel versagt werden, wenn die Ausländer die
freiheitlich-demokratische Ordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder sich bei der Verfolgung
politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen oder öffentlich zu
Gewaltanwendung aufrufen oder mit Gewaltanwendung drohen. Dies gilt auch
für Personen, die einer Vereinigung angehören, die den internationalen
Terrorismus unterstützt oder in der Vergangenheit unterstützt hat.
Genauso wird mit Personen verfahren, die den internationalen Terrorismus
finanziell unterstützen oder unterstützt haben.. (Vgl. Migration und
Integration, BMI 2015, S.170)
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AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz PDF
-
AsylbLG§14Bek
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des
Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. März 2015 PDF
-
AsylVfG
Asylverfahrensgesetz PDF
-
AsylVfGNG
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens PDF
-
AsylZBV
Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung PDF
LINKS
Gert Egle, zuletzt bearbeitet am:
17.12.2019
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